Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Marburg im Mittelalter

Der Name „Marburg“ erscheint zum ersten Mal in einer Urkunde von 1138/39 und fällt damit in den Beginn der thüringischen Herrschaft in Oberhessen. Das Grafengeschlecht der Ludowinger hatte seinen Machtbereich durch Erbschaft bis nach Ober- und Niederhessen ausdehnen können; der neu dazugewonnene Besitz musste anschließend mithilfe des Baus von Burgen und Städten gesichert werden. Die Marburger Burg selbst war zu dieser Zeit schon vorhanden, eine genaue Datierung ihrer Erbauung ist allerdings bis heute nicht möglich. Wahrscheinlich hatte sich auch in ihrem Schutz bereits eine kleine Ansiedelung gebildet, vielleicht sogar ein Marktflecken. Sicher ist jedoch, dass die Ludowinger die Burg zur Befestigung mit Turm und Ringmauer versahen und die Entwicklung der Ansiedlung beeinflussten, indem sie sie planmäßig ausbauten; denn die Stadt lag verkehrsgünstig an den Verbindungsachsen Leipzig-Köln und Frankfurt-Norddeutschland. Belege für ihre Erweiterung liefern auch die Befestigung durch eine Stadtmauer und die Prägung einer eigenen Münze, dem Marburger Pfennig.

Diese Einheit ist nicht nur als Erarbeitung innerhalb der Schule gedacht, sondern soll die SchülerInnen selbst auch in die Stadt führen, wo sie den historischen Raum und seine Objekte an ihrem ursprünglichen Standort und in ihrem ursprünglichen Zusammenhang und nicht davon losgelöst wie im Museum erleben können.

Dazu bietet es sich an, jedem Thema einen eigenen Ort der Stadt zuzuordnen und die aus den Quellen zusammengetragegen Informationen an diesem vorzutragen. Die hier vorgestellten Orte und Plätze dienen dabei nur als Vorschlag.

Nicht alle der verwendeten Dokumente entstammen dem Mittelalter; da sie aber i.d.R. noch mittelalterliche Strukturen aufweisen, werden sie hier der Einfachheit halber als "mittelalterlich" bezeichnet.

Die Dokumente wurden so transkribiert, dass sie sinnvoll für den Schulgebrauch zum Einsatz kommen konnten.

 

Vorschlag zum methodischen Vorgehen:

Zum Einstieg bietet sich ein Vergleich eines mittelalterlichen und eines aktuellen Stadtplans an, der die Entwicklungsschritte der Stadt demonstrieren kann. Im 1. Raum befindet sich die Abbildung eines mittelalterlichen Stadtplans.

Im Anschluss daran können sich die SchülerInnen in Gruppen den einzelnen Themen zuordnen und die dazugehörigen Quellen in einem ersten Schritt mithilfe der Fragen erarbeiten. In einem weiteren Schritt können sie dann ihre Ergebnisse anhand der Erläuterungen überprüfen sowie Zusatzinformationen in ihren Vortrag einarbeiten.

Erläuterungen und Fragen befinden sich jeweils in der "Einleitung", die jedem einzelnen Ausstellungsraum zugeordnet ist. 

 

Folgende Themen können bearbeitet werden:

  1. a. Leben in der Stadt: die innere Ordnung
  1. b. Leben in der Stadt: Pflichten der Bürger
  1. c. Leben in der Stadt: Armut
  1. d. Leben in der Stadt: Verfassungsgeschichte und Stadtverwaltung
  1. Religiöse Minderheiten: Der Umgang mit Juden in Marburg:
  1. Schule in Marburg
  1. Handwerker und Zünfte

 

 

Verwendete Literatur:

Primärliteratur:

Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918.

 

Sekundärliteratur:

Dettmering, Erhart: Kleine Marburger Geschichte. Regensburg 2007.

Erdmann, Axel: Die Marburger Juden. Ihre Geschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart. Dargestellt anhand der staatlichen Quellen unter besonderer Berücksichtigung des 19. Jahrhunderts. Dissertation. Marburg 1987.

Gottwald, Ursula: Marburg. Spurensuche in einer mittelalterlichen Stadt. Marburg. Jonas Verlag 1992.

Schwind, Fred: Zur Verfassungs- und Sozialgeschichte Marburgs im späten Mittelalter. In: Marburger Geschichte. Rückblick auf die Stadtgeschichte in Einzelbeiträgen. Hg. von Erhart Dettmering und Rudolf Grenz. S. 167-200. Marburg 1980.

Volk, Otto: Stadt und Schule im mittelalterlichen Marburg. In: Marburger Geschichte. Rückblick auf die Stadtgeschichte in Einzelbeiträgen. Hg. von Erhart Dettmering und Rudolf Grenz. S. 201-236. Marburg 1980.

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Handwerker und Zünfte

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Arbeitsaufträge:

  1. Arbeiten Sie heraus, welche Aufnahmebedingungen die Zunftmeister formulieren.
  2. Nennen Sie die Regeln, die die Zunftmitglieder zu beachten haben.
  3. Überlegen Sie, was die Regeln und Aufnahmebedingungen für die Gemeinschaft zu bedeuten haben.
  4. Beschreiben Sie, welche Aufgaben die Zunft übernimmt.
  5. Die Wollenweber geben sich selbst eine Zunftordnung, nicht der Landgraf. Bewerten Sie dieses Vorgehen.
  6. Recherchieren Sie, welche mittelalterlichen Zünfte es in Marburg noch gegeben hat. Ein Blick in den Stadtplan kann Ihnen dabei helfen.

 


 

Erläuterungen:

Den weitaus größten Teil der Gesamtbevölkerung in Marburg bildeten die Handwerker. Viele von mussten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes aber noch eine kleine Landwirtschaft unterhalten, da sie allein von ihrer handwerklichen Arbeit nicht leben konnten. Die Handwerksmeister waren in sogenannten Zünften zusammengeschlossen; für das Jahr 1414 sind zwölf davon für Marburg verzeichnet.

