Von Martin Stoll , 10 Mai 2025

Mit Staatsbudgets, die alle geplanten Einnahmen und Ausgaben auflisteten, hielt im frühen 19. Jahrhundert ein Stück formaler Rationalität Einzug in die Finanzplanung. Erst auf dieser Grundlage konnten Defizite festgestellt und etwa durch geordnete Schuldenaufnahme ausgeglichen werden. Gemäß § 144 der Verfassung des Kurfürstentums Hessen vom 5. Januar 1831 war der Ständeversammlung der Voranschlag für den in der Regel dreijährigen Bewilligungszeitraum mit Nachweis des Bedürfnisses der vorgeschlagenen Abgaben sowie der Nützlichkeit und Notwendigkeit der vorgesehenen Ausgaben vorzulegen.

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Bestand/Signatur
Best. 73 Nr. 479
Im Menü
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Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
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Kurztitel
Staatsgrundetat des Kurfürstentums Hessen
Datum von: Jahr
1831
Einmaldatum
Ja
Institution-Autor
Kurfürst Wilhelm II. von Hessen
Nur Jahresangabe
Ja
Ohne Datum
Nein
Reihenfolge
4
Ungefähres Datum
Nein