Die Verordnung ist im Reichsgesetzblatt Teil I, S. 1342 erschienen.
Demnach würden deutsche Reisepässe von Juden, welche sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhielten, ungültig. Die Passinhaber hätten ihre Reisepässe abzugeben. Reisepässe für das Ausland würden mit einem Merkmal, das den Reisepassinhaber als Juden kennzeichnet, wieder gültig.