Die Wollenweber sind die wichtigste Zunft für das Marburger Wirtschaftsleben. Aus der Einleitung lässt erschließen, dass die meisten von ihnen in Weidenhausen, der Marburger Vorstadt, lebten. Sie stellen Tuch her, dessen Verbreitung sich bis nach Basel, München, Wien und Budapest sowie Krakau verfolgen lässt. Zweimal im Jahr wurden die Waren auf der Messe in Frankfurt – Fastenmesse und Herbstmesse – verkauft.

Die Tuchherstellung bestand aus mehreren Arbeitsgängen: So musste die rohe Wolle zuerst gewaschen und geschlagen, dann gekämmt und gesponnen werden. Das so entstandene Garn wurde zu einem Tuch verwebt. Im Anschluss daran wurde das Tuch gewaschen und gewalkt (verfilzt). 

Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsgänge waren in der Zunft mehrere Handwerkszweige vereinigt: Weber, Wollschläger, Kämmerinnen und Spinnerinnen, Färber und Walker.

Neben dem in der Quelle erwähnten Zunfthaus errichteten die Wollenweber 1560 ein zweites, noch erhaltenes Zunfthaus, was auf ein gewisses Vermögen hinweist. Das erste wurde 1891 jedoch beim Neubau der Weidenhäuser Brücke abgerissen. Ihre Waren verkauften die Zunftmitglieder in der unteren Etage des 1526 errichteten Rathauses.

Ihr Selbstbewusstsein, bedingt durch ihren Erfolg, drückten die Zunftmeister im Jahr 1365 damit aus, dass sie keine Bestätigung des Landgrafen für ihre Artikel vonnöten hielten.

 

Die Zunft war auch eine Gemeinschaft, die ihren Mitgliedern eine gewisse Lebenssicherheit bot – dem Artikel 3 ist zu entnehmen, dass in Not geratenen Handwerkern, also Berufsunfähigen, auch Alten und Witwen, eine materielle Absicherung zur Verfügung stand, für die, wie bei einer Art Versicherung, alle Mitglieder aufkamen. Auch die Kosten für ein Begräbnis übernahm die Zunft.

Die Artikel geben auch einen Eindruck über das Ausbildungsverhältnis zwischen Lehrling und Meister: Lehrlinge sich sollten neben dem Erlernen von handwerklichen Fähigkeiten ebenso ein „sittliches und soziales“ Verhalten aneignen. Die Lehrzeit von drei bis vier Jahren verbrachte der Lehrling in der Regel im Haus seines Lehrherren, im Anschluss daran begab er sich auf Wanderschaft, um bei anderen Meistern zu lernen. In den Zunftstuben wurden gemeinsame Feste gefeiert, wodurch alle Mitglieder einer Zunft das Gefühl von Zusammengehörigkeit entwickeln sollten.

Da die Zahl der Meister in einer Stadt begrenzt war, blieb oft nur die Möglichkeit, die Witwe eines Meisters zu heiraten, wie es auch in Artikel 2 heißt. Den Zünften kommt also in den Städten eine wirtschaftliche, gesellschaftliche und karitative Bedeutung zu.

 

Die Zünfte entschieden, wie viele Meister, Gesellen und Lehrlinge in einem Gewerbe arbeiten durften, so sollte gewährleistet sein, dass alle Mitglieder einen gleichmäßigen Wohlstand erhielten – die Frage, ob dieses Vorhaben in der Praxis immer Erfolg hatte, kann nur ungenau beantwortet werden. Ein Teil der Wollweberfamilien lebte vermutlich in recht bescheidenen Verhältnissen (S. 194 MG). Um dieses Ziel zu erreichen, betrieben sie gemeinsame Walkmühlen ab dem 15. Jahrhundert und Färbehäuser, zudem mussten sie einheitliche Verkaufspreise, Arbeitszeiten und Löhne festsetzen und überwachen. Auf diese Weise wurde jegliche Konkurrenz nach Innen, aber auch nach Außen unterbunden. 

Man vermutet, dass ca. 10-20 % der Bevölkerung Marburgs am Gewerbe der Wollweber beteiligt war.

In der Stadtrechtsurkunde von 1311 wird das Verhältnis von Wollwebern und Tuchhändlern zueinander definiert. Wollwebern wird das „Schneiden“, der Verkauf ihrer hergestellten Tücher in kleinen Stücken, untersagt, während die Tuchhändler Tuch nicht selbstständig produzieren oder die Produktion in Auftrag geben dürfen. Hintergrund dieser Regelung war die Schaffung einer klaren Abgrenzung beider wirtschaftlicher Bereiche zueinander, die im Vorfeld offensichtlich des Öfteren miteinander vermischt worden waren. So sollten Streitigkeiten innerhalb der Stadt vermieden werden; auch galt es, die wirtschaftliche Existenz beider Gruppen zu sichern, da sie ein notwendiges Steuereinkommen für die Stadt darstellen.

Zur weiteren Anschauung kann der Zunftbrief der Marburger Lohgerber dienen.

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Leben in der Stadt: Armut und Spenden

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Erläuterungen:

Anders als auf dem Land waren die Einwohner der Stadt keiner Hörigkeit mehr unterworfen; hier galt das Motto „Stadtluft macht frei“. Doch diese Freiheit war nicht automatisch mit Wohlstand oder dem Bürgerrecht gleichzusetzen. Denn nur diejenigen, die über ein gewisses Vermögen verfügten, konnten das Geld für den Eintritt in Zunft oder Bürgerschaft aufbringen. Verdient wurde es i.d.R. durch Handel oder einen eigenen Betrieb. Durch diese Zahlungen konnten sich die Vermögenden, die die Oberschicht ausmachten, von den weniger Wohlhabenden abgrenzen. Die Mittel-und Unterschicht bildete die sog. „Gemeinde“; zur Mittelschicht gehörten mittlere und kleinere Kaufleute, Meister und Handwerker, Anwälte, Apotheker und städtische Beamte wie etwa der Lehrer oder Stadtschreiber. Die Unterschicht umfasste unselbstständig Arbeitende wie Gesellen, Tagelöhner, Gesinde [für etwa ein Jahr Angestellte], verarmte Handwerker und Arme, die auf Unterstützung angewiesen waren. Ausschlaggebend für Zugehörigkeit zur Unterschicht war das fehlende Bürgerrecht sowie geringes oder kein Vermögen, also auch fehlende Rücklagen, die zu einem Leben „von der Hand in den Mund“ führten. Auch Juden und Personen, die „unehrliche Berufe“ wie Henker oder Totengräber ausübten, konnten keine Bürgerschaft erwerben; diese blieb auch unehelich Geborenen und deren Kindern verschlossen.

