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Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Für viele Theologen und gläubige Landesherren rührte die Zauberei insbesondere aus dem schwachen Glauben an Gott. Nur deshalb konnten sich Menschen vom Teufel verführen lassen und schlechte Taten vollbringen, die bestraft werden mussten. Daher findet sich gerade im 16. Jahrhundert eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Predigttexten gegen die Zauberei. Der vorliegende stammt aus der Grafschaft Waldeck und bezieht sich ausführlich auf verschiedene Bibelstellen, allen voran auf das 1. Gebot.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Am 12. August 1580 äußerte Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel (1532–1592) in einem Brief an den Pfarrer in Geismar seinen Unmut über den im Volk vorhandenen »Mißglauben«. In einem Fall war er überzeugt, dass nicht die hingerichtete Zauberin daran schuld war, dass die Leute krank geworden oder verstorben waren, sondern das Gift, das sie verabreicht hatte. Mitverantwortlich für die mangelnde Festigkeit im Glauben hielt Wilhelm IV. den Geismarer Pfarrer und forderte ihn auf, seine Arbeit zu tun und den Glauben der Untertanen zu stärken.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Landgraf Georg I. von Hessen-Darmstadt (1545–1592) schrieb im Juli 1682 an seinen älteren Bruder nach Kassel, dass es um Ostern einige schwere Fälle von Zauberei gegeben und er deswegen »acht weyber« habe verbrennen lassen. Die hingerichteten Frauen hatten Hinweise auf weitere Hexen geliefert, unter anderem auf den elfjährigen Wolf Weber und ein weiteres Mädchen im Alter von 16 oder 17 Jahren. Georg bat nun seinen älteren Bruder um Rat, ob er die Jugendlichen auch hinrichten lassen solle oder nicht.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Aus dem Jahr 1615 sind die Zehrungskosten des Peinlichen Halsgerichts in Marburg für alle vier Quartale überliefert. Die Rechnung zeigt, dass das Gericht der Peinlichen Halsgerichtsordnung entsprechend zwei Mal in der Woche tagte. Sie dokumentiert darüber hinaus, was während der Sitzungen und Verhöre der Zeugen an Speisen und Getränken verzehrt wurde. Für Inhaftierte wendete man je nach Vergehen täglich 5 Albus an Zehrungskosten auf. Nicht immer wurden die Delikte vermerkt, wohl aber die Namen. Die bereits seit dem 22.