Beschluss des Ausschusses zur Wahrung der Rechte des Parlaments auf Antrag 93 des Zentrums:
... Die am 12. September 1932 ausgesprochene Auflösung des Reichstages verstößt gegen Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der Reichsverfassung, weil sie das wichtige verfassungsmäßige Recht des Reichstags, die Aufhebung von Notverordnungen zu verlangen, verletzt und eine Wiederholung der Auflösung dieses Recht des Reichstags dauernd beseitigen würde.
Geschichte in Quellen Bd. 5, S. 270f.