Von Platt Martin , 24 Januar 2025

Urteil des Landgerichts Kassel im Prozess gegen die Urheber der Kirchhainer "Judenaktion" von 1938, 16. Dezember 1954 [Dokumentabschnitt 1].

Die Angeklagten Walter Biedermann, Ernst Teichmann, Otto Teichmann und Hermann Mandt werden als Urheber der Kirchhainer "Judenaktion" von 1938 verurteilt.
Haftstrafen: Biedermann 2 Jahre, E. Teichmann 1,5 Jahre, O. Teichmann 1,5 Jahre, Mandt 1 Jahr.

Ob die Aktion von der SS-Standarte angeordnet oder auf persönliches Betreiben der Angeklagten zurück ging, kann nicht geklärt werden. Dennoch sei Biedermann, auf dessen Geheiß sich die Angehörigen der Kirchhainer SS zusammen gefunden hätten, "geistiger Urheber" der Aktion gewesen. Seine Rede vor den Versammelten hat allen Beteiligten die innere Motivation zu Gewalttätigkeiten gestiftet.

Ernst und Otto Teichmann als oberste örtliche Repräsentanten der SS seien entgegen ihrer Äußerungen von der Aktion überzeugt gewesen und hätten die Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten innerlich gebilligt. Trotz der zivilen Kleidung der an der Aktion Beteiligten hätten sie über die Möglichkeit verfügt, qua ihrer Stellung innerhalb der SS die Aktion zu verhindern. Als Rädelsführer hätten sie stattdessen den inneren Kern einer sich über die Angehörigen der SS hinaus allmählich vergrößernden zusammengerotteten Menschenmenge gebildet und den "niederen Instinkt der Masse" geweckt. So konnte Menschen aus der Kirchhainer Bevölkerung im Schutz der anonymen Masse Gewalttaten begehen, derer sie sonst wahrscheinlich nicht fähig gewesen wären.

Der "Täterwille" der Angeklagten könne nicht geleugnet werden, unbhängig davon, in welcher Weise sie an den Ausschreitungen, Plünderungen und Misshandlungen selbst beteiligt gewesen sind. Der Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens seien die Angeklagten bewusst gewesen.

Weil Biedermann "in geistiger Hinsicht" hauptverantwortlich ist, übersteigt seine Strafe die von Ernst und Otto Teichmann, die als oberste örtliche SS-Repräsentanten als Rädelsführer anzusehen seien. Mandts Strafe ist geringer ausgefallen, weil er kein Amt der SS bekleidet habe.

Die seitens alliierter Besatzung den Angeklagten verhängte Internierungsstrafe müsse in Zusammenhang mit der "Judenaktion" stehen, sodass die dadurch verbüßte Haftzeit auf das Urteil anzurechnen sei. So reduziert sich die Haftstrafe bei Mandt, Ernst und Otto Teichmann um 1 Jahr, bei Biedermann um 5 Monate.

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Abschnitt 2 siehe Dok 89.3.1
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Abschnitt 5 siehe Dok 89.3.4

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HStAM 274 Marburg 324, Bd. 3, Bl. 91-128v.
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Kurztitel
Urteil des Landgerichts Kassel im Prozess gegen die Urheber der Kirchhainer "Judenaktion" von 1938, 16. Dezember 1954 [Dokumentabschnitt 1].
Datum bis: Jahr
1954
Legacy-ID
8797
Datum bis: Monat
12
Datum bis: Tag
16
Datum von: Jahr
1954
Datum von: Monat
12
Datum von: Tag
16
Institution-Autor
Landgerichtsdirektor Dr. Schiffler als Vorsitzender Richter
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
3
Ungefähres Datum
Nein