Laut § 25 könnten nur Personen zu Beamten ernannt werden, die "deutsches oder artverwandtes Blutes" besäßen und mit einer Person gleicher Abstammung verheiratet seien.
Seite
32 Seiten
Bestand/Signatur
RGBl. I 1937, S. 39-71
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Deutsches Beamtengesetz: Ernennung zu Beamten nur von Personen "deutschen oder artverwandten Blutes" und von mit einer Person gleicher Abstammung Verheirateten, 26. Januar 1937.
Datum bis: Jahr
1937
Legacy-ID
7480
Datum bis: Monat
01
Datum bis: Tag
26
Datum von: Jahr
1937
Datum von: Monat
01
Datum von: Tag
26
Institution-Autor
Reichskanzler, Reichsminister des Innern, Reichsminister der Finanzen
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
1
Ungefähres Datum
Nein