Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Auch Martin Luther hatte die wesentliche Voraussetzung des Hexenglaubens vor Augen: Die Vorstellung, dass Hexen sich vom Teufel hatten verzaubern lassen, wodurch sie selbst durch Zauberei Schaden anrichten konnten. Die religiös begründete Ansicht, Menschen könnten durch Zutun des Teufels zaubern, verbreitete sich maßgeblich auf der literarischen Grundlage des sogenannten »Hexenhammers« – des »malleus maleficarum« –, verfasst 1487 von dem Dominikaner Heinrich Kramer. Die Hexenverfolgung war mithin kein Phänomen des ›finsteren Mittelalters‹, sondern der Frühen Neuzeit, der Zeit ab 1500.
Biblisch begründet, nach dem Alten Testament (Exodus 22,17), war die Strafe für Zauberei der Tod. Die Strafe des Feuertods hingegen wurde aus dem Neuen Testament entlehnt (Johannes 15,6) und in die frühe deutsche Rechtsprechung übernommen. Die Hexerei war mit dem konfessionellen wie auch mit dem allgemeinen Glauben an übernatür liche Kräfte verbunden, die Zauberei ermöglichten. Damit war die Vorstellung von der Hexerei ein kulturelles gedankliches Konstrukt, das juristisch als Verbrechen eingestuft wurde und so die Verfolgung von Menschen auslöste. Im Zuge der Aufklärung erst wurde die Verfolgung von Hexen eingestellt.
Auch heute noch gibt es den Glauben an Hexen und Menschen, denen zauberische Fähigkeiten zugeschrieben werden, vornehmlich in Afrika und Südamerika. In westlich geprägten Ländern des 20. Jahrhunderts hat das Bild der Hexe seit dem frühen 19. Jahrhundert eine romantisch verklärte Prägung erfahren, in der die ›böse Hexe‹ der Grimm’schen Kinder- und Hausmärchen der guten Hexe Hermine oder Bibi Blocksberg gegenübersteht.
Die Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit war nicht nur Ergebnis theoretischer Beschäftigung mit der Frage, wie der Teufel Besitz von Menschen ergreift, Auslöser konnten auch Krisensituationen sein. Unwetter konnten zu Missernten führen, die eine Teuerung des Getreides bewirkten, in deren Folge es zu Hungersnöten kommen konnte, die wiederum Seuchen nach sich zogen. In derartigen existenziellen Notlagen neigten Menschen immer wieder dazu, einen Sündenbock zu finden.
Die immer noch präsenten Behauptungen, mit der Verfolgung von Hexen hätten Männer gezielt ›weise Frauen‹ und ihr spezifisches Wissen über natürliche Heilkräfte oder eine Berufsgruppe wie die Hebammen vernichten wollen, lassen sich für Hessen nicht aus den Quellen belegen. Dennoch waren es auch hier vor allem Frauen, die wegen des Vorwurfs der Zauberei in den Hexenprozessen vor Gericht standen.
Dies hatte sicher weniger mit der patriarchal geprägten Gesellschaftsstruktur zu tun. Vielmehr lag es vor allem daran, dass die traditionell weiblichen Tätigkeiten im Haushalt wie das Aufziehen von Kindern, die Krankenpflege, die Versorgung von Menschen und Tieren und das Zubereiten von Mahlzeiten unmittelbare Auswirkungen auf das Befinden von Mensch und Tier hatten. Die Begründung, man fühle sich nicht gut, sei krank, oder es sei jemand gar gestorben nach dem Genuss einer Mahlzeit, eines Getränks oder durch die Berührung einer Person mit zweifelhaftem Ruf, bot Vorstellungen von Zauberwirkungen oder »›Vergiftungen« Raum. Dies konnte auch für Tiere gelten, die krank wurden, für Kühe, die keine Milch mehr gaben oder verendeten. Tatsächlich wurde der Begriff »Vergiftung« weniger konkret verstanden, sondern symbolisch, denn »veneficus«, der Giftmischer, war das Synonym für »Zauberer«.
Die Vorwürfe gegen Angeklagte in den Hexenprozessen hatten ihren Ursprung zumeist in den angesprochenen Alltagssituationen. Sie basierten damit auf einem Unverständnis von Ursache-Wirkung und auf Vorstellungen von Aberglauben. Für die Prozesse war maßgeblich, dass die Zeugenaussagen auf die Weiterführung oder die Einstellung eines formal eingeleiteten Verfahrens einen erheblichen Einfluss hatten. Zumal aus der heutigen Distanz wird zuweilen auch deutlich, dass in den juristischen Verfahren menschliche Schwächen wie das egoistische Wegsehen oder das opportunistische Mitmachen, um nicht selbst in den Sog eines Verfahrens gezogen zu werden, eine Rolle spielen konnten.
