Von Reck Marcel , 24 Januar 2025
Laut § 1 verlören die jüdischen Gemeinden und Verbände nach dem 31. März 1938 ihre Stellung als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" und gielten danach als Vereine, wobei ihre Eintragung ins Vereinsregister nachzutragen sei.
Seite
1 Seite
Bestand/Signatur
RGBl. I 1938, S. 338
Im Menü
Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Gesetz betreffend "Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen", 28. März 1938.
Datum bis: Jahr
1938
Legacy-ID
7442
Datum bis: Monat
03
Datum bis: Tag
28
Datum von: Jahr
1938
Datum von: Monat
03
Datum von: Tag
28
Institution-Autor
Reichskanzler, Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten, Reichsminister des Innern
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
1
Ungefähres Datum
Nein