Von Neebe Dr. Reinhard , 24 Januar 2025

Wormser Edikt Karls V. gegen Luther, 8. Mai/26. Mai 1521

 

Unzweifelhaft weichen der Irrtum und die Ketzerei vom christlichen Weg ab, die ein gewisser Martin Luther aus dem Augustinerorden in die christliche Religion einzuführen sich untersteht, und zwar derge­stalt, daß - wenn dem nicht schleunigst begegnet wird - [die] ganze deutsche Nation und schließlich alle anderen Nationen in unmenschliche Trennungen und erbärmlichen Abfall von den guten Sitten, vom Frieden und christlichen Glauben kommen werden.

Da nun [...] Martin Luther hartnäckig und verkehrt in seinen offenkundig ketzerischen Auffassungen ver­harrt und deshalb von all denen, die Gottesfurcht und Vernunft haben, für töricht oder vom bösen Geist besessen befunden wurde, [...] haben wir zu Voll­streckung des Urteils, [...] das unser Heiliger Vater, der Papst, als ordentlicher Richter in diesen Angele­genheiten, verkündet hat[1], festgesetzt, daß Ihr den erwähnten Martin Luther als ein von Gottes Kirche abgesondertes Glied und als einen verstockten Häre­tiker[2] und offenbaren Ketzer [...] haltet. [...] Und weiter gebieten wir Euch allen und jedem einzelnen bei seinen Pflichten, womit Ihr uns und dem heiligen Reich untertan seid, [...] daß Ihr allesamt und jeder einzelne nach Ablauf der oben erwähnten 20 Tage, die am 14. Tag des gegenwärtigen Monats Mai enden, den vorgenannten Martin Luther nicht in Euer Haus aufnehmt, nicht bei Hofe empfangt, ihm weder zu essen noch zu trinken gebt, ihn nicht versteckt, ihm nicht mit Worten oder Werken heimlich noch öffent­lich irgendeine Hilfe, Anhängerschaft, Beistand oder Vorschub erweiset, sondern wo Ihr ihm beikommen, ihn ergreifen und seiner mächtig werden könnt, ihn gefangen nehmt und uns wohlbewahrt zusendet oder das zu tun beauftragt [...].

[...] Aber gegen seine Verbündeten, Anhänger, [...] Gönner und Nachfolger sowie deren bewegliche und unbewegliche Güter sollt Ihr kraft der heiligen Konstitution und unser und des Reiches Acht und Aberacht in dieser Weise handeln: nämlich sie niederwer­fen und fangen und ihre Güter in Eure Hände neh­men und sie zu Eurem eigenen Nutzen verwenden und behalten ohne irgendeine Behinderung. [...]

Ferner gebieten wir Euch allen und einem jeden von Euch, im besonderen unter den vorgeschriebenen Strafen, daß keiner von Euch die Schriften des oben-genannten Martin Luther [...] kaufte, verkaufte, lese, behalte, abschreibe, drucke oder abschreiben oder drucken lasse, noch sich seiner Meinung anschließe, diese auch nicht festhalte, predige oder beschirme [...]

 

Geschichte in Quellen, Bd. 3, München 1966, S. 126ff. [Auszüge]



[1]  Am 3.1.1521 war der Kirchenbann über Luther verkündet worden.

[2]  Ein Häretiker vertritt eine von der anerkannten Lehrwahrheit der Kirche abweichende Meinung (Irrlehre oder Ketzerei)

 

Bestand/Signatur
Geschichte in Quellen, Bd. 3, München 1966, S. 126ff
Im Menü
Ja
Bilder und Text jeweils auf eigener Seite
Nein
Kurztitel
Wormser Edikt Karls V. gegen Luther, 8. Mai/26. Mai 1521
Legacy-ID
9709
Datum von: Jahr
1521
Datum von: Monat
05
Datum von: Tag
26
Einmaldatum
Ja
Institution-Autor
Kaiser Karl V.
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
8
Ungefähres Datum
Nein