Mit dieser Ausstellung leistet das Hessische Staatsarchiv Marburg seinen Beitrag zum Themenjahr »Hexenglaube und Hexenverfolgung in Marburg« der Universitätsstadt Marburg, das sich zum Ziel gesetzt hat, an die von den Hexenprozessen in Marburg betroffenen Menschen zu erinnern. Auf Grundlage des im Staatsarchiv verwahrten Aktenmaterials wurde jedoch die Perspektive über die Stadt Marburg hinaus erweitert. Es ist weiter unklar, wie viele Prozesse im Gebiet des heutigen Bundeslandes Hessen geführt und wie viele davon mit der Hinrichtung der angeklagten Person endeten. Klar ist hingegen, dass für Hessen von einer eher geringen Verfolgungsdichte ausgegangen werden kann, während im Vergleich dazu etwa im fränkischen Teil Bayerns oder in Teilen des heutigen Nordrhein-Westfalens von einer deutlich höheren Verbreitung von Hexenprozessen auszugehen ist.

 

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Hexenglaube und Hexenverfolgung
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"Ich bin keine Zaubersche" - Hexerei vor Gericht

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Am Anfang eines jeden Prozesses wegen Zauberei stand ein Gerücht, das den weltlichen Behörden als Verdacht von Hexerei angezeigt wurde. Nun waren sie rechtlich dazu verpflichtet, den Fall zu untersuchen (lat. inquirire). Lag kein hinreichender Verdacht vor, wurde man nicht aktiv, war er hinreichend, wurde ein Prozess eröffnet. Nach der »Carolina« konnten eine Straftat entweder zwei »gute Zeugen« beweisen, oder der oder die Angeklagte gestand die Tat. Da es für Hexerei keine »rechtschaffenen« Augenzeugen geben konnte, weil nur Mitglieder der Hexensekte selbst beim Hexensabbat andere Hexen gesehen haben konnten, wurde dem Geständnis großes Gewicht beigemessen. Alle wegen Zauberei oder Hexerei Verurteilten hatten ihre Taten gestanden. Die Geständnisse wurden durch Verhöre und Befragungen herbeigeführt, meist durch die Anwendung des »peinlichen Verhörs«, also der Tortur oder Folter, welches ein gängiges Mittel der Beweisfindung in Kriminalprozessen der Frühen Neuzeit war.
Nach der Verhaftung einer der Zauberei verdächtigten Person wurde diese zunächst »auff’s Schloss« ins Gefängnis gebracht, das sich in dem heute als »Hexenturm« bekannten ehemaligen Verteidigungsturm befand. Anschließend wurde sie verhört sowie mehrere Zeugen befragt, um den angezeigten Verdacht zu erhärten. Alle Aussagen wurden genau durch den Gerichtsschreiber protokolliert. Wo die Verhöre in Marburg stattfanden, ist nicht ganz klar, zeitweilig wurden sie im kleinen Sitzungssaal des Rathauses geführt. An dem Prozess am peinlichen Halsgericht waren neben den Richtern, Schöffen und Gerichtsschreibern auch der »Fiskal« als der peinliche Amtsankläger und der »Defensor« als Verteidiger beteiligt. Auch der später das Urteil ausführende Scharfrichter war bei den Befragungen dabei, wendete bei der peinlichen Befragung die Folter an und führte die Hexenprobe durch, die Suche nach einem Hexenmal. Dabei spürte er ein körperliches Zeichen auf, in das er mit einer Nadel hineinstach. Floss kein Blut, war dies der Beweis für ein »stigma diabolicum«, ein Teufelsmal, das in der Realität meist eine Warze oder ein Muttermal war. Weitere Kennzeichen, an denen Hexen erkannt werden konnten, waren Tränen losigkeit bei der Folter oder fehlende Haare unter den Achseln. Nur selten wurden die Angeklagten durch ein negatives Ergebnis der Hexenprobe von der Folter verschont. Führte die Hexenprobe zu einem positiven Ergebnis und befürworteten die juristischen Gutachten die Folter, wurde diese angewendet. Eine weitere Methode, die bisweilen genutzt wurde, um Hexen zu überführen, war das sogenannte Sackschlagen. Dabei schlug ein Hexenmeister auf einen leeren Sack, wodurch der Hexe Schmerzen und blaue Flecke zugefügt werden sollten. Allerdings stand diese Art der Hexenprobe unter Strafe, da Aussagen von Zauberern nicht zu gelassen waren. Dennoch wurden sie aufgrund des Ausnahmeverfahrens, das ein Hexenprozess darstellte, immer wieder durchgeführt. Eine verdächtige Person konnte durch lautes Vorbeten des Vaterunsers während der Folter die Unschuld beweisen. Die Hexenprobe war lediglich ein Indiz und nicht ein juristisch zwingend erforderliches Element des Verhörs, das gar nicht oder erst während der Folter angewendet wurde.
