Transkription
Sophia, filia beate Elizabeth, quondam ducissa Brabantie, lantgravia Thuringie ac domina Hassie, et Henricus, filius eius, lantgravius Th[uringie, ad universorum notitiam cupimus perve]nire, quod nos compositionem ordinatam inter nos ex una parte et dominum nostrum Wernherum archiepiscopum maguntinum ex altera usque adeo consummavimus, quod [omnes] a[uxi]liatores [nostri utcumque esse debent in omni] [i]ure, co(m)modo (et) honore p(er)sonar(um) (et) rerum, sicut tunc fuerunt, quando nobiscum utrobique intraverunt guerram. Et si aliquis contra alium hab[uerit] [quid]piam qu[e]s[tionis, illud secundum iusti]tiam prosequetur et reus super eo iure parebit. Item ordinatum est in compositione ac utraque pars consensit, quod castrum E[l]enh[ouch ad ecclesiam maguntinam perpetuo pertine]bit. Redditus vero advocatie de Wetdere cum suis pertinentiis et iuribus universis iuxta consuetudinem et iura antiqua [et omnes utili]tates silve [Burgholt ad eandem] ecclesiam in parte dimidia pertinebunt. Residua vero pars dimidia nobis et nostris liberis, si quos habuerimus, attinebit. Libere etiam [et licite dominus archi]episcopus personaliter ? [venari porcos et] ? assumere, si quos vult, in silva Burcholz cum propriis canibus aut concessis et, si absens v[o]luerit in silvam ipsam venato[r]es et [canes prop]rios mittere [ad venandum, sibi soli] et nulli alii licitum erit. Ea et idem per omnia versa vice nobis conpetit similiter faciendum. Custodes autem silve communiter statuemus. [Propterea nec ipse nec nos singulariter de opido Wett]ere seu advocatia ibidem ab aliquo homine pecuniam extorquere debemus, nisi hoc ex communi consensu et proposito faciamus. E[t si forte Wettere venerimus hospitium recepturi], ibidem [s]cu[l]tetus noster de parte nostra nostras solvet expensas, nec ab hominibus ultra debitum quidpiam extorquebit. Idem quoque [nos similiter servabimus et faciamus. Quod si veniat in vil]lis attinentibus, quotienscumque voluerit hospitari, nos illud eqaunimiter sustinere debemus, sicut et ipse de nobis versa vice similiter susti[nuerit. Ad satis faciendum etiam ei et ecclesie] maguntine super dampnis perpessis a nobis, taliter ordinatum existat, quod si nos ambo absque filiis et filiabus cesserimus vel decesserimus et Adelh[adis, con]iunx [mea] He[inrici], [n]on ge[nue]rit exinc [liberos et] superstes fuerit, Grunenberg et Frankenberg opida et castra, que ipsa A, tantum quoad vixerit, iure feudali t, [ad maguntinam ecclesiam libere revertentur], quia [nos ea] c[u]m [homin]ibus, iuribus et attinentiis universis ipsi ecclesie contulimus in ius et proprietatem perpetuo obtinnanda. Et si [dicta Alheydis per virum alium pueros] [for]s[an] p[areret], postquam ipsa cesserit vel decesserit, iidem vir et pueri nichil iuris in predictis castris et opidis [obtinebunt. Ista autem omnia firmiter observanda, si obtulerit] se [facultas], castror(um) (et) opidor(um) ip(s)or(um) i(n)cole iuraver(un)t de n(ost)ro beneplacito (et) mandato. D[ed]im(us) etiam ei duo milia marcarum, sicut inter nos fuer[it ordinatum. Ceterum recogn]oscimus, quod [ab ea] recepimus feuda, que progenitores nostri habuisse noscuntur ab ecclesia maguntina. Adhuc quia nostri homines ad ipsum dominum n[ostrum] [ar]chiepiscopum et su[i] ad nos [accedere] solebant,[in]terdum immo frequenter unde plures discordie sedulo sunt exorte, rec[ogn]oscimus cum ipso mutuo promisisse, quod nos [deince]ps sive milites fuer[int] [sive] cives sive villani receptionem talium perpetuo dimittemus et quilibet apud suum dominum remanebit. Iu[r]avimus etiam [immunem] p[ace]m in [nostr]is term[in]is gen(er)alem et quicum[que] compositionem huiusmodi violaverit sive pacem, contra illum m[utu]is auxiliis ins[ur]gemus. Ut autem omnia ex [u]traque parte firm[iter] observ[en]tur, [mu]tuo elegimus nobis penam, ut, qui contra venerit, alteri persolvat duo milia marcarum [nomine] p[ene]. Si infra tres menses non fuerit satisfactum et [si] [a]l[iquis] aliq[uem], q[ue]m secundum iustitiam non convicit, pignoraret, spoliaret vel in nostras [munici]ones captivum deduceret, officiati nostri et homines h[oc ex] par[t]e nostra r[e]stitui pa[ra]bunt. Et si ho[c] [no]n compleretur infra tres menses, nos dicto domino archiepiscopo ad penam tenebi[mu]r antedictam, sicut et ipse nobis [i]n casu [simili v]er[sa] vice. In memoriam perpetuam omnium predictorum presens scriptum sigillorum nostrorum munimine duximus roborandum.