Die Stadt war in sich durch diese soziale Abgrenzung gegliedert; in der Regel blieb jede Schicht für sich, denn das Übertreten der Standesgrenzen konnte auch Nachteile mit sich bringen: Das gemeinsame Trinken eines Henkers und eines Handwerkers konnte z. B. seinen Ausschluss aus der Zunft bedeuten.

Genau lässt sich heute die Anzahl der Armen in Marburg nicht mehr rekonstruieren. Wahrscheinlich machten sie etwa 20 % der Einwohner aus. (Einwohnerzahlen: Im Jahr 1447 registrierten die Erheber der Steuern 650 Haushalte, das sind etwa 2500 Einwohner).

In den meisten Fällen handelte es sich bei den Abgaben um Brot, Heringe, Tuch und Geld.

Generell waren die Steuern und Abgaben, die zu zahlen waren, im Gegensatz zu heute regressiv - je höher das Einkommen, desto niedriger die Besteuerung.

Während die Ärmsten, deren Einkommen sich auf 5 Pfund (=50 Schilling) oder weniger belief, 3-4 Schilling Bede bezahlen mussten (was 10% ihres Einkommens entsprach), gaben die Reichsten 0,26%, also 40 Schilling ihres sich auf etwa 15000 Schilling belaufenden Vermögens.

Aufgrund der nach Wohngebieten eingetragenen Steuerzahlungen lässt sich nachvollziehen, wo die Ärmsten in der Stadt im Jahr 1455 wohnten: nämlich Am Grün und am sog. Leckerberg, also dem Roten Graben, Zwischenhausen und Ketzerbach. Dann folgte der Pilgrimstein, Weidenhausen, der Steinweg und die Neustadt. Die west-östliche Seite des Obermarktes sowie die Reitgasse, Aulgasse, Wettergasse und der Hirschberg waren die bevorzugten Wohngegenden der Reichsten, während die Wohlhabenden westlich der Hofstatt und in der Barfüßerstraße lebten.

Die Einstellung zu den Bettlern veränderte sich im Laufe der Zeit, wie die Quellen belegen:

In der ersten Aufzeichnung wird den Bedürftigen noch ein Tisch mit einem „weißen“ Tischtuch gedeckt; für diese Gaben verrichten sie im Gegenzug Gebete für die Wohltäter. Dieses Geben und Nehmen spiegelt die mittelalterliche Ordnung von Armut und Reichtum wider – die einen spenden, die anderen beten. Aus diesem Grund galt das Betteln auch nicht unbedingt als „unehrlich“ und sogar als ein Beruf.

Anders so die dritte Quelle: Nun möchte Marburg die Bettler nur noch sehr ungern in ihrer Stadt haben; die, die bleiben, müssen sich registrieren und werden mit einem sichtbaren Zeichen gebrandmarkt: Dieses bestand z. B. aus Messing und sollte auf der Kleidung angenäht werden.

 


 

 

Arbeitsaufträge:

  1. Notieren Sie, welche Personen Spenden erhalten, woraus diese bestehen und an welchen Orten die Spenden ausgegeben wurden.
  2. Ermitteln Sie anhand der Spendenempfänger, wie groß die Anzahl der Armen in Marburg gewesen sein könnte.
  3. Überlegen Sie, warum die Abgabe der Spenden auf bestimmte Tage fällt und überwiegend von Privatpersonen geleistet wurde.
  4. Beurteilen Sie die Veränderung im Umgang mit den Bettlern.
  5. Vergleichen Sie heutige soziale Aufwendungen wie etwa Hartz IV mit dem oben beschriebenen Spendensystem. Bedenken Sie dabei auch, was der Begriff "Spende" bedeutet.

 

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Leben in der Stadt: die innere Ordnung

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Erläuterungen:

Die innere Ordnung der Stadt war klar geregelt und die soziale Kontrolle streng, um ein förderliches Zusammenleben ermöglichen zu können.

Ein Arbeitstag betrug im Sommer die Zeit zwischen Sonnenauf- und Untergang, im Winter war die Arbeitszeit kürzer, da in der Nacht nicht gearbeitet werden durfte. Jedes offene Licht hätte einen Brand auslösen können, wie es im Jahr 1319 geschah. Damals brannten alle Häuser der Oberstadt ab. Das erste danach errichtete Gebäude aus dem Jahr 1321 ist das Haus Hirschberg Nr.13.

Das formulierte Gebot, nachts Kerzen oder Leuchten dabei zu haben, verweist darauf, dass es in der Stadt keine Beleuchtung gab und die Straßen in einem völligen Dunkel lagen. Die Oberstadt erhält erstmals im Jahr 1808 20 Straßenlaternen.

Nächtliche Störungen und gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Bürgern und Studenten (z.T. sogar mit Toten und Verletzten) waren an der Tagesordnung. Die verfügte aufzustellende Bürgerwehr, die ein beträchtlicher Aufwand bedeutet, sollte diesen entgegenwirken und zwischen Ritterstraße und Untergasse, Barfüßer Tor und Wettergasse kontrollieren, um die Sicherung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Aus den Artikeln geht ebenso hervor, dass die Universität noch eine eigene Gerichtsbarkeit hatte (Vergleich Ordnung des Landgrafen Philipp, Art.5).

Für Philipp den Großmütigen (1504-1567) sollte die Universität die Erziehung von jungen Männern zu leistungsfähigen und verlässlichen Staats- und Kirchenbeamten im eigenen Land leisten. Auch deshalb ist das ungebührliche Verhalten der Studenten nicht tolerierbar, die "prediger [...] und andere gelerten leute" werden sollten, "die der christlichen gemein und landen und leuten dienen mochten".

