Von Engbring-Roman… , 24 Januar 2025

Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung) vom 11. August 1919

 

DRITTER ABSCHNITT
Religion und Religionsgesellschaften

Artikel 135
(1) Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.

Artikel 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Bestand/Signatur
Verfassung de Deutschen Reichs 1919, Dritter Abscnitt
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Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung) vom 11. August 1919, Bestimmungen zu Religion und Religionsgemeinschaften
Datum bis: Jahr
1919
Legacy-ID
8540
Datum bis: Monat
08
Datum bis: Tag
11
Datum von: Jahr
1919
Datum von: Monat
08
Datum von: Tag
11
Institution-Autor
Nationalversammlung 1919
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
2
Ungefähres Datum
Nein