Von Lammers Anne , 24 Januar 2025

Die Staatspolizeistelle beruft sich auf die Nürnberger Gesetze vom 15.09.1935, wonach der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten sei. Bei jenen Vorfällen der "Rassenschande", die sich vor diesem Datum ereignet hätten, sei von einer Strafverfolgung abzusehen, solange kein Grund zu erheblicher Erregung der Öffentlichkeit oder Gefährdung der eigenen Person besteht. Jede verdächtige Person sei dem Richter unverzüglich vorzuführen und die Staatspolizeistelle umgehend zu benachrichtigen.

Das Schreiben wird aus Kassel an die Landräte und Oberbürgermeister des Bezirks gesandt.  

Seite
DIN A4/2
Bestand/Signatur
HStAM 180 Wolfhagen 2312 Bl.24 r-v
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Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Anordnung der Staatspolizeistelle Kassel den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und deutschen Staatsangehören betreffend, 27.09.1935
Datum bis: Jahr
1935
Legacy-ID
6725
Datum bis: Monat
09
Datum bis: Tag
27
Datum von: Jahr
1935
Datum von: Monat
09
Datum von: Tag
27
Institution-Autor
Staatspolizeistelle Kassel
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
4
Ungefähres Datum
Nein