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Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Der Reichsbund der Kinderreichen zum Schutze der Familie e.V. (RDK) wurde 1919 als Selbsthilfeorganisation kinderreicher Familien gegründet, nahm im Laufe der 1920er Jahre zunehmend radikale eugenische Positionen an und wurde in der NS-Zeit dem Rassenpolitischen Amt der NSDAP angeschlossen. Nun verstand sich die Organisation als „Kampfbund, der nationalsozialistisches bevölkerungspolitisches Denken in das Volk tragen will“. Ziel des RDK war die „biologische Erneuerung“ des deutschen Volkes, die auf einer „Auslese“ der „Deutschblütigen“ und „Erbgesunden“ fußen sollte.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Die Wochenzeitung „Völkischer Wille“ wurde durch den Reichsbund der Kinderreichen herausgegeben und diente mit seinen stark ideologisch aufgeladenen Beiträgen explizit der Erreichung der bevölkerungs- und rassenpolitischen Ziele des NS-Regimes

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Stärker als die Förderung „rassisch wertvollen“ Nachwuchses standen antinatalistische Maßnahmen im Vordergrund der NS-Politik, die in menschenverachtender Weise auf diejenigen zielten, deren Erbgut als „minderwertig“ galt und als Gefahr für den „Volkskörper“ betrachtet wurde. Hierzu gehörten die so genannten „Fremdrassigen“, wozu vor allem die Juden gezählt wurden. Sie waren neben weiteren Bevölkerungsgruppen ab 1933 systematischer und gewaltsamer Ausgrenzung und Verfolgung ausgesetzt.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Zentrale rassenhygienische Maßnahmen des NS-Regimes waren das 1933 verabschiedete „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ sowie das „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ („Ehegesundheitsgesetz“) vom Oktober 1935. Ersteres legalisierte die eugenische Zwangssterilisation, indem es vorsah, Personen, die an den acht dort definierten vermeintlichen „Erbkrankheiten“ litten, durch medizinischen Eingriff unfruchtbar zu machen.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Die Staatlichen Gesundheitsämter der Landkreise hatten nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ unter dem Schlagwort „Statistik der Erb- und Rassenpflege“ regelmäßig an die ihnen vorgesetzten Stellen zu berichten. Hinter den minutiös erhobenen Zahlen über die durchgeführten Sterilisationen verbarg sich in jedem Einzelfall menschliches Leid, das die Nüchternheit der Berichte nur erahnen lässt. Zwischen 1934 und 1945 wurden auf dem Gebiet des Deutschen Reiches nebst den nach 1937 annektierten Gebieten rund 400.000 Menschen zwangssterilisiert.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Wie in vielen anderen Heil- und Pflegeanstalten in Hessen und im Deutschen Reich insgesamt wurden auch in der Treysaer Anstalt Hephata seit 1934 auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ Zwangssterilisationen an Heimbewohnern durchgeführt.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Ab 1933 wurden im Deutschen Reich „Erbgesundheitsgerichte“ geschaffen, die über die Sterilisierungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ zu entscheiden hatten. Diese Spezialgerichte wurden bei jeweils einem Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks gebildet. Besetzt waren sie mit einem Richter als Vorsitzendem sowie zumeist je einem beamteten und einem für das Deutsche Reich approbierten Arzt als ärztlichen Beisitzern.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Die bei den Erbgesundheitsgerichten entstandenen Fallakten geben uns heute Aufschluss über den Verlauf eines Verfahrens zur Zwangssterilisation, über die daran beteiligten Ärzte und Richter und erlauben schließlich einen Einblick in Schicksal und Leid der Opfer. Neben dem Antrag auf Unfruchtbarmachung enthalten sie in der Regel ein amtsärztliches Gutachten, einen „Intelligenzprüfungsbogen“ und den Wortlaut der Beschlussfassung des Gerichts.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

In zahlreichen Fällen führten die Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte zu Widerständen der Opfer und ihrer Angehörigen gegen den folgenschweren Eingriff, so dass die Betroffenen durch Polizeigewalt in die Krankenhäuser gebracht wurden. Aus Sicht der staatlichen Stellen galt es zu verhindern, dass derartige „Verzögerungen“ bei der Durchsetzung des Gerichtsbeschlusses dazu führten, „ein Kind auf die Welt zu setzen, das im Sinne unserer Weltanschauung als höchst unerwünscht bezeichnet werden muß“.

Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Nach der Machtübernahme von 1933 etablierte das NS-Regime eine rassistisch wie antisemitisch motivierte Bevölkerungspolitik, die auf radikalen rassenhygienischen Vorstellungen beruhte und in aggressiver Weise darauf ausgerichtet war, das Erbgut des deutschen Volkes vor „Verunreinigung“ zu bewahren und gleichzeitig durch gezielte „Auslese“ zu verbessern. Eine Facette der NS-Rassenhygiene bestand in der Umsetzung einer pronatalistischen Politik, welche die Fortpflanzung von im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie „rassisch wertvollen“ Teilen der Bevölkerung fördern sollte.