Datum apud Langesdorf in campo anno domini m cc lxiii, iiii Idus Septembris.
Übersetzung
Sophia, Tochter der heiligen Elisabeth, ehedem Herzogin Brabants, Landgräfin Thüringens und Herrin Hessens, und Heinrich, ihr Sohn, Landgraf Thüringens: Wir wünschen, dass es zur Kenntnis aller gelangt, dass wir den Vergleich, welcher zwischen uns als der einen Partei und unserem Herrn Werner, dem Mainzer Erzbischof, als der anderen[Partei] abgeschlossen wurde, soweit zur Vollendung gebracht haben, dass alle unsere Helfer wie nur immer im gesamten Rechtsstatus, Nutzungsrecht (Ausstattung) und [in der] Rangstellung bezüglich Personen und Besitz [so] verbleiben müssen, wie sie es damals waren, als sie mit uns überall in die Fehde eingetreten sind. Und wenn irgendjemand gegen einen anderen eine Streitfrage vorgebracht haben wird, so wird dies gemäß der Gerichtsbarkeit verfolgt werden und diesbezüglich wird der Beklagte aufgrund des Rechts Folge leisten. Ebenso ist im Vergleich – und unter Zustimmung beider Parteien – geregelt worden, dass die Burg Mellnau für immer der Mainzer Kirche zugehören wird. Die Gefälle jedoch der Vogtei Wetter mit allem ihrem Zubehör und Gerechtsamen werden gemäß dem Gewohnheitsrecht und den althergebrachten Rechten, zudem werden alle nutzbaren Rechte im Wald Burgholt zur Hälfte dieser Kirche zugehörig sein. Doch die andere Hälfte wird uns und unseren Kindern, wenn wir solche gehabt haben werden, zugehören.
Uneingeschränkt und frei [darf] der Herr Erzbischof selbst im Wald Burgholz mit eigenen oder mit zur Verfügung gestellten Hunden die Jagd auf Wildschweine nach Belieben ausüben und [sie] verzehren und, wenn er bei [eigener] Abwesenheit den Wunsch haben sollte, in diesen Wald eigene Jäger und Hunde zur Jagd zu schicken, sowird ihm allein und niemandem sonst dies gestattet sein.
Diese [Rechte] und dasselbe kommen in allem umgekehrt uns in gleicher Weise zur Handhabung zu.
Die Waldhüter jedoch werden wir gemeinsam einsetzen. Deswegen sollen weder jener noch wir, jeder für sich, von Wetter und der dortigen Vogtei von irgendeiner [abhängigen] Person Geld einheben lassen, sondern wir werden dies aufgrund gemeinsamer Übereinkunft und Planung ausführen.
Und wenn wir von ungefähr nach Wetter gekommen sind, um Gastung in Anspruch zu nehmen, [so] soll dort unser Schultheiß von unserem Anteil unsere Unkosten bezahlen, und er wird den [abhängigen] Menschen über das Geschuldete hinaus nichts abnötigen.
Dieses werden wir auch in gleicher Weise beachten und tun.
Wenn [der Herr Erzbischof] in die der Vogtei zugehörigen Dörfer kommt, so oft er nur Gastung gewollt haben wird, so müssen wir dies mit Gelassenheit auf uns nehmen, so wie auch jener – bezogen auf uns – umgekehrt in gleicher Weise dies auf sich genommen haben wird.
