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Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Landgraf Ludwig I. von Hessen schlichtet eine Fehde zwischen Erzbischof Dietrich von Mainz und den Grafen Heinrich VII. und Wolrad I. von Waldeck um die Burgen und Städte Ober-Waroldern und Rhoden.

1439 Oktober 4

 

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Gedrucktes Exemplar des Wormser Landfriedens von 1495

Im Wormser Reichsabschied von 1495 kulminierte die weltliche Landfriedensgesetzgebung des Spätmittelalters. Der sog. „ewige Landfriede“ verhängte ein absolutes Fehdeverbot und bedrohte die gewaltsame Selbsthilfe mit der Reichsacht. Da sich das eingewurzelte Konfliktverhalten nicht durch einen Federstrich beseitigen ließen, musste das Fehdeverbot auch in den Reichsabschieden des 16. Jahrhunderts wiederholt eingeschärft werden.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

Die sog. „Declaratio Ferdinandea“ vom 24. September 1555 sicherte die Bekenntnisfreiheit der landsässigen evangelischen Ritter und Städte in den geistlichen Territorien. Mit diesem Zugeständnis versuchte König Ferdinand I., der die Verhandlungen auf dem Augsburger Reichstag stellvertretend für seinen Bruder Karl V. führte, den Protestanten den im Religionsfrieden enthaltenen „Geistlichen Vorbehalt“ schmackhaft zu machen. Die umstrittene Bestimmung sah vor, dass geistliche Fürstentümer nicht zum Protestantismus übertreten durften.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

In den ersten Präliminarkonferenzen, die 1709 im Haag zustande kamen, überzogen die Alliierten ihre Forderungen, indem sie Ludwig XIV. über alle Verzichtsleistungen hinaus zum Vorgehen gegen seinen Enkel Philipp V. zu verpflichten suchten, falls dieser die Herausgabe des spanischen Erbes verweigern sollte. Letztlich führte dies zum Abbruch der Verhandlungen.

Von von der Osten-… , 24 Januar 2025

In der Instruktion geht es zunächst um zeremonielle Fragen, insbesondere um den Rang und Status des hessischen Gesandten. Was die Friedensbedingungen betrifft, so hofft Karl, dass mit denen praeliminarien die sache so weith schon in einen guthen stand gestellet und fest gesetzet worden seyn, daß dabey so wohl vor das gemeine Reichs Interesse die behörende nothdurft zugleich mit besorget, als auch die satisfacirung der gesamten hohen Alliirten in Ihren billigen postulatis guther grund geleget worden seyn möge.