Von Neebe Dr. Reinhard , 24 Januar 2025

Dieses Gesetz bildet einen Teil der "Nürnberger Gesetze".

Laut § 1 seien Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten. Trotzdem geschlossene Ehen seien nichtig.

Laut § 2 sei der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten.

Laut § 3 dürften Juden weibliche Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

Laut § 4 sei Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. 

Seite
2 Seiten
Bestand/Signatur
RGBl. II 1935, S. 1146-1147
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Kurztitel
Gesetz "zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", 15. September 1935.
Datum bis: Jahr
1935
Legacy-ID
9522
Datum bis: Monat
09
Datum bis: Tag
15
Datum von: Jahr
1935
Datum von: Monat
09
Datum von: Tag
15
Institution-Autor
Reichskanzler, Reichsminister des Innern, Reichsminister der Justiz, Stellvertreter von Hitler
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
12
Ungefähres Datum
Nein