Legacy ID
1
Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Elisabeth Seip wurden 1655 mehrere Taten vorgeworfen: Schadenzauber an einem Kalb und Pferden. Zudem hatte sie sich von Catharina Heuser das Butterfass geliehen. Als diese es wieder zurück bekommen hatte, konnte sie selbst keine Butter mehr herstellen. Dies wurde auf einen Schadenzauber durch Elisabeth Seip zurückgeführt, und das Fass wurde verbrannt. Nachdem Elisabeth Seip unter der Folter gestanden und weitere Hexen benannt hatte, wurde sie zum Tod durch das Feuer verurteilt.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

In seiner Funktion als Schreiber am peinlichen Halsgericht erhielt Abraham Saur am 1. Mai 1585 einen »klaren« Arbeitsauftrag: er hatte zu jedem Halsgerichtstermin zu erscheinen und musste alles protokollieren. Er war zur Verschwiegenheit verpflichtet, durfte sich nicht bestechen lassen und keine Verfahrensinhalte vor der Urteilsverkündigung verbreiten.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Während der Folter gestand die wegen Schadenzaubers gegen Mensch und Vieh angeklagte Anna Dörr 1655 ihre Taten und schilderte in plastischer Weise ihren Teufelsbund. Dennoch sei sie »keine Zaubersche«, da sie mit dem Schwert gerichtet werden wolle. Deutlich wird hier, dass den Angeklagten die Elemente, die von ihnen als Aussage erwartet wurden, durchaus geläufig waren, etwa aus den öffentlich verlesenen Urgichten anderer Hexen.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Im Juli 1668 bat der in Korbach inhaftierte Andreas Kanne darum, bei ihm eine Wasserprobe durchzuführen. Diese Aktion wurde zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld der Hexerei verdächtiger Personen genutzt. Hier hoffte der Häftling selbst, mit diesem Mittel seine Unschuld beweisen zu können. Inzwischen galt aber die Wasserprobe auch in Waldeck als ein unzulässiges Mittel: »keine Obrigkeit soll eine verdächtige Person der Wasserprobe unterziehen«.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Am 20. April 1590 wandte sich Reitz Hering an die Marburger Regierung: Seine Frau war von Johan Leinweber wegen Hexerei angezeigt und nach der Folter entlassen worden. Durch die Folter war sie jedoch so versehrt, dass sie ein Leben lang nicht mehr arbeiten konnte. Daher bat Hering um einen Schadenersatz. Das Ergebnis seines Gesuchs ist nicht überliefert. Der Fall zeigt jedoch, mit welchen gesundheitlichen Folgen selbst Freigesprochene zu rechnen hatten.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Für viele Theologen und gläubige Landesherren rührte die Zauberei insbesondere aus dem schwachen Glauben an Gott. Nur deshalb konnten sich Menschen vom Teufel verführen lassen und schlechte Taten vollbringen, die bestraft werden mussten. Daher findet sich gerade im 16. Jahrhundert eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Predigttexten gegen die Zauberei. Der vorliegende stammt aus der Grafschaft Waldeck und bezieht sich ausführlich auf verschiedene Bibelstellen, allen voran auf das 1. Gebot.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Im April 1628 wandte sich der Schultheiß von Marköbel an seinen Landesherren, Graf Philipp Moritz von Hanau-Münzenberg (1605–1638). Ein Bote war aus dem heutigen Groß-Krotzenburg, das zu Mainz gehörte, eingetroffen und bat »umb gerichtliche Hülff und handleitung«. Eine Frau war aus Krotzenburg aus der Haft entflohen, »welche eine Hexin sein soll«. Der Schultheiß wusste offensichtlich nicht, wie zu verfahren war, und bat seinen Landesherrn um entsprechende Anweisung.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Ende 1682 kam es am Peinlichen Halsgericht zu einer Anzeige gegen den Knecht Christophel Braun auf dem fürstlichen Vorwerk zum Schwan, da er mit einem Maulesel Sodomie, also Unzucht, getrieben habe. Braun wurde verhaftet und er sowie die Zeugen verhört. Im Laufe der Verhöre stellte sich nach den Geständnissen des Angeklagten, Sohn eines armen Soldaten mit nur geringer Bildung, heraus, dass er tatsächlich acht Mal mit dem Maulesel sexuell verkehrt hatte. Schließlich wurden am 9.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Am 15. Juni 1650 korrespondierte Graf Wolrad von Waldeck mit Gräfin Anna Catharina von Waldeck über Angelegenheiten der Landesverwaltung und übersandte ihr zur Orientierung eine Aufstellung der anfallenden Gebühren der Zauberei-Prozesse. Aufgeführt werden alle entstandenen Kosten: von den Schöffengeldern bis hin zum Fuhrlohn zur Hinrichtung. Die höchsten Kosten verursachte der Scharfrichter, der 5 Reichstaler für eine Hinrichtung erhielt und für die Folter jedes Mal zwei Viertel Bier.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Die nur fragmentarisch überlieferte Abschrift der Peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen regelte detailliert den Ablauf der Prozesse gegen Zauberei in der Landgrafschaft Hessen. Dabei sollten nicht nur der Straftatbestand, sondern auch die Hintergründe festgestellt werden, zum Beispiel, mit welchen Worten und Taten die Zauberei durchgeführt wurde. Weiter war zu ergründen, von wem die angeklagte Person die Zauberei erlernt hatte. Hierbei ging es auch darum, weitere Hexen ausfindig zu machen und im Anschluss vor Gericht zu stellen.