Bei der peinlichen Befragung mithilfe der Folter wurden die Gliedmaßen gequetscht. Sie begann mit den Daumenschrauben, auf die der spanische Stiefel folgte. Durch diese Beinschraube drang eine Spitze in die Wade, während gleichzeitig von vorne das Schienbein zerdrückt wurde. Bewirkten diese Torturen noch kein Geständnis, wurden die Hände auf den Rücken gebunden und über einen Strick bis zur Decke gezogen, hierbei wurden in der Regel die Gelenke ausgerenkt. Beim sogenannten »Schnellen« wurde das Seil losgelassen und kurz bevor die gefolterte Person den Boden berührte, wieder angezogen. Durch an die Füße gehängte Gewichte konnten die Schmerzen noch verstärkt werden. Schläge mit einer Rute waren eine vergleichsweise harmlose Form der Gewalt. Streckbank und Wasserprobe waren weitere Foltermethoden, die aber regional unterschiedlich Anwendung fanden. Im Allgemeinen wurde die Folter im hessischen Raum nicht regelmäßig, sondern als extremstes Mittel der Wahrheitsfindung eingesetzt. Sie sollte nur einmal angewendet werden und offiziell nur eine Stunde dauern, in der Praxis konnte sie aber durchaus länger zugefügt werden.
Wurde kein Geständnis erzielt, setzte man die Folter eine längere Zeit, mitunter einige Tage bis Wochen aus, womit das Gebot, nur einmal zu foltern, scheinbar eingehalten, aber faktisch umgangen wurde. Die Glaubwürdigkeit der während der Folter erwirkten Geständnisse kritisierten schon zeitgenössische Juristen. So sagten viele derart Gequälte aus, sie hätten nur gestanden, um den unerträglichen Schmerzen der Folter zu entgehen.

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Das Vergehen der Hexen: Zauberei

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Seit Urzeiten hat die Menschheit eine diffuse Vorstellung von übernatürlichen Kräften, die neben verschiedenen Götterexistenzen auch Zauberei durch Menschen kennt. Herrschte im Mittelalter noch ein Glaube an vereinzelte Zauberer und Zauberinnen vor, die durch magische Praktiken in der Lage waren, Schaden- oder auch Heilzauber zu vollbringen, wandelte sich die Vorstellung im Lauf des 15. Jahrhunderts zu dem nur auf Schaden ausgerichteten Zauber und den im Geheimen agierenden Hexen. Der Begriff »Hexe« wird in deutschsprachigen Gerichtstexten erstmals 1419 verwendet.
Prozesse gegen Hexen wurden meistens wegen des Vorwurfs der Zauberei oder der Hexerei geführt. Beide Begriffe wurden während der Frühen Neuzeit synonym verwendet. Entscheidend für den Wandel der Vorstellungen über Zauberei zu einem fast ausschließlich negativ besetzten Begriff waren die Schriften des Dominikaners Thomas von Aquin (1225–1275). Er bezog sich auf die Dämonenlehre des Augustinus (345–430) und prägte in seiner systematischen Dämonologie die Vorstellung von der Zauberei mithilfe des Teufels und von Dämonen.
Wesentlich, auch für das Rechtsverständnis im ausgehenden Mittelalter, war an dem Vorwurf der Hexerei also der Bund mit dem Teufel und der damit verbundene Abfall vom Glauben an Gott. Ausgehend von der schicksalhaften Schrift »Hexenhammer« (»Malleus maleficarum«) von 1487 entwickelte sich der »elaborierte Hexereibegriff«, der fünf Elemente beinhaltete: Den Teufelspakt, die diesen besiegelnde Teufelsbuhlschaft, den Hexenflug – meist zur Teilnahme am Hexensabbat – und den Schadenzauber gegen Mensch und Tier.
Ebenfalls auf den »Hexenhammer« zurückzuführen ist die entschiedene Orientierung auf das weibliche Geschlecht. Basis hierfür ist die auf dem Sündenfall Evas beruhende christliche Vorstellung des schwachen Geschlechts, das besonders anfällig für Verführung durch den Teufel ist. So finden sich auch in den Verhörprotokollen Gleichsetzungen der Angeklagten mit Eva als Personifizierung der Schwäche. Für die Rechtsprechung entscheidend war die Tatsache, dass mit dem Abfall vom Glauben an Gott beziehungsweise vom Landesherrn als dem weltlichen Beschützer des Glaubens ein Majestätsverbrechen vorlag, das wie andere Kapitalverbrechen verfolgt wurde.
