Bei besonderen Verstößen gegen die „rechtlichen“ Vorschriften und sonstigen Verhaltensauflagen konnte die Geheime Staatspolizei, unter Umgehung der Staatsanwaltschaft, die Inhaftnahme der betreffenden Zwangsarbeiter veranlassen. Anschuldigungsgrund war meist das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes oder „Disziplinwidrigkeit“, formal als „Arbeitsvertragsbruch“ dargestellt. Die hier dokumentierten Haftsachen russischer und polnischer Zivilarbeiter aus den Landkreisen Fulda und Fritzlar-Homberg in den Jahren 1942-1944 zeigen die mögliche Bandbreite des Entscheidungsspielraums der Gestapo auf. Während im Ausnahmefall eine „Umvermittlung“ auf eine andere Arbeitsstelle möglich war, so drohte in der Regel doch zumindest „verschärfte Erziehungshaft“ oder die Überstellung in ein Konzentrationslager. In einem Fallbeispiel erfolgte die Einweisung des Angeschuldigten in das Konzentrationslager Auschwitz.
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Ja
Dokumente
Legacy-ID
317
Reihenfolge
3