Juden, die im Kurfürstentum Hessen über keinen festen Wohnsitz oder eine Wohnberechtigung verfügten, konnten sich legal nur wenige Tage an einem Ort aufhalten oder versuchen, eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung in Form eines „Toleranzscheines“ zu erlangen. Dies betraf nicht nur „wandernde“ Juden, sondern auch die Kinder der ansässigen Juden, denn nur der erstgeborene Sohn konnte den bestehenden Haushalt ggf. auch als Nothändler weiterführen.
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