Daneben gab es spezifische Delikte, die direkt mit dem Hexenglauben verbunden wurden, wie beispielsweise der Milchdiebstahl. Bei den hier ausgewählten Hexenprozessen ging es meistens um konkrete Schadenzauber, die durch weitere, im Hexereibegriff eingeschlossene Vergehen der Angeklagten ergänzt wurden. Der zur Anzeige gebrachte Schaden war in der Regel konkret erfahrbar, indem ein Mensch oder ein Tier krank wurde oder verstarb. Auch wenn eine Kuh keine Milch mehr gab oder die Milch nicht mehr zu Butter verarbeitet werden konnte, wurde die Erklärung in der Zauberei gesucht. In einer Kombination von Volks-(Aber-)Glauben und religiös fundierten Vorstellungen suchte man Begründungen für unerklärliche Phänomene. Diese Entwicklungen gehen einher mit einem allgemeinen Menta litätswandel ab der Mitte des 16. Jahrhunderts von einer weltoffenen, lebenszugewandten und genussfreudigen Diesseitsorientierung hin zu einer dogmatisch-asketischen Jenseitsorientierung, und das unabhängig von der konfessio nellen Orientierung.
Nicht unerheblichen Einfluss hatten auch die Klimakrisen der Frühen Neuzeit und die daraus folgenden Missernten, Hungersnöte, Seuchen oder auch Ungezieferplagen. Sie gaben Raum für diffuse Ängste und Schuldzuweisungen. Anlass bot zumeist ein konkreter Schaden, für dessen Auftreten ein teuflisches Motiv unterstellt wurde und für den ein »Hexenprozess« eine Lösung bieten konnte. Individuelle Verunsicherungen und Angst vor tatsächlichen oder vermeintlichen Bedrohungen verbanden sich mit individuellen und kollektiven Interessen politischer, religiöser, konfessioneller, sozialer oder wirtschaftlicher Natur.
Sozialhistorisch auffällig ist, dass unterprivilegierte Personengruppen häufiger verdächtigt oder angeklagt wurden als Vertreterinnen und Vertreter der Oberschicht. Eine Erklärung hierfür ist, dass man davon ausging, dass sie weniger Möglichkeiten hatten, ihre Interessen durchzusetzen und sich deshalb auf die Zauberei verlegten.

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Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Die Möglichkeiten des neuen Mediums Buchdruck, unterschiedlichste Texte und Inhalte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurde vom Beginn des 16. Jahrhunderts an ausgiebig genutzt. Geistliche Texte, Rechtstexte wie auch populäre Flugschriften erfuhren dadurch eine große Verbreitung.
Rechtliche Basis für die Durchführung von Prozessen wegen Zauberei und Hexerei im Alten Reich war die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, das erste allgemein gültige Strafgesetzbuch, bekannt unter dem lateinischen Namen »Constitutio Criminalis Carolina«. Die »Carolina« sah für Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag, Brandstiftung, Falschmünzerei, Diebstahl, Vergewaltigung, Sodomie und Zauberei die Todesstrafe vor. 1535 erließ Landgraf Philipp von Hessen (1504–1567) in Anlehnung an die »Carolina« eine eigene Halsgerichtsordnung, die »Philippina«, die weitgehend der »Carolina« folgte, so auch für Fäl le von Zauberei und der Anwendung von Folter während der Verhöre.
Mit dem Phänomen der Zauberei beschäftigten sich auch zahlreiche Gelehrte, darunter Befürworter der Hexenverfolgung wie auch Kritiker, und publizierten dazu Schriften. Auch Juristen, die in die Hexenprozesse involviert waren, diskutierten in gedruckten Traktaten die Verfahrenspraxis und rechtlich relevante Themen.
Ausgehend von Kramers »Hexenhammer« entwickelte sich eine durchaus kontrovers geführte Diskussion. Es gab bereits früh Kritiker am Hexenglauben, etwa Erasmus von Rotterdam (gestorben 1536), der den Glauben an Hexerei dezidiert ablehnte. Dieser Auffassung folgten einige Reichsstädte und Territorien, so auch die Landgrafschaft Hessen, die im 16. Jahrhundert in der Frage der Hexenverfolgung zurückhaltend blieb. Ein starker Kritiker war auch der klevische Arzt Johannes Weyer (1516–1588). Mit seiner Schrift »De praestigiis daemonum« (= »Über die Blendwerke der Dämonen«) wandte er sich dezidiert gegen den Hexenhammer. Er sah die angeblichen Hexen als vom Teufel irregeleitete Geisteskranke an, die medizinischer Hilfe bedurften und nicht der justiziellen Verfolgung. Dabei berief er sich auf eigene medizinisch-psychologische Studien. Bei den Geständnissen der Angeklagten würden, so Weyer, Visionen eine Rolle spielen und auch der Einfluss von Drogen könne nicht ausschlossen werden.
