Das Gesetz schrieb im Wesentlichen die Bestimmungen der Verordnung von 1816 fort; als neue Zugeständnisse kamen der Zugang zu öffentlichen Ämtern und passives Wahlrecht hinzu. Diese Verordnung wurde auf das gesamte Land ausgedehnt. Insbesondere hinsichtlich der Situation der Nothändler brachte es jedoch keinerlei Verbesserung. Alle drei Jahre mussten sie eine Handelskonzession beantragen.