 


 

 

Arbeitsaufträge:

  1. Stellen Sie dar, wie die Stadt die innere Ordnung für die Bürger regelte.
  2. Beurteilen Sie, warum so genau ausgeführt wird, was in der Stadt gestattet bzw. verboten ist.
  3. Beurteilen Sie, warum eine Marktordnung für Marburg wichtig war.
  4. Bewerten Sie die bei Verstoß angedrohten Strafen.
  5. Recherchieren Sie, wie es in Marburgs Straßen heute zugeht und welche Regeln die Stadt für das Miteinander aufgestellt hat.
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Leben in der Stadt: Pflichten der Bürger

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Erläuterungen:

Da es im Mittealter keinen institutionalisierten Flächenstaat gab, also kein einheitliches staatliches Gebiet, in dem für alle Bürger überall die gleichen Rechte und Pflichten so wie in der Bundesrepublik Deutschland heute galten, verlieh der jeweilige Landesherr den Städten in seinem Einflussgebiet eine Art Verfassung, das sog. Stadtrecht. Das Stadtrecht spiegelt die jeweiligen aktuellen politischen und wirtschaftlichen Begebenheiten und Anforderungen wider und ist daher auch immer wieder Veränderungen unterworfen. Z. B. dann, wenn es einen neuen Stadtherren gab oder sich das Mächtegefüge innerhalb der Stadt verändert, da eine Gruppe mehr Einflussmöglichkeiten für sich beanspruchte, was nicht selten auch mit z.T. gewaltsamen Auseinandersetzungen vonstattenging.

Im 12. und 13. Jahrhundert entstanden viele neue Städte; um Marburgs Bedeutung zu erhalten und auszubauen, brauchte die junge Stadt viele Ansiedler. So ließen die Stadtherren besondere Rechte zu, um das Wohnen in Marburg "attraktiv" zu machen. Z. B. zeigt das Stadtrecht - rechtliche Gleichheit ohne Ansehen der Person - fortschrittliche Elemente im Gegensatz zum Landrecht, das auf persönlichen und ständischen Grundlagen urteilt.

Auch können sich Hörige binnen Jahr und Tag, also nach einem Jahr und einem Tag in der Stadt, ihrer rechtlichen Abhängigkeit entledigen, sofern sie sich in dieser Zeit unbescholten verhalten und nicht von ihrem Herrn zurückverlangt werden.

Die erste erhaltene Stadtrechtsurkunde Marburgs ist die von Bischof Ludwig von Münster. Er verfasste sie 1311. Ludwig erhielt Burg und Stadt von Landgraf Otto I., seinem Bruder, der ihn mit beidem versorgen wollte.

In der Urkunde hält er fest, welche Pflichten „unsere lieben und getreuen Bürger von Marburg“ sowie die Bewohner Weidenhausens, des Pilgrimsteins und der Neustadt haben. Und zwar müssen sie zusammen jährlich eine Summe von 300 Kölner Pfennigen [zum Vergleich: 2 Hühner oder 15 Brote kosteten etwa einen Kölner Pfennig] aufbringen. Diese Zahlung könne dann ausgesetzt werden, wenn die Stadt mit einem Brand oder einem anderen „Unglück“ zu kämpfen habe. Dieser Fall trat wenige Jahre später ein, als ein verheerender Brand im Jahr 1319 große Teile der Altstadt vernichtete. Positive Regelung für die Stadt: In seiner Urkunde von Okt. 1311 setzt der Landgraf, Ludwig, eine jährliche Gesamtsteuersumme fest. Er macht deutlich, dass er darauf verzichtet, die Steuer nach eigenem Gutdünken anzuheben. Außerdem wurde die Steuer von der Stadtgemeinde eingezogen, nicht von Beamten des Landgrafen selbst. Zwischen dem Stadtherren und der Stadt bestand also noch eine Behörde.

Um die vom Stadtherrn geforderte Summe begleichen zu können, hatten die Bürger zwei Steuern zu entrichten: Zum einen das Feuergeld, den Herdschilling, zum anderen das Geschoss, das sich nach dem Vermögen des Einzelnen berechnete. Dabei musste der Steuerpflichtige sein Hab und Gut selbst einschätzen und einen Eid darauf schwören. Je nach Bedarf des Landgrafen kam noch zweimal im Jahr die sog. Bede hinzu, die Kriege finanzieren oder Schulden minimieren sollte.

Es gab jedoch auch Personengruppen, die von der Steuerpflicht ausgenommen waren: Z. B. die Burgmannen, die der Burgherr unterhalb der Burg – in der heutigen Ritterstraße – angesiedelt hatte. Sie entstammten dem niederen Adel und unterstützten den Landgrafen, indem sie für ihn Aufgaben in der Politik, der Landesverwaltung oder beim Militär wahrnahmen. Auch nichtadlige landgräfliche Beamte, die hier wohnten, brauchten keine Steuern zu zahlen; ebenso wenig Geistliche, Kirchen und Klöster. Über dieses Sonderrecht, besonders der Letztgenannten, waren nicht nur die Marburger Bürger, sondern auch der Stadtherr verärgert. Denn ihm war so der Zugriff auf den geistlichen Besitz verwehrt. Hinzu kam, dass die religiöse Praxis vorsah, Sünden im Austausch von Spenden zu vergeben, sodass viele Bürger aus Wohltätigkeit den Kirchen und Klöstern z.T. beträchtliche Spenden vermachten – Vermögen, das nicht mehr besteuert werden konnte und so der Kasse des Landgrafen entging. Daher verfasst Stadtherr Bischof Ludwig von Münster mehr als 20 Jahre nach der ersten Urkunde einen Zusatz „über die Bedepflicht der Geistlichen“, 19. Mai 1331. Er bestimmt, dass alle „Pfaffen, Mönche, Nonnen oder Beginen [unverheiratete Frauen, die außerhalb eines Klosters ein spirituelles Leben führten; sie lebten oft in Städten, dann z. B. in sogenannten „Beginen-Höfen“]“, die in der Stadt „Gut“ besitzen, die gleichen Steuern darauf zu zahlen haben, wie „auch die anderen Bürger in der Stadt es tun“. Ein kleiner Schritt in Richtung Gleichberechtigung, denn die Gesamtsteuer musste ja so von einem kleinen Teil der Bürger entrichtet werden.