Doch setzten sich die Befürworter der Hexenverfolgung durch. Einflussreich waren der Jesuit Martin del Rio oder der französische Staatsrechtslehrer Jean Bodin. Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld (1545–1598) legte beispielsweise die vorhandenen Gesetze so aus, dass die Hexerei ein besonders schweres Verbrechen sei und zwischen schädlicher und unschädlicher Magie nicht unterschieden werden könne. Er konzentrierte sich auf die während der Verhöre angestrebte »Besagung«, also das Preisgeben und Benennen weiterer Hexen, damit auch diese verfolgt werden konnten. Binsfelds »Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum« wurde zum Standardwerk der Hexenverfolgung. Friedrich Spee (1591–1631) hingegen stellte in seiner Schrift »Cautio Criminalis« 1631 die Notwendigkeit von Folter bei den Prozessen sowie die Hexenverfolgung an sich infrage. Die als »Vorbehalt« formulierte Schrift war zunächst anonym erschienen, da Spee sich durch seine Hexen in Schutz nehmende Haltung selbst in Gefahr brachte.
Der hessische Raum hat einige Schriften hervorgebracht, die unterschiedliche Perspektiven auf den Hexenglauben und die Verfolgung von Zauberei dokumentieren. Auch hier griffen die Autoren auf ihre Erfahrungen zurück, die sie während ihres Mitwirkens am peinlichen Halsgericht in Marburg oder als Verwaltungsbeamte gemacht hatten. Sowohl der Vogt über die Burg Spangenberg bei Melsungen, Hans Wilhelm Kirchhof (1525/28–1605), in seiner Sammlung von Schwänken, Fabeln und Geschichten im »Wendeunmuth« (1563) als auch der Prokurator am peinlichen Halsgericht, Abraham Saur, wirkten als protestantische Moralisten pädagogisch auf die Leser ein. Dabei folgten sie dem lutherischen Magie- und Hexenverständnis und betrachteten die Hexen als die Personifizierung der Untreue und des damit verbundenen Aufstandes gegen die göttliche und weltliche Ordnung. Kirchhofs Werk besticht durch seine kleinen Geschichten aus dem Hessischen, mit denen er seine Haltung illustriert und begründet.
Saur hingegen wirkt aufgrund seiner juristischen Erfahrungen am Gericht glaubwürdig. Seine Überlegungen fanden in der Zusammenstellung von 17 Traktaten im »Theatrum de Veneficis« von 1586 weitere Verbreitung.
Mit der Zunahme der Hexenprozesse im Laufe des 17. Jahrhunderts setzte eine verstärkte Kritik daran ein. Die kritischen Stimmen überwogen bald die befürwortenden, was sich auf die Prozesse auswirkte. Ein Ende läutete jedoch erst die Schrift des Aufklärers Christian Thomasius »De Crimine Magiae« im Jahr 1701 ein. Dabei verwarf Thomasius die Idee des Hexenglaubens an sich. Während noch vorherige Kritiker wie Spee bei der während der Prozesse angewendeten Folter ansetzten, aber den eigentlichen Glauben an Hexen nicht in Frage stellten, entwickelte Thomasius seine Überlegungen ganz im Kontext der Frühaufklärung: Die Vorstellung, der Teufel könne körperliche Gestalt annehmen und einen Pakt mit den Menschen schließen, lehnte er als volkstümlichen Aberglauben ab. Folgerichtig müssten die bei der Folter erzwungenen Geständnisse als Folge der Marter ohne Beweiskraft angesehen werden, da der Mensch unter Folter bereit sei, alles zu gestehen.

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Hexenverfolgung in Hessen

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Hessen war zu der Zeit der Hexenverfolgung kein einheitlicher Flächenstaat, sondern bestand aus zahlreichen unterschiedlichen Territorien, in denen die Zauberei der Hexen unterschiedlich stark verfolgt wurde. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts gab es verhältnismäßig wenige Hexenprozesse. In der Landgrafschaft Hessen war die zurückhaltende Einstellung Landgraf Philipps des Großmütigen (1504– 1567) dafür ausschlaggebend. Dies änderte sich nach seinem Tod im Jahr 1567 und der damit verbundenen Teilung seines Landes unter seine Söhne.
Während Philipps ältester Sohn, Wilhelm IV. (1532–1592), in Niederhessen ebenfalls maßvoll gegen Hexen vorging, sah das sein jüngster Sohn Georg anders. Landgraf Georg I. von Hessen-Darmstadt (1547–1596), genannt der Fromme, wollte das 1574 in der Kirchenordnung verankerte Zaubereiverbot durch die staatliche Justiz mit allen Mitteln umsetzen. Entsprechend der allgemeinen Tendenz im Alten Reich nahm in Hessen-Darmstadt nun die Zahl der Hexenprozesse zu. Den Höhepunkt bildete die Verfolgungswelle in den 1580er Jahren mit 37 Opfern. Im Kontrast dazu gab es dann im 17. Jahrhundert in Hessen-Darmstadt keine Hinrichtungen von Hexen mehr.
In Oberhessen blieb die Anzahl der Hexenverfolgungen insgesamt verhältnismäßig gering. Unter Landgraf Ludwig IV. von Hessen-Marburg (1537–1604) wurden in Marburg durchaus einige Prozesse gegen Hexen geführt.
