Von Neebe Dr. Reinhard , 24 Januar 2025

Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. 8.1919:

Reich und Länder


Artikel 1
Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.


Der Reichstag


Artikel 20
Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.

 

Artikel 21
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
 

Artikel 22
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über 20 Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein...

 

Artikel 23
Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden. Der Reichstag tritt zum ersten Mal spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.

 

Artikel 25
Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß. Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tag nach der Auslösung statt. Der Reichspräsident und die Reichsregierung

 

Artikel 41
Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 35. Lebensjahr vollendet hat...

 

Artikel 43
Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags er­fordert Zweidrittelmehrheit...

Artikel 47
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches.

Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicher­heit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederher­stellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. 1

 

Artikel 52
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.

Artikel 53
Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

Artikel 54
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.

 

Artikel 56
Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegen über dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.

 

Die Reichsgesetzgebung


Artikel 68
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.

 

Das Wirtschaftsleben


Artikel 153
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. ... Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das gemeine Beste.

 

Artikel 165
Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemein­
schaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedin­
gungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven
Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarun­
gen werden anerkannt...

 

Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383-1418
 

1 Das hier vorgesehene Reichsgesetz ist niemals ergangen. Bereits 1924 faßte der Deutsche Juristentag einstimmig den folgenden Beschluß: „Der Erlaß des in Art. 48 der Reichsverfassung angekündigten Reichsgesetzes kann ohne schwere Gefahren für den Bestand der verfas­sungsmäßigen Rechtsordnung nicht länger verzögert werden." (s. auch Quelle 62, S. 75ff.)

 

Bestand/Signatur
Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383-1418
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Kurztitel
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. 8.1919:
Datum bis: Jahr
1919
Legacy-ID
2520
Datum bis: Monat
08
Datum bis: Tag
11
Datum von: Jahr
1919
Datum von: Monat
08
Datum von: Tag
11
Institution-Autor
Weimarer Verfassung
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
14
Ungefähres Datum
Nein