Von Haus Sebastian , 24 Januar 2025

Das Dekret vom 31. März 1808 über die Errichtung eines jüdischen Konsistoriums ist an der von Napoléon eingerichteten französischen Konsistoralverfassung ausgerichtet und regelt das Verhältnis zwischen der jüdischen Glaubensgemeinschaft und dem westphälischen Staat, indem es den Juden einerseits die freie Ausübung ihrer Religion zusichert, sie andererseits aber auch dazu anhält, ihre staatsbürgerlichen Pflichten, wie den Militärdienst, wahrzunehmen. Dabei wird die emanzipatorische Absicht der Kasseler Regierung in der Präambel sehr deutlich. Das Dekret sei unter der Erwägung beschlossen worden, dass "die Juden gleich Unsern andern Unterthanen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes genießen sollen" sowie in der Absicht, dass „die Juden nicht eine getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beispiele aller Unserer anderer Unterthanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind, verschmelzen müssen.“

Neben der Zusage, ihre Religion ähnlich der christlichen Glaubensgemeinschaften frei ausüben zu dürfen, regelt das Dekret den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten des Konsistoriums, wobei sich die Kasseler Regierung bei wesentlichen Entscheidungen ein Mitspracherecht einräumt. Das Dekret greift darüber hinaus teilweise tief in traditionelle Rituale der Juden ein, was seitens der jüdischen Gemeinschaft nicht ohne Protest hingenommen wurde. 

Bestand/Signatur
Bulletin des lois du Royaume de Westphalie, tome premier de l'an 1808, N° 62, Cassel 1808, p. 520-533.
Im Menü
Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Dekret vom 31. März 1808 über die Errichtung eines jüdischen Konsistoriums, erlassen von Jérôme Napoléon, König von Westphalen
Datum bis: Jahr
1808
Legacy-ID
8519
Datum bis: Monat
03
Datum bis: Tag
31
Datum von: Jahr
1808
Datum von: Monat
03
Datum von: Tag
31
Institution-Autor
Jérôme Napoléon, König von Westphalen
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
4
Ungefähres Datum
Nein