Von Siluk Avraham , 24 Januar 2025

Ähnlich wie im vorherigen Dokument verpflichten sich die Juden, die Bürger in der Region nicht vor ausländische Gerichte zu klagen. Darüber hinaus versprechen sie, gestohlenes Gut, das ihnen übergeben wurde, dem rechtmäßigen Besitzer ohne Zahlung zurückzugeben. Auch hier erkennt man leicht, dass die Verpflichtungen, welche die Juden vereinbaren, sich an die "Artikel und Ordnung" von 1530 orientierten. Dass diese Verpflichtungen nicht immer eingehalten wurden und deswegen immer wieder Klagen an Josel gereicht wurden, zeigt das nächste Dokument     (Nr. 8 )

 

 

 

 


 

Aufgabe:

1. Dieses Dokument wird in der Literatur als das "zweite ökonomische Dokument" Josels bezeichnet. Vergleichen Sie die Bestimmungen bzw. Verpflichtungen der Juden darin mit den "Artikeln und Ordnung" von 1530. Welche Ähnlichkeiten und welche Unterschiede treten auf? Ist dieses Dokument Ihrer Meinung nach eine Verschärfung der vorherigen Bestimmungen?

 

 

Bestand/Signatur
Gedruckt in: Ludwig Feilchenfeld, Rabbi Josel von Rosheim. Ein Beitrag zur Geschichte der Juden in Deutschland im Reformationszeitalter, Straßburg 1898, S. 176-179
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Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
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Kurztitel
Die juden in der landvogtei Hagenaw obligiren sich, der statt Strassburg burger und angehörige vor keinen fremden gerichtsstettn, sonder allein vor Hn. meister und raht der statt Strassburg vorzunemen oder zu actioniren... 17.07.1536
Datum bis: Jahr
1536
Legacy-ID
9152
Datum bis: Monat
07
Datum bis: Tag
17
Datum von: Jahr
1536
Datum von: Monat
07
Datum von: Tag
17
Institution-Autor
Josel von Rosheim und die jüdische Führerschaft im Elsass
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
7
Ungefähres Datum
Nein