Nur das Bürgerrecht erlaubte es, am politischen Leben der Stadt teilzuhaben. Erlangt werden konnte es durch den Nachweis, über finanzielle Mittel zu verfügen – z. B. ein Haus zu besitzen - und damit wirtschaftlich unabhängig zu sein.

Die Stadt interessierte sich also im Hinblick auf ihr Fortbestehen und ihren Wohlstand für zahlungskräftige Neubürger, jedoch hatte es in den Jahren 1347-1351 eine verheerende Pest gegeben, und es wird vermutet, dass die Stadt darum bemüht war, die nicht geschlossenen Lücken in ihren Reihen zu füllen.

 


 

 

Arbeitsaufträge:

  1. Stellen Sie die Pflichten der Marburger Bürger dar.
  2. Arbeiten Sie heraus, welche Pflichten und Kosten ein Marburger Neubürger bei seiner Aufnahme in Kauf nehmen muss.
  3. Beurteilen Sie – aus der Sicht der Stadt – die Gründe, die für und gegen eine Aufnahme als Bürger sprechen.
  4. Erklären Sie, was das Wohnen in der Stadt attraktiv macht.
  5. Recherchieren Sie, welche Pflichten ein Marburger Einwohner heute hat und welche Aufgaben heute erfüllt werden müssen, um ein Neubürger Marburgs zu werden.

 

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Leben in der Stadt: Verfassungsgeschichte und Stadtverwaltung

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Erläuterungen:

Da es im Mittealter keinen institutionalisierten Flächenstaat gab, also kein einheitliches staatliches Gebiet, in dem für alle Bürger überall die gleichen Rechte und Pflichten so wie in der Bundesrepublik Deutschland heute galten, verlieh der jeweilige Landesherr den Städten in seinem Einflussgebiet eine Art Verfassung, das sog. Stadtrecht. Das Stadtrecht spiegelt die jeweiligen aktuellen politischen und wirtschaftlichen Begebenheiten und Anforderungen wider und ist daher auch immer wieder Veränderungen unterworfen. Z. B. dann, wenn es einen neuen Stadtherren gab oder sich das Mächtegefüge innerhalb der Stadt veränderte, da eine Gruppe mehr Einflussmöglichkeiten für sich beanspruchte, was nicht selten auch mit z.T. gewaltsamen Auseinandersetzungen vonstattenging.

Im 12. und 13. Jahrhundert entstanden viele neue Städte; um Marburgs Bedeutung zu erhalten und auszubauen, brauchte die junge Stadt viele Ansiedler. So ließen die Stadtherren besondere Rechte zu, um das Wohnen in Marburg "attraktiv" zu machen. Z. B. zeigt das Stadtrecht - rechtliche Gleichheit ohne Ansehen der Person - fortschrittliche Elemente im Gegensatz zum Landrecht, das auf persönlichen und ständischen Grundlagen urteilt.

Die erste erhaltene Stadtrechtsurkunde Marburgs ist die von Bischof Ludwig von Münster. Er verfasste sie 1311. Ludwig erhielt Burg und Stadt von Landgraf Otto I., seinem Bruder, der ihn mit beidem versorgen wollte.

In der Urkunde hält er u.a. fest, welche Pflichten „unsere lieben und getreuen Bürger von Marburg“ sowie die Bewohner Weidenhausens, des Pilgrimsteins und der Neustadt haben. Außerdem spricht er von „Schöffen“ und „Ratsmänner[n]“: Die Schöffen wurden vom Landgrafen aus den wohlhabendsten Familien der Stadt ausgewählt, z. B. aus den Familien der reichen Wollweber und Kaufleute; sie erhielten ihr Amt auf Lebenszeit. Insgesamt gab es 12 Schöffen. Sie wurden stets nur aus eigenen Reihen ersetzt (sog. Kooptation), sodass Bürger, die dieser Schicht nicht angehörten, keine Chance auf Mitgestaltung der Stadt hatten. Ihr direkter Vorgesetzter war der Schultheiß, der vom Stadtherren, also dem Landgrafen, ausgewählt wurde. In seinem Auftrag hatte er für die „Wahrung der stadtherrlichen Interessen“ Sorge zu tragen. Gleichzeitig saß er auch dem Stadtgericht vor, das aus den 12 Schöffen bestand. Die Schultheißen entstammten in der Regel dem Ritterstand oder der Burgmannschaft.

Der Rat bestand aus sechs Männern der Gemeinde, vier stammten aus Weidenhausen, zwei aus der Neustadt. Sie wurden von den Schöffen gewählt, was bedeutete, dass sich die Schöffen solche Männer aussuchten, die in ihrem Sinne agieren würden. Der Rat sollte einen Ausgleich zwischen den einzelnen Gruppierungen in der Stadt schaffen. Das Amt des Ratsmanns hatte man i.d.R. nur für 1 Jahr. Das sicherte, dass unliebsame Ratsmänner so schnell wieder entlassen werden konnten. Ihre Aufgaben: Rat und Schöffen bestimmten gemeinsam Regeln zur „inneren Ordnung der Stadt“.

Aber auch die Stadt selbst hatte spätestens ab dem 13. Jahrhundert einen Vertreter; dieser symbolisierte die sich entwickelnde Selbstständigkeit der Marburger Bürgerschaft. Sichtbar wird dies in der Tatsache, dass der Bürgermeister (meist gab es zwei) nicht wie der Schultheiß vom Landgrafen ernannt, sondern von den Bürgern gewählt wurde – allerdings aus den Reihen der Schöffen. Die Verwaltung der Stadt übernahm er aber im Laufe der Jahre immer mehr vom Schultheißen, der ursprünglich dessen Leiter war.

