Mit Bezugnahme auf den Erlass des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 12.2.1935 und in Ausführung des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 27.4.1935 wrid angeordnet, das größeren Firmen, in denen hauptsächlich "Arier" beschäftigt sind, das Hissen der Flaggen erlaubt ist. Der Vorgang des Hissens selbst soll aber von Mitgliedern der "arischen" Belegschaft durchgeführt werden, nicht von dem jüdischen Betriebsführer. Für die Wohnungen jüdischer Geschäftsinhaber gilt die Verordnung vom 12.2.1935, kleinere jüdische Geschäfte mit überwiegend "nichtarischer" Belegschaft dürfen die Fahne nicht hissen.
Seite
DIN A4/2
Bestand/Signatur
HStAM 180 Marburg 4823 Bl.177 r-v
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Schreiben des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Staatspolizeistellen bezüglich der Frage, wann das Hissen der Reichsflaggen durch Juden erlaubt sei, 29. April 1935.
Datum bis: Jahr
1935
Legacy-ID
6705
Datum bis: Monat
04
Datum bis: Tag
29
Datum von: Jahr
1935
Datum von: Monat
04
Datum von: Tag
29
Institution-Autor
Geheimes Staatspolizeiamt
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
18
Ungefähres Datum
Nein