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Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Zwischen 1946 und 1948 fanden vor dem Landgericht Frankfurt vier Strafprozesse statt, in denen sich Angehörige des Personals der Heilanstalten Hadamar, Eichberg und Kalmenhof für ihre Beteiligung an den „Euthanasie“-Morden zu verantworten hatten. Angeklagt wurden 44 Personen, darunter Ärzte, Schwestern, Pfleger sowie Verwaltungs- und technisches Personal. In erster Instanz ergingen sechs Todesurteile, eine lebenslängliche und drei achtjährige sowie 16 weitere Haftstrafen. Die Todesurteile wurden letztlich nicht vollstreckt.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Der Arzt und Psychiater Walter Schmidt (1911-1970) wurde 1939 Assistenzarzt in der Landesheilanstalt Eichberg. Von 1939-1941 war er als Mitglied der Waffen-SS in der Tschechoslowakei, Polen und Norwegen stationiert. Anschließend kehrte er an die Heilanstalt Eichberg zurück, wo er 1941 als Oberarzt die Leitung der „Kinderfachabteilung“ übernahm. In dieser Funktion zeichnete er für die Ermordung von geistig und körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen verantwortlich.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Im Juli 1945 durch die Alliierten festgenommen, wurde Walter Schmidt zunächst in das Internierungslager Dachau gebracht, bevor ihm vor dem Landgericht Frankfurt der Prozess gemacht wurde. Im Dezember 1946 lautete das Urteil lebenslange Zuchthausstrafe. Diese wurde im August 1947 durch das Oberlandesgericht Frankfurt in die Todesstrafe abgeändert. Später folgte die Rückführung auf eine lebenslängliche und schließlich eine zehnjährige Freiheitsstrafe, die Schmidt allerdings nicht in Gänze verbüßen musste.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Ähnlich wie auch andere an den „Euthanasie“-Verbrechen beteiligte Täter rechtfertigte Schmidt seine Mordtaten damit, dass er strikt nach Gesetz und Befehl, im Dienste der wissenschaftlichen Forschung sowie im Sinne einer legitimen Sterbehilfe für Schwerkranke und Sterbende gehandelt habe. Ein Unrechtsbewusstsein fehlt vollständig: „Ich handelte daher nur auf Grund eines ordnungsgemässen Gesetzes. […] Weigerung kam auf Grund meines Gehorsams gegenüber meinem Pflichtgefühl nicht in Frage.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Nachdem die Bemühungen zur Strafverfolgung der „Euthanasie“-Verbrechen seit Anfang der 1950er Jahre zum Erliegen gekommen waren, wurden in den 1960er Jahren, bedingt durch die öffentlichen Debatten um die Aufarbeitung der NS-Zeit, Ermittlungen wieder aufgenommen oder neu angestrengt. So ermittelte die Staatsanwaltschaft Kassel 1961 und 1962 gegen den ehemaligen Direktor der Landesheilanstalt Merxhausen (Landkreis Kassel), Dr. Theodor Malcus (1881-1967), wegen Beihilfe zum Mord.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Nach Tätigkeiten als Assistenzarzt an der Landesheilanstalt Marburg sowie als Oberarzt an der Landesheilanstalt Haina wurde Theodor Malcus 1919 Direktor und Landesobermedizinalrat an der Landesheilanstalt Merxhausen. Diese Position übte er bis 1945 aus. Unter seiner Leitung wurden in Merxhausen Zwangssterilisationen durchgeführt sowie Patienten in die „Zwischenanstalten“ Eichberg und Herborn und weiter in die Tötungsanstalt Hadamar überstellt. Zwischen 1945 und 1947 war Malcus durch die Alliierten interniert worden. Anschließend lebte er wieder in Merxhausen.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Wurden die „Nürnberger Gesetze“ nach Kriegsende durch die Alliierten offiziell aufgehoben, so galt dies weder für das „Ehegesundheitsgesetz“ noch für das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, die von alliierter Seite offenbar nicht als direkter Ausfluss der NS-Ideologie gewertet wurden. Und auch auf Seiten der deutschen Behörden ließen sich Stimmen vernehmen, die für eine weitere Anwendung plädierten. So war das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ aus Sicht des Hersfelder Landrats „für die Gesunderhaltung des Volkes von grosser Wichtigkeit“.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Mit Blick auf das Gebiet des sich bildenden Bundeslandes Hessen erging erst im Dezember 1945 eine Anordnung der US-amerikanischen Militärregierung, welche die deutschen Stellen anwies, die Anwendung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ auszusetzen und unter Strafe zu stellen. Allerdings übertrug die Militärregierung den deutschen Politikern gleichzeitig die Aufgabe, „durch demokratische Einrichtungen selbst zu entscheiden, ob erzwungene Unfruchtbarmachung vom Standpunkt der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.“

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Auf Grundlage der Anordnungen der US-amerikanischen Militärregierung erließ das Groß-Hessische Staatsministerium Anfang 1946 eine Verordnung, welche bestimmte, dass das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ „bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden“ sei. Ein Verbot und damit verbunden eine Ächtung des Gesetzes blieben allerdings aus. Für die Opfer der Zwangssterilisationen bedeutete dies eine höchst unbefriedigende Situation. Weder wurde das ihnen zugefügte Leid als Unrecht anerkannt noch hatten sie hierdurch Anspruch auf Entschädigungsleistungen

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Etwa seit dem Jahr 1946 wandten sich während der NS-Zeit zwangssterilisierte Personen an Ärzte und Krankenhäuser, um die Folgen des Eingriffs rückgängig machen zu lassen („Refertilisierung“). Aus medizinischer Sicht wäre dies möglich gewesen. Die unklare rechtliche Lage – formal galt das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ trotz Aussetzung fort – hielt die Mediziner jedoch vielfach von einer solchen Operation ab.