Von Martin Stoll , 10 Mai 2025

Die von den Landständen bewilligten Steuern waren stets mit einer zeitlichen Befristung versehen, sie waren ja nur als Ergänzung der fürstlichen Eigenmittel gedacht; seit dem 16. Jahrhundert wurden sie aber in der Regel fortlaufend erhoben. 1553 fanden sich die hessischen Stände angesichts der durch den Schmalkaldischen Krieg verursachten Schulden und Einnahmeverpfändungen zur Bewilligung einer zunächst auf acht Jahre befristeten Tranksteuer bereit. Die mit politischen Zugeständnissen erkauften regelmäßigen Verlängerungsbeschlüsse wurden im 17. und 18. Jahrhundert zu einer reinen Formalie und dienten nur der Wahrung einer Rechtsposition.

Archiv
Bestand/Signatur
Best. Slg. 15 X A 2094
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Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
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Kurztitel
Die Tranksteuer im Kurfürstentum Hessen
Datum von: Jahr
1553
Datum von: Monat
02
Datum von: Tag
03
Einmaldatum
Ja
Institution-Autor
Landgraf Philipp und Landstände
Nur Jahresangabe
Nein
Ohne Datum
Nein
Reihenfolge
5
Ungefähres Datum
Nein