Rundschreiben der Staatspolizei gemäss der Anordnung des Ministerpräsidenten, welches die sichergestellten Wertgegenstände betrifft. Darin wird der Umgang mit Sachwerten, deren Besitzer noch feststellbar sind und mit Sachwerten, deren Besitzer nicht mehr feststellbar sind, festgehalten. Demnach dürfen etwa die Besitzer ihre Wertgegenstände zurückbekommen, wenn diese unter einem Wert von 1000 RM liegen, oder aber die Besitzer nachweisen können, dass sie demnächst auswandern werden. Sachgegenstände, deren Besitzer nicht bekannt sind, sind bei den örtlich zuständigen Dienststellen des Oberfinanzpräsidenten abzuliefern.