Der Schnellbrief verbietet den Ankauf von Edelmetallen durch Juden. Gleichzeitig wird diesen vorgeschrieben, im Falle des beabsichtigten Verkaufes von Edelmetallen aus ihrem Besitz, dies ausschließlich über staatliche Pfandleihstellen abzuwickeln.
Über die Regierungspräsidenten werden die Verfügungen des Schnellbriefes an die Landräte und Oberbürgermeister weitergeleitet.