Im Lauf des 17. Jahrhunderts veränderte sich die Lage allmählich in Hessen-Kassel. Vor allem die Regentin Hedwig Sophie (1623–1683) und ihr Sohn Landgraf Karl (1654–1730) mahnten zur Zurückhaltung. Letzterer erließ 1702 nur noch eine »Verordnung gegen Sectirer und Schwärmer«, die sich vor allem gegen Widertäufer und den Abfall vom rechten Glauben wandte. Für Zuwiderhandlungen drohten Gefängnis und der Ausschluss vom Abendmahl, also eine auf die Glaubenspraxis abzielende Strafe. Weiter verfügte der Landgraf, dass die Universitäten in der Lehre gegen den Aberglauben angehen sollten. Auch versuchte er, die Kontrolle über die Praxis der justiziellen Hexenverfolgung zu erhöhen, indem er das Samthofgericht in Marburg auflöste und die Rechtsprechung in Beschuldigungen wegen Hexerei im Geheimen Rat in Kassel konzentrierte.
Hingegen wurden Hexen in der Grafschaft Waldeck intensiver verfolgt. Hier machte sich der Einfluss des benachbarten Paderborn bemerkbar, das als eines der Zentren der Hexenverfolgung galt. Auch die schärfere Verfolgungspraxis des angrenzende Kurfürstentums Köln wirkte sich auf Waldeck aus. Aber nicht nur Waldeck, auch Isenburg-Büdingen oder Hanau-Münzenberg erlebten verhältnismäßig starke Hexenverfolgungen.
Die grenzüberschreitende Kooperation in der Strafverfolgung der Hexen schlägt sich in den landesherrlichen Akten nieder. So konnten der Hexerei verdächtigte Personen zwar die Flucht aus einem Territorium ergreifen, doch bedeutete dies nicht, dass sie dadurch der Verfolgung entgingen. In diesem Fall ersuchten die Landesherren ihre Nachbarn um Auslieferung der Entflohenen. Das Zusammenspiel der rechtlichen Instanzen funktionierte.
Hierfür steht exemplarisch der Fall der Engell Fecker, die aus dem mainzischen (Groß-)Krotzenburg nach Marköbel geflohen war. Ein Bote des Mainzer Kurfürsten aus Krotzenburg wurde in Marköbel beim Hanauer Schultheißen vorstellig und bat um deren Auslieferung. Dechant und Kapitel St. Peter in Mainz appellierten zusätzlich an die gute Nachbarschaft beider Territorien und baten den Grafen um Auslieferung der inzwischen in Marköbel verhafteten »Malefitzperson« nach Mainz. Der geschilderte Fall gehört in das Umfeld der großen Hexenverfolgungswelle in Krotzenburg von 1628 bis 1630, der 90 Personen zum Opfer fielen.
Eine Erklärung für die unterschiedliche Intensität der Hexenverfolgung wird heute darin gesehen, dass schwache Landesherrschaften Stärke zeigen wollten. Konsequentes Durchgreifen der landesherrlichen Justiz und die Inszenierung öffentlicher Hinrichtungen stellten eine Demonstration der Macht gegenüber den eigenen Untertanen wie auch benachbarten Territorien dar. Im Unterschied dazu bedurfte es in größeren Territorialstaaten mit einer gefestigten Herrschaft und funktionierenden Rechtsprechung keiner solchen Maßnahmen, weswegen die Hexenverfolgungen dort gemäßigter verliefen.
Hexenverfolgungen wurden nicht nur ausgelöst durch fehlgeleiteten Glauben, Aberglauben, Denunziation oder Habgier und die Durchsetzung von Strafvorschriften. Eine große Rolle spielten durch Klimaverschlechterung oder Krieg ausgelöste Krisenerscheinungen wie Ernteausfälle, Seuchen, Teuerung. Die Suche nach Sündenböcken begann zumeist bei wehrlosen Personen am Rand der Gesellschaft und weitete sich aus.
Da die Geschichte der Hexenverfolgung noch nicht für alle hessischen Territorien aufgearbeitet wurde, ist ihr wahres Ausmaß nicht bekannt. Eine Aufstellung aus dem Jahr 1994 kam auf die Zahl von 1.722 Menschen, die wegen Hexerei hingerichtet wurden. Doch trotz dieser großen Zahl gilt für Hessen, dass die Verfolgungsintensität ungleich geringer war als etwa in Teilen Bayerns oder dem Gebiet des heutigen Baden-Württembergs.