Das Stadtrecht von 1428 zeigt, dass die Beteiligung der Zünfte und der Gemeinde an den Geschicken der Stadt verstärkt wurde – und zwar durch Einführung der Vier, als einem Organ der Stadtverfassung. Ihre Aufgaben: Sie durften an der Prüfung der Stadtrechnungen sowie an Erlassen zur „inneren Ordnung der Stadt“ teilhaben. Zudem sollten die Ratsmänner nun lebenslänglich eingesetzt werden; starb einer, wurde sein Amt nicht mehr besetzt. Starb hingegen ein Schöffe, sollte nun ein Ratsmann nachrücken. Dieses Verfahren bedeutete allerdings die allmähliche Abschaffung des Rats. Das Stadtrecht demonstriert aber auch eine finanzielle Autonomie Marburgs gegenüber dem Landgrafen (siehe z. B. Artikel 5.). Dabei hilft ihr der Umstand, dass sie die Steuern der Bürger einzog und nicht die Beamten des Landgrafen selbst. Artikel 2. zeigt, dass es offensichtlich Beschwerden wegen Vetternwirtschaft gegeben haben muss; um diese einzudämmen, entschied der Landgraf, dass nur noch ein Mitglied aus jeder Familie Schöffe sein sollte.

Die städtischen Ämter, Schöffen, Bürgermeister, Rat, waren ehrenamtlich; selten gab es unwesentliche Entschädigungen und Präsenzgelder wie z. B. gemeinsame Mahlzeiten, Bier- und Weinspenden; d. h., dass sich geeignete Kandidaten die Arbeit leisten können mussten: Z. B. ein Kaufmann mit einem größeren Geschäft, dessen Söhne vielleicht schon mitarbeiten konnten; Handwerksmeister, dessen Gesellen nach dem Rechten schauten; kleinere Wollweber oder Schuhmacher kamen dafür eher nicht infrage.

Patrizier, also begüterte Bürger, behielten so die politische Macht, da die wenigstens Marburger sich auf Dauer von ihren Geschäften verabschieden konnten.

 


 

 

Arbeitsaufträge:

  1. Halten Sie fest, welche Gruppen es in der Stadt gibt und welche Aufgaben diese jeweils haben.
  2. Stellen Sie grafisch dar, wie die Gruppen zueinanderstehen.
  3. Erläutern Sie, was es für die Entwicklung der Stadt bedeutet, dass der Rat von den Schöffen ausgewählt wurde.
  4. Überlegen Sie, wer als Schöffe oder Ratsmitglied überhaupt infrage kam.
  5. Recherchieren Sie, wer heute in der Stadt wichtige Entscheidungen trifft.
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4

Religiöse Minderheiten: Der Umgang mit Juden in Marburg

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Arbeitsaufträge:

  1. Arbeiten Sie heraus, welcher Arbeit die Juden nachgehen dürfen. Welchen Bestimmungen unterliegen sie dabei? Recherchieren Sie, welche Berufe sie nicht ausüben durften.
  2. Beurteilen Sie die Bedeutung dieser „Berufswahl“ für ihre Stellung in der Stadt.
  3. Erläutern Sie die Einstellung gegenüber den Juden, die im siebten und achten Artikel von Philipps Ordnung deutlich wird. Wodurch bestimmte er das religiöse Leben der Juden?
  4. Erklären Sie, worum es sich beim sog. "Schutzpfennig" (14. Artikel) handelt.
  5. Recherchieren Sie, wie viele Mitglieder die Jüdische Gemeinde Marburgs heute hat und wo sich ihre Synagoge befindet.

 


 

Erläuterungen:

Jüdische Einwohner hat es in der Stadt Marburg schon seit dem 13. Jh. gegeben, wie die Ausgrabung der mittelalterlichen Synagoge auf dem kleinen Platz am Schlosssteig beweist.

Erste schriftliche Nachweise liefert ein Kaufvertrag aus dem Jahr 1317, in dem die "Judenschule" in der damaligen Judengasse erwähnt wird. Das jüdische Gotteshaus, das auch als Versammlungsraum und Schule diente, da jüdische Kinder keine christlichen Schulen besuchen durften, wurde später abgebrochen. Der Grund dafür ist die vermutlich die Vertreibung der jüdischen Gemeinde aufgrund des Vorwurfs, am Ausbruch der von 1347-51 dauernden Pest mitschuldig gewesen zu sein. Steine der abgebrochenen Synagoge wurden 1452 zum Bau einer Mauer für die Kilianskapelle verwendet.

Wo genau Juden in Marburg wohnten, ist bis heute ungeklärt. Man geht jedoch davon aus, dass sie über das Stadtgebiet verteilt lebten und nicht in einem Getto angesiedelt waren. Die Gegend, in der die Synagoge stand - am Randgebiet der frühesten Bebauung - muss aber als "üble" Wohngegend betrachtet werden, lief doch eine offene Abflussrinne vom Schlossberg durch die Judengasse und das "Dreckloch", die Verbindungstreppe zwischen Wettergasse und Pilgrimstein, in die Lahn.

Wie groß die Anzahl der jüdischen Bürger tatsächlich war, ist ungewiss; Anfang des 14. Jahrhunderts überstieg sie jedoch kaum die Zahl von 7 Familien (ca. 30-40 Personen). Zwei Quellen aus der Zeit geben Aufschluss über eine ihre Tätigkeiten: den Handel mit Geld. Die Aufzeichnung aus dem Jahr 1335 zeigt, dass mehrere Juden aus der Stadt dem Landgrafen zu einer größeren Summe Geldes verholfen haben müssen, da sie dieses hier zurückerhalten. Aber auch als private Geldvermittler sind sie tätig geworden, wie die Quelle aus dem Jahr 1348 nachweist.

Die Familien hatten einen eigenen Friedhof - der entsprechend der jüdischen Vorschrift außerhalb der Stadtmauern lag (heute Georg-Voigt-Straße/Alter Kirchhainer Weg). Für die Judenschule musste die Gemeinde Abgaben zahlen.

