Legacy ID
6
Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Der Frankfurter Verleger Nicolaus Basse, der unter anderem auch Abraham Saurs Schriften verlegte, gab 1586 einen Sammelband mit insgesamt 17 meist kürzeren Gespenster- und Hexentraktaten heraus. Dazu gehörte auch die »Kurze treue Warnung« von Abraham Saur, aber auch Martin Luthers Zitat aus den Colloquia oder Tischgesprächen, Ulrich Molitors »Von Hexen und Unholden« von 1463 und Ludwig Lavaters »Von Gespensten ungehewren Fällen und Poltern«.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Bereits auf dem Freiburger Reichstag von 1498 war beschlossen worden, Strafverfahren reichsweit zu vereinheitlichen. Auf dem Wormser Reichstag von 1530 beschlossen und 1532 ratifiziert, war die »Constitutio Criminalis Carolina« das erste reichsweite Strafgesetzbuch. Die aus heutiger Perspektive recht drastischen Vorstellungen von Straftatbeständen und deren Bestrafung inklusive vorheriger Folter sowie ver schiedener Todesstrafen regelte und milderte die bis dahin zuweilen noch vorhandene landesherrliche Willkür in Strafprozessen.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Während das »Theatrum de Veneficis« eine Zusammenstellung bereits bekannter Hexen- und Zauberei-Traktate ist, finden sich in dem mit einer schönen Metallschließe versehenen Band des Pisaner Dominikaners und Inquisitors Bartholomaeus Spina weitere Texte, die für die Auseinander setzung mit der Hexenverfolgung von Bedeutung waren: die Überlegungen von Hermann Neuwaldt über die Anwendung der Wasserprobe von 1584 und Peter Binsfelds Traktat über die Bekenntnisse der Zauberer und Hexen von 1589 (»De confessionibus maleficorum et sagarum«).

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

In dem von Mai bis September 1656 geführten Prozess wurde Anna, der Frau des Wollwebers Hermann Dörr, der Vorwurf gemacht, sie habe Gertraud, die Frau des Wollwebers am Pilgrimstein, Ludwig Ditzenheuser, vergiftet. Die Zeugen berichteten, dass sie ihren Sohn mit zur Großmutter nach Homberg/Ohm nehmen wollte und ihn auf einen schwarzen Ziegenbock gesetzt habe, der so schnell lief, dass er viel früher dort ankam als seine Mutter.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Elisabeth Seip wurden 1655 mehrere Taten vorgeworfen: Schadenzauber an einem Kalb und Pferden. Zudem hatte sie sich von Catharina Heuser das Butterfass geliehen. Als diese es wieder zurück bekommen hatte, konnte sie selbst keine Butter mehr herstellen. Dies wurde auf einen Schadenzauber durch Elisabeth Seip zurückgeführt, und das Fass wurde verbrannt. Nachdem Elisabeth Seip unter der Folter gestanden und weitere Hexen benannt hatte, wurde sie zum Tod durch das Feuer verurteilt.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

In seiner Funktion als Schreiber am peinlichen Halsgericht erhielt Abraham Saur am 1. Mai 1585 einen »klaren« Arbeitsauftrag: er hatte zu jedem Halsgerichtstermin zu erscheinen und musste alles protokollieren. Er war zur Verschwiegenheit verpflichtet, durfte sich nicht bestechen lassen und keine Verfahrensinhalte vor der Urteilsverkündigung verbreiten.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Im April 1628 wandte sich der Schultheiß von Marköbel an seinen Landesherren, Graf Philipp Moritz von Hanau-Münzenberg (1605–1638). Ein Bote war aus dem heutigen Groß-Krotzenburg, das zu Mainz gehörte, eingetroffen und bat »umb gerichtliche Hülff und handleitung«. Eine Frau war aus Krotzenburg aus der Haft entflohen, »welche eine Hexin sein soll«. Der Schultheiß wusste offensichtlich nicht, wie zu verfahren war, und bat seinen Landesherrn um entsprechende Anweisung.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Die nur fragmentarisch überlieferte Abschrift der Peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen regelte detailliert den Ablauf der Prozesse gegen Zauberei in der Landgrafschaft Hessen. Dabei sollten nicht nur der Straftatbestand, sondern auch die Hintergründe festgestellt werden, zum Beispiel, mit welchen Worten und Taten die Zauberei durchgeführt wurde. Weiter war zu ergründen, von wem die angeklagte Person die Zauberei erlernt hatte. Hierbei ging es auch darum, weitere Hexen ausfindig zu machen und im Anschluss vor Gericht zu stellen.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Am 12. Mai 1629 traf beim Gerichtsschreiber ein Brief von Anna Hoffmann, die in der Wettergasse eine Mädchenschule unterhielt, ein. In diesem berichtete sie, dass Gertrud Briel aus der Ketzerbach gegenüber anderen Kindern behauptet habe, wenn sie ein Messer in die Wand werfe, komme Milch aus der Wand heraus. Bei der Untersuchung wurden weitere Kinder gehört, so etwa der 10-jährige Wolf Heinrich Müller, der im Kilian in die deutsche Schule ging.