Die Gewerbeordnung wird durch die Einfügung des § 34 b dahingehend geändert, dass Juden verboten sei, das Bewachungsgewerbe, die gewerbsmäßige Auskunftserteilung über Vermögen und persönliche Angelegenheiten, das Handeln mit Grundstücken, die Vermittlung von Immobilienverträgen und Darlehen, das Gewerbe der Haus- und Grundstücksverwalter, die gewerbsmäßige Heiratsvermittlung sowie das Fremdenführergewerbe auszuüben. Darüber hinaus wird laut Art. II der Hausierhandel verboten.
Seite
2 Seiten
Bestand/Signatur
RGBl. II 1938, S. 823-824
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Gesetz betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 6. Juli 1938.
Datum bis: Jahr
1938
Legacy-ID
7444
Datum bis: Monat
07
Datum bis: Tag
06
Datum von: Jahr
1938
Datum von: Monat
07
Datum von: Tag
06
Institution-Autor
Reichskanzler, Reichswirtschaftsminister, Vertreter des Reichsministers des Innern
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
4
Ungefähres Datum
Nein