Trotz der Vorurteile der Bürger scheinen sich im 16. Jahrhundert aber wieder einige Juden in Marburg angesiedelt zu haben; dies zeigt zumindest der Beschwerdeartikel 26. aus dem Jahr 1525. Philipp selbst hatte ein Jahr zuvor bereits ein Gesetz erlassen, in welchem er die Juden aus Marburg ausweisen wollte – Hintergrund dieser Anweisung waren neben religiösen Überlegungen im Zuge der Reformation sicherlich auch finanzielle, da die Verordnung wenig streng umgesetzt wurde und z.T. durch teurere Schutzgeldbriefe umgangen werden konnte. Philipp ändert im Laufe der nächsten Jahre seine Ansichten jedoch und fordert die Stadt auf, wieder einzelne Juden zuzulassen. Diese Praxis bedeutete in der Konsequenz auch, dass das Entstehen einer neuen jüdischen Gemeinde verhindert wurde.

In diesem Zusammenhang erließ der Landgraf durch die sog. "Judenordnung", das Leben der Juden in seiner Stadt zu regeln und diese zu "schützen".

Die Regeln bedeuteten jedoch große Einschränkungen: So verlangte er, wie in Artikel 1 zu sehen, Mitsprache bei der inhaltlichen Verbreitung der Talmudischen Lehre und beschränkte den Bau von Synagogen (Artikel 2).

Zudem legt er den Juden einen "Schutzpfennig" auf, den sie an ihn zu bezahlen hatten, damit er ihnen im "Notfall" Schutz bieten konnte. Nur sog. "Schutzjuden" erhielten die Berechtigung, in Marburg zu leben.

In der Quelle nicht erwähnt: Juden ist der Besitz von Grund und Boden verboten, sodass sie keine Landwirtschaft betreiben können. Auch als Handwerker konnten sie nicht arbeiten, da ihnen der Zutritt zu einer Zunft verwehrt war. So blieben Handel und kleinere Gewerbe als Tätigkeitsfelder, u.a. Vieh- oder auch Geldhandel, der jedoch streng überwacht wurde.

Trotz der Vorurteile der Bürger scheinen sich im 16. Jahrhundert aber wieder einige Juden in Marburg angesiedelt zu haben; dies zeigt zumindest der Beschwerdeartikel 26. aus dem Jahr 1525 und die Beschlüsse des Rates von 1540/41, in denen die Stadt festlegt, dass die Juden ihren Pflichten in der Stadt nachzukommen hatten; ihre Rechte aber wurden nur bedingt gewahrt: Die beiden in Marburg ansässigen Juden Liebmann und Gottschalk wollten 1540 nämlich die Stadt verlassen, da sie durch die Judenordnung Philipps und die Überwachung der Stadt ihre Rechte immer weiter beschnitten sah. Denn sie durften immer noch weder ein Stück Land noch ein Haus besitzen oder einer bürgerlichen Arbeit nachgehen; als Liebmann eine Weinstube in der Stadt eröffnen wollte, untersagte sie ihm mit dem Hinweis auf seine Person dieses Vorhaben. Daher scheinen beide mit Geld gehandelt zu haben; denn der Rat entscheidet nun, dass sie auf ihren Zins zu warten haben, bis ihnen die Bürger, denen sie Geld geliehen hatten, dieses zurückzahlen können. Neben dem sog. Schutzpfennig an den Landgrafen mussten sie zudem auch jährlich 8 Gulden an die Stadt bezahlen.

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1435
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5

Schule in Marburg

Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Arbeitsaufträge:

  1. Nennen Sie die Pflichten, denen die Schüler nachkommen müssen.
  2. Stellen Sie die Aufgaben des Lehrers dar.
  3. Arbeiten Sie heraus, welche Fächer bzw. Fähigkeiten in der Marburger Stadtschule wohl gelehrt werden. Recherchieren Sie darüber hinaus Informationen.
  4. Stellen Sie anhand einzelner Artikel Vermutungen über das Verhältnis Lehrer/Schüler an.
  5. Überlegen Sie, welche Eltern ihre Kinder die Stadtschule besuchen lassen.
  6. Erläutern Sie mögliche Gründe für die enge Verzahnung von Schule und Kirche.
  7. Vergleichen Sie den Alltag eines Schülers im Mittelalter mit dem Ihrigen.

 


 

Erläuterungen:

Eine Quelle aus dem Jahr 1235 erwähnt zum ersten Mal die Existenz einer Schule in Marburg; aber erst die Schulordnung von 1431 lässt klarere Auskünfte über Lehrer, Schüler und Unterricht zu.

Der Schulmeister war zu dieser Zeit ein städtischer Bediensteter; ursprünglich aber handelte es sich bei der Lehrtätigkeit um ein geistliches Amt und wurde daher auch überwiegend von Geistlichen ausgeübt, denn die erste Schule in Marburg war wahrscheinlich in Anlehnung an die Pfarrkirche als sog. Pfarr- und Chorschule entstanden. Mit dem zunehmenden wirtschaftlichen Aufstieg der Stadt Marburg im 13. Jahrhundert wird diese jedoch den Ansprüchen der Zeit nicht mehr gerecht geworden sein, sodass die Stadt begann, die Schule mehr und mehr in ihren Einflussbereich zu integrieren. Z. B. indem sie die Lehrer einstellte; Artikel 23 der Ordnung aus dem Jahr 1448 weist zumindest daraufhin, dass der Rat den Lehrer aus seinem Dienst entlassen konnte.

1431, zur Zeit der ersten Schulordnung, hieß der „Schulmeister“ Hermann; ob er Geistlicher oder Laie war, lässt sich leider nicht mehr feststellen. Bei seinem Nachfolger Johann Zcenner (ab1448) handelte es sich vermutlich nicht um einen Mann der Kirche, da Quellen belegen, dass er verheiratet war.

Über welche Ausbildung die beiden Männer verfügten, ist nicht mehr zu klären. Möglicherweise hatten sie an einer Universität einen akademischen Grad erworben, was allerdings keiner gezielten Lehrerausbildung entsprach.

Der Schulmeister erhielt bei Amtsantritt ein einmaliges Handgeld, den sog. Mietpfennig; seine Höhe von 6 Gulden bzw. 1 Pfund weist ihm einen hohen Rang unter den städtischen Beamten zu. Eine ähnlich hohe Bezahlung erhielt nur noch der Stadtschreiber (seine Aufgaben = oft hatte er eine juristische Ausbildung; er fertigte Urkunden, war für die Korrespondenz der Stadt verantwortlich und protokollierte gelegentlich auch Gerichtsverhandlungen), darunter lagen Stadtzimmermänner, Stadtsteinmetze, Stadtköche, Stadthirten, Wächter, Pförtner.