Um zudem ihm und der Mainzer Kirche bezüglich von uns erlittener Schädigungen Genugtuung zu leisten, ist dergestalt eine Verfügung aufgestellt worden, dass – wenn wir beide ohne Söhne und Töchter geschieden oder gestorben sein werden und [wenn] meine, Heinrichs, Gattin Adelheid dann keine Kinder zur Welt gebracht haben wird und sie [uns] überleben wird – [dass dann] die Städte und Burgen Grünberg und Frankenberg, die jene Adelheid nur zu Lebzeiten nach Lehnrecht innehaben wird, unangefochten an die Mainzer Kirche zurückfallen werden, da wir diese [Städte und Burgen] mit den Menschen, Gerechtsamen und allem Zubehör jener Kirche übergeben haben, damit sie in [deren] Recht und Eigentum auf ewig festgeschrieben sind.
Und wenn die genannte Adelheid vielleicht durch einen anderen Ehemann Kinder zur Welt brachte, so werden nach ihrem Hinscheiden oder Tod dieser Mann und die Kinder keinerlei Recht bezüglich der vorgenannten Burgen und Städte erlangen.
Damit dies alles jedoch rechtskräftig befolgt wird, wenn die Lage eingetreten sein wird, haben mit unserem Einverständnis und auf unseren Befehl [hin] die Einwohner jener Burgen und Städte [dies] beschworen.
Wir haben ihm [dem Herrn Erzbischof] auch 2000 Mark übergeben, wie es zwischen uns vereinbart worden ist.
Im Übrigen beglaubigen wir [anerkennend], dass wir von ihr die Lehen empfangen haben, welche unsere Vorfahren, wie man weiß, von der Mainzer Kirche innegehabt haben.
Da auch jetzt noch unsere Leute zu jenem unserem Herrn, dem Erzbischof, und dessen [Leute] zu uns überzutreten pflegten [und da] allerdings unterdessen häufig daraus fahrlässig viele Streitigkeiten entstanden sind, erkennen wir in gegenseitigem Gelöbnis an, dass wir in Zukunft für immer [jedem] – seien es Ritter, Stadtbürger oder Dorfbewohner – Aufnahme verweigern werden, und jeder wird bei seinem Herrn verbleiben.
Auch haben wir einen uneingeschränkten Frieden beschworen, welcher in unseren Gebieten allgemeingültig sein soll; und wer auch immer diese Übereinkunft oder den Frieden verletzen wird: Wir werden gegen jenen unter gegenseitiger Hilfeleistung vorgehen.
Damit aber alles von beiden Parteien in rechtlicher Sicherung befolgt werde, haben wir uns in gegenseitiger [Bindung] eine Vertragsstrafe auferlegt, auf dass derjenige, welcher dagegen verstoßen haben wird, dem anderen 2000 Mark als Vertragsstrafe zahlen möge.
Wenn binnen dreier Monate keine Genugtuung erbracht sein wird und wenn irgendeiner einen anderen, den er gemäß geltender Rechtspraxis [bezüglich dessen Schuld] nicht überführt hat, pfänden, berauben oder als Gefangenen in unsere Burgen verbringen sollte, [dann] werden unsere Amtleute und [Gefolgs-]Leute Sorge tragen, dass dies von unserer Seite durch Ersatz ausgeglichen werde. Und, wenn dies nicht binnen drei Monaten erfüllt wurde, sind wir gegenüber dem genannten Herrn Erzbischof [zur Zahlung] dieser Vertragsstrafe verpflichtet, so wie auch jener uns gegenüber umgekehrt im gleichen Fall.
Zu ewigem Angedenken an all das Vorgenannte haben wir veranlasst, der vorgelegten Urkunde durch die Sicherung unserer Besiegelung Rechtskraft zu verleihen.
Gegeben bei Langsdorf auf freiem Feld im Jahr des Herrn 1263, am 10. September.
Erläuterung
In Langsdorf, etwa 4 km von Lich (Kreis Gießen) fanden am 10. / 11. September 1263 Verhandlungen auf höchster politischer Ebene statt. Ihre schriftliche Fassung spiegelt eine Reihe von Begebenheiten in ungewohnter Ausführlichkeit wider. Sie betreffen Vorgänge und Veränderungen politischer Verhältnisse, die sich seit längerem abzeichneten und markieren einen zentralen Punkt bei der Herausbildung der Landgrafschaft Hessen.
