Von von der Osten-… , 24 Januar 2025
Aufgrund der im Königreich Westphalen bestehenden Gewerbefreiheit konnten Landjuden ihre Waren in der Stadt feilbieten. Dörfliche Metzger nutzten dieses aus, doch war die Qualität des Fleisches anscheinend bedenklich. Zumindest suggeriert das die Eingabe der Marburger Metzger, welche jedoch vielleicht eher aus Konkurrenzgründen erfolgte. Das Fleisch der jüdischen Metzger wurde daraufhin zunächst kontrolliert, bevor sie es an einem eigenen Platz in der Rathaus-Schirne zum Kauf anbieten durften. Sie wurden zwar kontrolliert, konnten dann aber am Marktgeschehen gleichberechtigt teilnehmen.
 

Transkription:

Ich bin durch ein Schreiben des Herrn General Commissair
von Wolff sowohl, als durch eine Petition der hiesigen
Metzgerzunft unterrichtet worden, daß die Juden aus den
benachbarten Dorfschaften nicht allein Fleisch in der hiesigen
Stadt feil tragen, sondern daß auch gegründete Besorgniß
zu hegen seye, daß diese Juden oft ungesundes Vieh
zum Verkaufe schlachteten.
Obwohl den Juden, sobald sie ein Patent gelöst haben, das
Schlachten und der Verkauf des Fleisches nicht verhindert
werden kann, so ist man Polizey wegen jedoch darauf sorgsam
zu sehen, daß dieselben nicht durch den Verkauf von ungesundem
Fleische, die Gesundheit ihrer Mitbürger untergraben, auch
ebenso wenig durch das feiltragen desselben dieser Aufsicht
sich zu entziehen suchen.
 
Beides ist zu vermeiden, sobald man den Juden einen
öffentlichen Ort bestimmt, wo sie das Fleisch feil halten
können, und wo dasselbe zuvor von dem Markt und den
Schaumeistern besichtigt und taxirt werden kann. Sollte es sich
bei dieser Besichtigung
ergeben, daß die israelitischen Mitbür-
ger ungesundes Vieh geschlachtet und zur Stadt gebracht haben,
so sind sein nach den nach bestehenden ältern Gesetzen in dieser
Polizey-Sache zu bestrafen und das ungesunde Fleisch in die
Lahn zu werfen.
 
Ich beauftrage sie zu dem Ende den Juden in der hiesigen
Schirne einen schicklichen Ort zu diesem Zwecke anzuweisen, solche
auch sowohl durch besondere Schreiben als durch die hiesige Zeitung
von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen und
dabei demselben bei einer nahmhaften Strafe das feil-
tragen in hiesiger Stadt zu untersagen.
Zugleich werden sie hiervon den Metzgern dahier
Nachricht geben.
 
Marburg den 16ten Maerz 1809
Der Praefect des Departements der Werra
Unterschrift
An den Herrn Maire von Breidenstein hierselbst
Nummer
2948
Band
2948
Seite
0
Im Menü
Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Schreiben des Präfekten des Departements der Werra an den Herrn Maire von Breidenstein, Marburg
Datum bis: Jahr
1809
Legacy-ID
10610
Datum bis: Monat
03
Datum bis: Tag
16
Datum von: Jahr
1809
Datum von: Monat
03
Datum von: Tag
16
Einmaldatum
Ja
Nur Jahresangabe
Nein
Ohne Datum
Nein
Periode
Reihenfolge
6
Ungefähres Datum
Nein