Von Haus Sebastian , 24 Januar 2025
Das „Gesetz zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten“ legt in § 1 die Gleichberechtigung der Juden mit den „Unterthanen anderer Bekenntnisse“ fest - „unter den folgenden Bestimmungen und Einschränkungen“. So sind weiterhin die jüdischen Nothändler wie schon in der kurhessischen Verordnung von 1816 auf Grund ihres Berufs von jeder Gleichberechtigung ausgeschlossen. Sie genießen weder passives noch aktives Wahlrecht bei Landtagswahlen, dürfen keine öffentlichen Ämter besetzen und sind vom Erwerb des Ortsbürgerrechts ausgeschlossen (§ 6). Nach einer kurhessischen Berufstatistik von 1842 waren von diesen Bestimmungen 261 jüdische Nothändler betroffen, das waren 7 Prozent der jüdischen Berufstätigen. Vgl. den Entwurf und die Verhandlung zu diesem Gesetz.

 

Bestand/Signatur
Sammlung kurhessischer Gesetze, Bd. 6: 1831-1833, Jahr 1833 Nr. XVI, Kassel o. J., S. 143-150.
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Kurztitel
"Gesetz zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten", vom 29. Oktober 1833
Datum bis: Jahr
1833
Legacy-ID
8531
Datum bis: Monat
10
Datum bis: Tag
29
Datum von: Jahr
1833
Datum von: Monat
10
Datum von: Tag
29
Institution-Autor
Kurprinz Friedrich Wilhelm
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
8
Ungefähres Datum
Nein