Von Rack Katrin , 24 Januar 2025

Schreiben an die Regierungspräsidenten.

Weiterleitung durch den Regierungspräsidenten in Kassel an den Polizeipräsidenten in Kassel, den Pol. Direktor in Hanau, die Landräte des Bezirks und die Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde in Fulda und Marburg.

Weiterleitung durch den Landrat in Bad Wildungen an die Ortspolizeibehörden des Kreises.

Bezugnahme auf die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938. Da in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben wurde, wo Anmeldepflichtige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ihr Vermögen anmelden müssen, setzt der Reichswirtschaftsminister fest, dass diese ihr Vermögen beim Polizeipräsidenten in Berlin anzumelden haben. Er bezieht sich dabei auf eine von ihm erlassene Durchführungsverordnung vom 18. Juni 1938. Diese galt im Gegensatz zur Verordnung vom 26. April 1938 nur für deutsche Staatsangehörige.

Seite
DIN A4/2
Bestand/Signatur
HStAM 180 Wildungen 1234 Bl. 1 r-v
Im Menü
Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Schreiben des Reichswirtschaftsministers betreffend Anmeldung des Vermögens von im Ausland wohnenden oder sich dort ständig aufhaltenden Juden, 23. Juni 1938.
Datum bis: Jahr
1938
Legacy-ID
6793
Datum bis: Monat
06
Datum bis: Tag
23
Datum von: Jahr
1938
Datum von: Monat
06
Datum von: Tag
23
Institution-Autor
Reichswirtschaftsminister
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
1
Ungefähres Datum
Nein