Insgesamt vier original erhaltene Urkunden zeugen von diesen Ereignissen, indem sie – wenn auch nur knapp und fast verborgen – bei genauer Lektüre über vorangegangene Auseinandersetzung, Kriegsschulden, Lehnsverhältnisse, strittige Güter, zahlreiche ungelöste Fragen bis zu Regelungen von Jagd und Waldnutzung berichten und letztlich einen geschlossenen Landfrieden beinhalten. Als Hauptakteure begegnen Geistliche und Weltliche von hohem Rang – unter ihnen mit dem Mainzer Erzbischof der vornehmste aller Reichsfürsten und mit Sophie von Brabant eine Frau, die sich mit ihrem Sohn Heinrich dem Kind für die fürstlich-dynastische Selbstständigkeit der für Hessen erstrebten neuen Herrschaftsbildung einsetzte.
Die Tragweite der im Spätsommer 1263 getroffenen Vereinbarungen wird erst durch einen Blick auf die Hintergründe der schon länger währenden Unstimmigkeiten und deren Ursachen deutlich, bei denen es um eine Regelung für die offen zutage getretenen Konflikte um das ludowingische Erbe in Thüringen ging. Diese hatten ihren Ursprung 1247. In diesem Jahr verstarb Heinrich Raspe, Landgraf von Thüringen und kurzzeitig römischer König. Er war der letzte männliche Vertreter aus dem Geschlecht der Ludowinger. Mit seinem Ableben entstand eine Zäsur, die erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die politischen Verhältnisse in der Mitte des Reiches haben sollte. Die Situation bot dem Mainzer Erzbischof, von dem die meisten und wichtigsten Kirchenlehen stammten, die Chance, mit dem Heimfall und der Einbehaltung dieser Güter und Rechte die künftigen Inhaber der Landgrafschaft Thüringen und der Herrschaft Hessen empfindlich zu schwächen. Zugleich machte Markgraf Heinrich der Erlauchte von Meißen als Dritter in dem Beziehungsgefüge kraft einer älteren kaiserlichen Eventualbelehnung, d.h. einer besonderen Form von Nutzungsbefugnissen, Ansprüche auf die Reichslehen der Ludowinger geltend, die er bereits 1254 im Vertrag von Udestedt (nordöstlich von Erfurt) gegenüber dem Mainzer Erzbischof Gerhard von Dhaun hatte durchsetzten können. Gleichwohl dauerten die Auseinandersetzungen insgesamt an und zeigen verschiedene Schritte. 1264 verzichtete Markgraf Heinrich der Erlauchte als Landgraf von Thüringen auf die von Herzog Albrecht von Braunschweig zurückgewonnenen Plätze zugunsten seines Neffen Heinrich und trug so seinen Teil zum Werden Hessens bei.
Die Verträge von Langsdorf liegen am Ende der Konflikte zwischen drei unterschiedlichen Parteien, die sich als Widersacher gegenübergestanden hatten:
- der Erzbischof von Mainz ein geistlicher Reichsfürst mit gewachsenen Vorherrschaftsansprüchen
- der wettinische Markgraf von Meißen mit bereits konsolidiertem Territorium und
- die Vertreter des Hauses Brabant, ohne bisherige Verfügung über eine dynastisch gesicherte Herrschaftsbasis
Durch die Übereinkunft von Langsdorf wurden jedoch nicht nur langjährige Streitigkeiten zwischen Sophie von Brabant und der Mainzer Kirche um deren Lehen beigelegt, sondern besondere Voraussetzungen geschaffen: Mit der Anerkennung der Mainzer Lehenshoheit über die strittigen Güter wurde die Herrschaft der Brabanter Fürsten in Hessen auf eine Grundlage gestellt, die geeignet war, einen dauerhaften Frieden zu ermöglichen, ohne dabei die Mainzer Hoheitsansprüche in Frage zu stellen. Für die Entwicklung der Herrschaft Hessen zu einem eigenständigen Fürstentum, das mit der Erhebung Heinrichs des Kindes in den Reichsfürstenstand 1292 seine offizielle Anerkennung fand, waren die Verträge von Langsdorf von grundlegender Bedeutung und stehen somit am Beginn einer selbstständigen Regierung und eigenen Politik in Hessen.
