Anordnung an die Innenministerien der Länder, die Preussischen Ober- und Regierungspräsidenten, den Staatskommissar der Hauptstadt Berlin, den Polizeipräsidenten in Berlin, Verwaltungsbehörden der übrigen Länder und den Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes.
Weiterleitung durch den Regierungspräsidenten an den Polizeipräsidenten in Kassel, den Polizeidirektor in Hanau und die Oberbürgermeister und Landräte des Bezirks.
Die Anordnung beruft sich auf das "Gesetz zum Schutz des Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre" vom 15. September 1935.