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Juristische Lebenswelt in Hessen und Marburg zur Zeit der Hexenverfolgung

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

1517 wurde nachweislich das erste Mal in Marburg eine Frau als Hexe verbrannt. Dies geschah in der Zeit der Regentschaft Annas von Mecklenburg für ihren unmündigen Sohn, den späteren Landgrafen Philipp den Großmütigen. Es liegt nahe, diesen frühen Hexenprozess im Zusammenhang mit der schwachen landesherrlichen Stellung Annas von Mecklenburg zu sehen. Anna stritt mit den hessischen Ständen erbittert um die Führungsrolle in Hessen. Sie hatte also allen Anlass, durch einen solchen Prozess und die konsequente Vollstreckung der Strafe ihre strikte Umsetzung der Gesetze zu demonstrieren.
In der Frühen Neuzeit intensivierten die Landesherrschaften ihre Verwaltung. Damit setzte auch eine konsequentere rechtliche Verfolgung von Straftaten ein. Die seit Menschengedenken bekannten und bereits in der Bibel erwähnten schweren Vergehen waren: Mord, Totschlag, Diebstahl, Raub, Betrug, Brandstiftung, Ehebruch und Sodomie. Die Zauberei war dabei nur ein Vergehen unter vielen. Erst in der Frühen Neuzeit wurde sie mit aller Konsequenz und Schärfe verfolgt.
Bis 1688, als die letzte Hexe in Marburg hingerichtet wurde, erlebten die Einwohner Hessens eine bewegte und unsichere Zeit. Politisch prägend waren die Einführung der Reformation und die hessische Landesteilung nach dem Tod Philipps des Großmütigen 1567. Spürbare Erschwernisse und Not brachten die Auseinandersetzungen um das Marburger Erbe nach dem Tod Landgraf Ludwigs IV. von Hessen-Marburg, die schließlich während des 30-jährigen Krieges militärisch gelöst wurden, sowie der drastische Anstieg der Getreidepreise während der Mitte des 16. Jahrhunderts infolge von Missernten und Schlechtwetterperioden. Krisenzeiten führten zur Verunsicherung, was sich bis heute aus den Prozessakten herauslesen lässt. Im Fall der Anna Dörr von 1656 beispielsweise erinnerten sich die Zeugen an Ereignisse aus der Zeit, als die kaiserlichen Truppen in Marburg gewesen waren.
Die Stadt Marburg hatte zwischen 3.865 (1550) und 3.350 (1661) Einwohner. Der Großteil der zumeist ländlich geprägten Bevölkerung lebte von Handwerk und Landwirtschaft und ging trotz aller Widrigkeiten seinem Tagesgeschäft nach, die Kinder in die Schule. Die Beschäftigungsstruktur innerhalb des Handwerks wandelte sich. Die im Mittelalter einflussreiche Zunft der Wollweber erlebte, zusammen mit der gesamten mittelrheinischen Tuchproduktion, einen Niedergang, so dass die Handwerksmeister verarmten. Dass aus gerechnet in dieser nun prekären Berufsgruppe Konflikte gärten und Beschuldigungen der Hexerei kursierten, ist bezeichnend.
Den Behörden war dies durchaus bewusst. In den Prozessakten taucht etwa bei den Zeugenverhören die Frage auf, ob es nicht nachvollziehbar sei, dass Neider auf den Plan gerufen würden und unerklärliche, auf Zauberei beruhende Hilfe vermuteten, wenn es ein Nachbar in Krisenzeiten plötzlich zu einem gewissen Auskommen gebracht habe. Doch selbst unter Inrechnungstellung derartiger zwischenmenschlicher Konflikte konnten die Beschuldigten dennoch wegen der Vergehen, die ihnen vorgeworfen wurden und die sie dann ggf. unter der Folter gestanden, hingerichtet werden.
Da die Rechtsprechung die Durchsetzung geltender Gesetze demonstrieren und ihr Handeln legitimieren wollte, fanden insbesondere die Urteilsverkündung und die Bestrafung in der Öffentlichkeit statt, bei allen Verbrechen. Diese Praxis erklärt, warum und wie es zu den stereotypen Geständnissen kommen konnte, die über den Hexen-Sabbat und den Flug dorthin mit dem Teufel berichteten. Bei der Verlesung der »Urgicht«, des Geständnisses, am »endlichen Rechtstag« wurden diese Motive, die auf alte Alltagsmythen zurückgingen, allen Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Später angeklagte Personen wussten daher, welche Geschichten und Taten sie zu gestehen hatten, wollten sie der Folter entgehen.
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts setzte sich in den theoretischen Schriften die Kritik an den Hexenprozessen langsam durch. Die hessischen Landgrafen forderten nun verstärkt zur Mäßigung auf. Landgraf Karl von Hessen-Kassel erließ 1702 nur noch eine Verordnung zur Verfolgung von Sektierern und Widertäufern und erließ für Zauberei keine Todesstrafe mehr. Daraufhin wurde immer weniger Menschen deswegen der Prozess gemacht. Straftaten wie Mord
und Totschlag wurden jedoch weiter mit dem Tod geahndet. 1864 wurde Ludwig Hilberg als Letzter in Marburg wegen der Ermordung einer von ihm geschwängerten Frau öffentlich mit dem Schwert hingerichtet.

