Betrifft die Verordnung zur "Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben".
Es wird konstatiert, dass die Abwicklung des Einzelhandelsgeschäftes der Jüdin Adler und des Handwerksbetriebes des Juden Lichtenstein noch nicht vollständig durchgeführt worden sei. Das Warenlager der Jüdin Adler sei gepfändet und der Jude Lichtenstein besäße noch Stoffe. Sie werden aufgefordert Warenbestände zur Abwicklung anzubieten, wobei ein Verkauf an Verbraucher nicht mehr möglich sei.