Die Langsdorfer Verträge enthalten in kaum vergleichbarem Umfang Regelungen, durch die Teile des mächtigen ludowingischen Herrschaftskomplexes zwischen Saale, Lahn und oberer Weser neu strukturiert werden sollten. Langfristig wurde damit das Nebeneinander der wettinischen Landgrafschaft Thüringen und dem brabantisch-ludowingischen Hessen gestaltet. Die Eingliederung des ludowingischen Thüringens in die großen wettinischen Gebiete führte – trotz des weiter bestehenden vielfältigen kirchlichen und weltlichen Einflusses des Mainzer Erzbistums – zu einer Umorientierung mit stärkerer Hinwendung nach Osten und schuf neue Rahmenbedingungen thüringischer Geschichte, die bis weit in das 20. Jahrhundert nachwirkten.
Der Aufstieg der eigenständigen Herrschaft Hessen zu einem Fürstentum im Jahr 1292 ließ in dem Raum zwischen Thüringen, Niedersachsen und Westfalen eine neue gewichtige Landesherrschaft entstehen, die infolge weiterer Ausdehnung nach Westen, Süden und Osten schließlich zur beherrschenden Kraft in diesem Teil der Reichsmitte wurde. Da es 1263 noch keine modernen Amtsbezirke gab, wurden in den Urkunden zeitgenössische Raumordnungskriterien wie Gerichtsorte, Städte, Burgen oder Pfarreien verhandelt, so die Vogteien von Hasungen und Breitenau, das Patronatsrecht über die Kirchen von Wildungen, Reitzenhagen, Felsberg, Wenigen-Zennern, die Städte und Burgen Grünberg, Frankenberg und Melsungen, Teile von Wetter und dem Burgwald, in Thüringen die Gerichte und Gerichtsbezirke von Bergern und Aspe sowie Burg und Stadt Thamsbrück mit den zugehörigen Gerichten (siehe Karte). Weil in mehreren Einzelfällen Unsicherheit über die rechtliche Qualität bestand, wurde eine Expertenkommission gebildet, die innerhalb eines Jahres offene Fragen klären sollte.
Das wohl bedeutendste Zugeständnis an Sophie und Heinrich war ihre Belehnung mit der comitia[m] sive lantgerichte Hassie, d. h. mit dem Landgericht Maden. Mit der Übertragung dieses wichtigen Rechtstitels schuf Erzbischof Werner von Eppstein die Grundlage für die künftige Oberherrschaft des Hauses Hessen-Brabant über die Hassia. Das ursprüngliche Bestreben seiner Vorgänger, zentrale Lehen für das Erzstift und seine Territorialmacht einzuziehen, wurde aufgegeben.
Der Mainzer Erzbischof, der zeitgleich stark in Reichsangelegenheiten und an anderen Schauplätzen gefordert war, wurde formal als Lehnsherr bestätigt und erhielt für die in den vorangegangenen Auseinandersetzungen entstandenen Schäden als Ausgleich von Sophie von Brabant und ihrem Sohn Heinrich 2000 Mark Silber. Die Zahlungsmodalitäten wurden genau festgehalten. Im Gegenzug erkannte der Kirchenfürst in Langsdorf den Aufstieg des Hauses Hessen zur führenden politischen und territorialen Kraft in der Region an.
Bei den in den Langsdorfer Urkunden verhandelten thüringischen Gütern, etwa Aspe und Thamsbrück, hätte eigentlich Markgraf Heinrich von Meißen mitreden müssen, da er hier spätestens seit 1250 die Gerichtsrechte innehatte und wahrnahm. Seine Nichtteilnahme erklärt sich zwanglos durch seine militärische Überlegenheit. Die thüringischen Lehen der Mainzer Kirche verblieben in der Folge ebenso in der Hand der Wettiner wie die Stadt Eisenach, die Wartburg und andere Güter in dieser Region. Auf sie oder gar die gesamte Landgrafschaft Thüringen haben Sophie und Heinrich das Kind keinen Anspruch erhoben. Indem Heinrich der Erlauchte allerdings ein Jahr später, 1264, auf die von Herzog Albrecht von Braunschweig zurückgewonnenen Plätze – die Städte Witzenhausen und Allendorf sowie weitere Orte an der Werra – zugunsten seines Neffen Heinrich verzichtete, akzeptierte auch er die künftige Rolle Hessens in der Mitte des Reiches.
Literatur
Ursula Braasch-Schwersmann/Christine Reinle/Ulrich Ritzerfeld (Hgg.), Neugestaltung in der Mitte des Reiches. 750 Jahre Langsdorfer Verträge 1263-2013 (Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte 30), Marburg 2013