Beim Erwerb jüdischen Vemögens ist eine "Geldbuße" zu Gunsten des Reiches zu zahlen, unter Berücksichtigung des aktuellen Einheitswertes und des tatsächlichen Verkehrswertes.
Bezug auf Reichsgesetzblatt I S. 1709 vom 03.12.1938.
Beim Erwerb jüdischen Vemögens ist eine "Geldbuße" zu Gunsten des Reiches zu zahlen, unter Berücksichtigung des aktuellen Einheitswertes und des tatsächlichen Verkehrswertes.
Bezug auf Reichsgesetzblatt I S. 1709 vom 03.12.1938.