Anordnung des Preußischen Ministerpräsidenten aus Berlin in der er sich auf seinen Runderlass vom 15.1.1934 beruft und bestimmt, dass in den bis zum 15.2.1934 einzureichenden Berichten die Emigranten betreffend, die Staatsangehörigkeit, Abstammung, frühere politische Betätigung und jetzigen Verhältnisse im Ausland mit anzugeben sind.
Aus Kassel wird das Schreiben an die Landräte und Oberbürgermeister des Bezirks weitergeleitet.