Artikel 23 spricht auch davon, dass der Lehrer bei Amtsantritt einen Eid – ähnlich wie heute – ablegen musste, bei dem er versprach, seine ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Anders als heute aber begann das Schuljahr an Ostern.

Der Unterschulmeister wurde in der Regel direkt vom Oberschulmeister auf eigene Kosten angestellt. An beide Lehrer mussten die Schüler das Schulgeld bezahlen. Zudem waren sie verpflichtet Naturalabgaben in Form von kleinen Broten sowie Holz für den Ofen (im Winter) und Kerzen zur Beleuchtung mitzubringen.

Die Schulordnung aus dem Jahr 1448 regelt nur den Umgang des Lehrers mit seinen Schülern; auf inhaltliche Aspekte des Unterrichts geht sie nicht ein. Möglicherweise konnte er die Stunden innerhalb eines festgelegten Fächerspektrums selbst ausgestalten. Da aber überwiegend Söhne aus Familien erfolgreicher Kaufleute oder wohlhabender Handwerker, deren Mitarbeit zu Hause nicht benötigt wurde, die Schule besuchten, lassen sich einzelne Schwerpunkte ermittelt. Denn die Schüler sollten hier die die notwendigen Fähigkeiten erwerben, um einen Beruf in Handel oder Gewerbe ausüben zu können. Deshalb sollten sie Kenntnisse im Lesen, Schreiben, Rechnen und der Buchhaltung erlangen, aber auch im Geld- und Münzwesen, in Maß- und Gewichtseinheiten. Der Schulbesuch sollte sie aber auch auf einen Besuch der Universität vorbereiten; an den Hochschulen in Prag, Basel, Wien, Köln oder Erfurt finden sich in den Verzeichnissen aus Marburg kommende Schüler, die sicher zuerst die Marburger Stadtschule besucht hatten. Auch im Chorgesang unterrichtete der Lehrer die Jungen, worauf u.a. die Artikel 10 und 11 der Ordnung von 1431 hinweisen. Während der Gottesdienste oder anderer kirchlicher Feiern trat der Jungenchor in der Pfarrkirche auf, der die Lieder in lateinischer Sprache vortrug. Daher mussten die Schüler auch der lateinischen Sprache mächtig sein. Bei der Stadtschule wird es sich daher um eine sog. „Lateinschule“ handeln, im Gegensatz zu einer „deutschen Schule“, in der nur das Lesen und Schreiben der deutschen Sprache im Mittelpunkt stand und die für den Raum Hessen in dieser Zeit noch nicht nachgewiesen ist. Artikel 27 der Ordnung von 1460 weist darauf hin, dass der Schulmeister auch im Umgang mit dem anderen Geschlecht  eine Vorbildfunktion einnehmen sollte, um den Jungen eine der Zeit entsprechende tugendhafte Einstellung zu vermitteln.

 Im Unterricht selbst ging es vermutlich wenig schülerorientiert zu: Der Unterrichtsstoff wurde i.d.R. über Auswendiglernen vermittelt; um Schüler zu „motivieren“ oder zu bestrafen, bediente sich der Schulmeister seines „Stocks“; in Artikel 28 der Ordnung von 1460 wird er angewiesen, die Jungen damit nicht auf den Kopf zu schlagen – offensichtlich scheint diese Art der Prügel häufiger vorgekommen zu sein und zu Beschwerden geführt haben.

Die Schulwoche begann montags und endete samstags; Ferien gab es nur an Weihnachten und Ostern. Abgesehen von einer Mittagspause, die wahrscheinlich am Vormittag zwischen 10 und 11 lag, blieben die Schüler bis zum Abend. Allerdings wurde der Schultag auch zweimal von den Gottesdiensten unterbrochen, der Messe am Morgen und der Vesper am Nachmittag, bei denen die Jungen ihren Dienst im Chor zu versehen hatten (Vgl. Art. 10 und 11 der Ordnung v. 1431). Dazu kam der Chorgesang an Feiertagen; diesem Dienst wurde insgesamt viel Zeit geopfert, sodass für das eigentliche Unterrichten gar nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden haben kann.

Zwar gibt es keine Auszeichnungen über die Schülerzahlen, gemessen an den Einwohnerzahlen von ca. 2500 um das Jahr 1431 dürften aber etwa 80 bis 100 Jungen die Stadtschule besucht haben. Zudem erhielten auch Söhne aus dem Marburger Umland und anderen Städten die Möglichkeit, die Stadtschule zu besuchen. Aus der Quelle geht jedoch hervor, dass auch weniger begüterte Jungen aufgenommen wurden. Der Eintritt in die Schule lag wahrscheinlich zwischen 5 und 7 Jahren; die Dauer des Schulbesuchs war nicht vorgeschrieben. Wer aber die Universität besuchen wollte, wird vermutlich etwas länger – vielleicht bis 15 oder 16 Jahre – auf der Schule geblieben sein.  Das Schulhaus am heutigen Lutherischen Kirchhof 3 wurde von der Stadt finanziert – bei dem Bau handelt es sich aber nicht mehr um das Schulhaus aus dem späten Mittelalter – was auf eine städtische Kultur verweist, die religiös-kirchlich geprägt ist.

 Mädchen durften die Stadtschule nicht besuchen; erst ab der Mitte des 16. Jahrhunderts weisen die Quellen eine Schule für sie nach: die Mädchenschule von Clara von Löwenstein. Wie der Quelle zu entnehmen ist, billigen und unterstützen Bürgermeister und Rat die Schule finanziell; allerdings handelt es sich um eine Privatschule, die nicht allen Bürgerstöchtern der Stadt offen gestanden haben wird. Unterrichtet wurden hier Lesen, Schreiben und Rechnen, und das auf Deutsch.

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Ja
Legacy-ID
1436
Reihenfolge
6