Von Gast (nicht überprüft) , 24 Januar 2025

Der Übergang vom Kaiserreich zur Republik war durch ein beträchtliches Maß an Kontinuität gekennzeichnet. Der neuen„ revolutionären" Regierung unter der Füh­rung des Sozialdemokraten Friedrich Ebert wurde die politische Macht vom letzten kaiserlichen Reichskanzler übertragen, und auch Bürokratie und Staatsverwal­tung führten die Geschäfte ohne Unterbrechung weiter fort. Schon den Zeitgenossen war fraglich, ob für die Verschiebung der Machtverhält­nisse, wie sie sich 1918/19 ereignete, der Begriff „Revolution" tatsächlich ange­messen war. Wenn überhaupt, dann war es eher eine „Revolution von oben", ange­ordnet von der „Obersten Heeres-Leitung" (OHL), die so die Verantwortung für die militärische Niederlage auf die neue politische Führung und das Parlament ab­wälzen wollte. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß der Übergang zur parlamentarischen Regierungsform im Oktober 1918 noch vor Ende des Kaiser­reichs von den Mehrheitsfraktionen des Reichstags aus eigener Initiative ein­geleitet wurde.
Zu den umstrittensten Punkten in der Diskussion über die Novemberereignisse gehört die Frage, welchen Spielraum die Räteregierung besaß und ob die Führer der Mehrheitssozialdemokratie 1918/19 nicht die Chance zu einer grundlegenden Veränderung der überkommenen Machtverhältnisse ungenutzt verstreichen lie­ßen. Das Bündnis zwischen Ebert und der OHL ebenso wie die Vereinbarung über die „Zentralarbeitsgemeinschaft" vom November 1918 steckten bereits die Eck­punkte des Weimarer Kompromisses ab: Verzicht auf Sozialisierung gegen An­erkennung der Gewerkschaften und Ausbau der Sozialpolitik, Verzicht auf radi­kalen Eingriff in die gesellschaftlichen Machtverhältnisse und Staatsorganisation gegen Anerkennung der politischen Führung durch Volksvertretung bzw. Mehrheitssozialdemokratie.
Die 1919 geschaffene Weimarer Reichsverfassung bestand in ihrem Kern aus einer Verknüpfung von Präsidialverfassung und parlamentarischer Verfassung. Ein Hauptproblem der Machtverteilung in der Weimarer Verfassung lag in der schwierigen Stellung des Reichskanzlers und der Reichsminister in ihrer doppel­ten Abhängigkeit vom Reichspräsidenten und vom Parlament. Es wäre aberfalsch, hier ein ursächliches Moment für die spätere stufenweise Durchbrechung der Verfassung zu sehen (vgl. Kap. IV, S. 68ff.). 1919 war völlig unstrittig, dass  der Artikel 48 niemals zu einer außerordentlichen Gesetzgebungskompetenz des Reichs­präsidenten zu verwenden war, wie dies zuerst 1923 und dann seit 1930 regelmäßig durch Notverordnungen geschah.
Ein außenpolitischer Handlungsspielraum bestand 1918/19 zu Beginn der Repu­blik noch nicht. Der im Juni 1919 unterzeichnete Versailler Vertrag war ein Diktat der alliierten Sieger. Der Versuch der Sieger, die Stellung des Deutschen Reiches als die einer geschlagenen Nation minderen Rechts in dem neuen „Weltsystem d ei Entente" auf Dauer zu fixieren, war allerdings sowohl in politischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht bereits vom Ansatz her problematisch Die Revision dieses „Versailler Systems" stand im Mittelpunkt der gesamten Weimarer Außenpolitik zwischen 1919 und 1932/33.

 

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