Von Haus Sebastian , 24 Januar 2025

Während die Gültigkeit der Staats- und Bürgerrechte in der kurhessischen Verfassung aus dem Jahr 1831 noch von der Bekenntnis zum christlichen Glauben abhängig war, so wurde diese rechtliche Beschränkung im Revolutionsjahr 1848 gesetzlich abgeschafft. "Die Ausübung aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte [...] ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig", heißt es in Art. 2.

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Bestand/Signatur
Sammlung kurhessischer Gesetze, Bd. 11: 1846-1848, Jahr 1848 Nr. XXVII, S. 133.
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Kurztitel
Auszug aus dem kurhessischen Gesetz die "Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend", vom 29. Oktober 1848, 1. Abschnitt: "Von der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit" (§ 1-4)
Datum bis: Jahr
1848
Legacy-ID
8538
Datum bis: Monat
10
Datum bis: Tag
29
Datum von: Jahr
1848
Datum von: Monat
10
Datum von: Tag
29
Institution-Autor
Kurfürst Friedrich Wilhelm I.
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
14
Ungefähres Datum
Nein