Laut § 2 (1) seien Reichsbürger nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes".
Das Reichsbürgergesetz bildet einen Teil der "Nürnberger Gesetze".
Laut § 2 (1) seien Reichsbürger nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes".
Das Reichsbürgergesetz bildet einen Teil der "Nürnberger Gesetze".