Die von den Landständen bewilligten Steuern waren stets mit einer zeitlichen Befristung versehen, sie waren ja nur als Ergänzung der fürstlichen Eigenmittel gedacht; seit dem 16. Jahrhundert wurden sie aber in der Regel fortlaufend erhoben. 1553 fanden sich die hessischen Stände angesichts der durch den Schmalkaldischen Krieg verursachten Schulden und Einnahmeverpfändungen zur Bewilligung einer zunächst auf acht Jahre befristeten Tranksteuer bereit. Die mit politischen Zugeständnissen erkauften regelmäßigen Verlängerungsbeschlüsse wurden im 17. und 18.
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