Von Martin Stoll , 24 Januar 2025

Der Staat, also eine über ein Gebiet und seine Bewohner bestehende Macht, und der jeweilige in den hessischen Ländern herrschende Fürst oder Graf waren lange Zeit ein- und dasselbe. Das bedeutete aber auch, dass diese Landesherren bis ins 19. Jahrhundert hinein ihre Ausgaben zunächst einmal aus ihren eigenen Einkünften bestreiten mussten. Dazu zählten nicht nur die Einnahmen aus Gütern, Wäldern, Bergwerken, Salinen etc., sondern auch z.B. die Rechte, Bußgelder oder Zölle einzunehmen. Wer das sachgerecht verwalten will, muss diese Einnahmen möglichst vollständig erfassen. Ein Beispiel für eine gelungene Finanzstatistik stellt das von Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel beauftragte Werk "Wilhelms IV Ökonomischer Staat" von 1585 dar (Dok. 1).

Reichten die Einkünfte des Fürsten nicht mehr aus, um den Staatsaufwand zu bestreiten, kamen seine Untertanen ins Spiel. Er traf sich mit Vertretern der Kirchen, des Adels und des städtischen Bürgertums (den Ständen) zu einem sogenannten Landtag und musste über seine Geldforderung verhandeln. Das Verhandlungsergebnis wurde in einem Landtagsabschied (Dok. 2) schriftlich festgehalten.

Der stetig steigende Finanzbedarf für Hofhaltung, Militär und Verwaltung, Reichsabgaben und den Schuldendienst zwang Hessens Fürsten und Grafen seit dem 16. Jahrhundert in zunehmendem Maße, die finanzielle Hilfestellung ihrer Untertanen in Anspruch zu nehmen. So gewannen die nun immer häufiger konsultierten Stände über ihr Steuerbewilligungsrecht ein erhöhtes Gewicht im politischen Raum.

Aber erst 1831 war dieses politische Gewicht schwer genug, um endlich eine Trennung von Staatsvermögen und Privatvermögen des hessischen Kurfürsten herbeizuführen (Dok. 3). Die eine Hälfte gehörte fortan Kurhessen, also dem Gemeinwesen, welches der Kurfürst anführte, und die andere Hälfte gehörte dem Kurfürsten und seiner Familie persönlich.

Der Staatsgrundetat des Kurfürstentums Hessen aus demselben Jahr (Dok. 4) zeigt bereits alle Merkmale einer modernen staatlichen Finanzplanung. Den Ausgabepositionen sind genaue Beträge zugeordnet. Nur so wussten die Stände, für was sie Gelder bewilligen sollten und nur so waren sie in der Lage, die Ausgaben anschließend auch zu kontrollieren.

Was die Stände da in der Regel bewilligten, waren nichts anderes als Steuern. Anfänglich waren es zeitlich befristete Abgaben, wie die 1553 erstmals bewilligte hessische Tranksteuer (Dok. 5). Eine einmal eingeführte Steuer besitzt aber die Tendenz zur Verstetigung. Der Fürst hatte sich an die Einnahme gewöhnt und die Hürde, etwas wieder zu bewilligen, was man bereits über Jahre gewährt hatte, ist niedrig. Daneben gab es Abgaben, für die landständische Bewilligungsbeschlüsse nicht erforderlich waren. So konnten Landesherren Verbrauchssteuern im Rahmen ihrer handels- und sittenpolizeilichen Befugnisse erheben, wie z.B. die Landgrafen von Hessen-Kassel im Jahre 1709 einen "Perückenlizenten" (Dok. 6), von dem minderbemittelte Männer mit Glatze befreit waren.

Der Übergang zum modernen, in das gesellschaftliche Leben eingreifenden Staat im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert ließ die öffentlichen Aufgaben in bis dahin unvorstellbare Höhen steigen. Auf der Einnahmenseite wurden mit der Einkommen- und Umsatzsteuer dynamische Instrumente geschaffen, die die Staatseinkünfte an die ökonomische Entwicklung koppelten und sich am Prinzip der individuellen Belastbarkeit orientieren sollten (Dok. 7).

Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Ja
Legacy-ID
1508
Reihenfolge
1