Dieses Gesetz bildet einen Teil der "Nürnberger Gesetze".
Laut § 1 seien Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten. Trotzdem geschlossene Ehen seien nichtig.
Laut § 2 sei der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten.
Laut § 3 dürften Juden weibliche Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
Laut § 4 sei Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.