Von Haus Sebastian , 24 Januar 2025

In Bezug auf die Artikel 10 und 15 der Verfassung des Königreichs Westphalen setzt dieses Dekret König Jérômes vom 27. Januar 1808 erstmals auf deutschem Boden die volle rechtliche Gleichstellung der jüdischen Bevölkerung im Königreich durch (siehe v.a. Art. 1). Diese solle nach Art. 2 nicht nur für die im Königreich lebende jüdische Bevölkerung gelten, sondern auch für die durch das Herrschaftsgebiet Jérômes reisenden Juden. Ferner hebt das Dekret alle bisher für Juden geltende Sonderzahlungen auf (Art. 3), erlaubt unter Berücksichtigung des Code Napoléon die Heirat ohne die Verpflichtung, zuvor eine offizielle Erlaubnis dafür einholen zu müssen (Art. 4), und gewährt den Juden das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Berufswahl, sofern „sie der Municipalobrigkeit davon gehörige Anzeige machen, und die Zunft- und Handwerksordnungen [...] beobachten.“ (Art. 5).

Allerdings wurden die recht vagen Bestimmungen des Artikels 2 von Seiten der Kasseler Regierung nie durch Zusatzverordnungen präzisiert, woraufhin der Zuzug von Juden in bestimmten Landesteilen weiterhin von Sonderabgaben und Mindesteinkommen abhängig war.

Bestand/Signatur
Bulletin des lois du Royaume de Westphalie, tome premier de l'an 1808, N° 31, Cassel 1808, p. 254ff.
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Kurztitel
Königliches Emanzipationsdekret vom 27. Januar 1808, erlassen durch Jérôme Napoléon, König von Westphalen
Datum bis: Jahr
1808
Legacy-ID
8516
Datum bis: Monat
01
Datum bis: Tag
27
Datum von: Jahr
1808
Datum von: Monat
01
Datum von: Tag
27
Institution-Autor
Jérôme Napoléon, König von Westphalen
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
2
Ungefähres Datum
Nein