Von Rosenkötter , 24 Januar 2025

Die rechtliche Stellung der Juden im Kurfürstum wird in der Verfassung von 1831 vor allem von § 29 berührt. Dort heißt es, dass die "Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses" keinen Einfluss habe auf den "Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" und dass die "besonderen Verhältnisse" der Juden "gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden" sollen, was nun auch die Gebiete um Hanau und Fulda einschloss.

Im Entwurf dieses Paragraphen war das Wort "christlich" noch nicht enthalten. Erst auf Druck einer Mehrheit der Abgeordneten in der verfassungsgebenden Versammlung wurde die oben genannte, auf die christliche Bevölkerung begrenzte Formulierung gewählt, wodurch einerseits die verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechte uneingeschränkt nur für Katholiken und Protestanten galten und wodurch andererseits die exzeptionelle Rechtsstellung der Juden weiterhin aufrechterhalten wurde. Wie im zweiten Teil des § 29 gefordert, sollte eine gesonderte Gesetzgebung die rechtliche Stellung der Juden regeln. Für eine vorbehaltslose rechliche Gleichstellung der Juden mit der christlichen Bevölkerung war die verfassungsgebende Versammlung mehrheitlich somit nicht bereit. Vgl. das "Gesetz zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten" vom 29. Oktober 1833.

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4
Bestand/Signatur
Sammlung kurhessischer Gesetze, Bd. 6: 1831-1833, Jahr 1831 Nr. I, Kassel o. J., S. 4ff.
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Kurztitel
Auszug aus der kurhessischen Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, 3. Abschnitt: "Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen"
Datum bis: Jahr
1831
Legacy-ID
8533
Datum bis: Monat
01
Datum bis: Tag
05
Datum von: Jahr
1831
Datum von: Monat
01
Datum von: Tag
05
Institution-Autor
Kurfürst Wilhelm I.
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
3
Ungefähres Datum
Nein