Anordnung zur Überprüfung der Schutzhaftordnung, da die Lager mit unnötigerweise in Haft befindlichen Personen überfüllt seien und so die eigentlichen Schutzhäftlinge nicht mehr untergebracht werden können.
Besonders von Schutzhaftmaßnahmen auf Antrag von einzelnen Personen wegen Beleidigung der Regierung, der Partei oder ihr zugehörigen Organisationen solle abgesehen werden. Weiterhin sollen die Gemeinden aufhören, Personen, die der Wohlfahrt zur Last fallen, in die Konzentrationslager abzuschieben.
Die Schutzhaft ist gedacht für Funktionäre, Rückfällige und Personen, die sich noch nach dem 21. März 1933 aktiv im staatsfeindlichen Sinne betätigt haben.