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Urteilsfindung - Umsetzung und Folgen

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Die entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung war das Geständnis. Lediglich in gut einem Fünftel der Fälle in Oberhessen wurde für die Erlangung eines Geständnisses die Folter angewendet: ein Drittel der Verhörten verweigerten während der peinlichen Befragung ein Geständnis. Bei schwierigen Fällen von Hexerei wurden zusätzlich zu der Zeugenbefragung und dem Geständnis Gutachten der juristischen Fakultäten von Universitäten eingeholt. Die Grundlage hierfür boten Artikel 219 der »Carolina« und der identische Artikel 50 der hessischen Halsgerichtsordnung. Dazu erhielten die Juristen Akteneinsicht und mussten jeden Fall einzeln bewerten. Damit war ein zusätzliches Kontrollinstrument für einen rechtskonformen Verfahrensablauf geschaffen worden, das in Oberhessen konsequent bei allen Strafverfahren eingehalten wurde. Der Großteil der juristischen Gutachten kam von der Marburger Universität, bisweilen wurden aber auch auswärtige juristische Fakultäten in Anspruch genommen, was dennoch nicht auf ein Misstrauen gegenüber den Marburger Juristen zurück zu führen ist. Diese genossen nämlich einen angesehenen Ruf im Reich, denn sie arbeiteten gewissenhaft und begründeten ihre Urteile detailliert, was nicht bei allen Universitäten der Fall war. Oft empfahlen die Gutachten die Anwendung der Folter, um ein bisher nicht erlangtes Geständnis doch noch zu erhalten.
Bevor jedoch die Folter angewandt wurde, erfolgte zunächst eine Hexenprobe, die Suche nach einem Teufelsmal oder die gängigere Methode, die Wasserprobe. Dabei wurden die Verdächtigen an Händen und Füßen gefesselt und an ein Seil gebunden, an dem sie ins Wasser gelassen wurden. Schwamm die verdächtige Person oben, galt sie als Hexe, da sie für den Hexenflug ein leichtes Gewicht brauchte und das Wasser als reines Element sie nicht aufnahm. Versank die Person jedoch im Wasser, galt dies als Unschuldsbeweis, und sie wurde wieder herausgeholt. Während in Niederhessen und Waldeck die Wasserprobe gängiges Indiz für die Überführung von Hexen war, ist sie in Oberhessen nicht nachzuweisen, auch wenn einige Angeklagte oder auch Amtskläger darum ersuchten.
Kam es zu einem Geständnis und einem daraus folgenden Urteil, wurde dem Landesherrn das Todesurteil samt der Prozessakte zur Überprüfung zugeschickt. Erst nach der landesherrlichen Bestätigung konnte das Urteil vollstreckt werden. Nun folgte der endliche Rechtstag, auf dem das Urteil verkündet und die Urgicht, das Geständnis der der Hexerei bezichtigten Person, öffentlich vorgetragen wurde. Das Urteil, auf Hexerei stand der Feuertod, wurde sodann vollstreckt. Oft wurde den Verurteilten vom Landesherrn die Gnade der Hinrichtung mit dem Schwert zuteil und nur der Leichnam verbrannt. Während im 16. Jahrhundert hessische Landesherren durchaus noch zur Mäßigung in der Hexenverfolgung mahnten, ist das 17. Jahrhundert von verstärkten Verfolgungen gekennzeichnet, und erst am Ende dieses Zeitalters mahnten die Landesherren unter anderen Vorzeichen zur Zurückhaltung mit Blick auf Folter wie Todesurteile.
Die Todesstrafe war die drastischste Form der Bestrafung, daneben gab es andere: Wurde bei fehlendem Geständnis der Hexerei nur die Zauberei nachgewiesen, erfolgte in der Regel ein Landesverweis. Auch wenn Hexen den Prozess überlebten, hatten sie unter schweren Folgen zu leiden, denn durch die Folter wurden sie körperlich dauerhaft geschädigt. Hinzu kam Ehrlosigkeit aufgrund des Kontakts mit dem Scharfrichter, was einem Ausschluss aus der Gemeinschaft und sozialer Isolation gleichkam. Die ausgewiesenen Personen mussten sich oft bitterarm und körperlich versehrt in der Fremde zurechtfinden, erfuhren also einen tiefgreifenden sozialen Abstieg.
Die Hinterbliebenen der Hingerichteten litten nicht nur unter dem Verlust des Familienmitgliedes, sondern auch unter der Begleichung der angefallenen Gerichtskosten, die zu Lasten der nachgelassenen Verwandten gingen. Die hierdurch entstandenen Schulden belasteten diese oft noch Jahre nach der Hinrichtung.

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