Von Neebe Dr. Reinhard , 24 Januar 2025

 Auszug aus der "Ziegenhainer Zuchtordnung" aus dem Jahre 1539.

Auszug aus der Ziegenhainer Zuchtordnung

[...] Zum Dritten sollen die Ältesten der Kirchen sampt den Dienern des Wortes anrichten und daran sein, daß alle Kinder, wann sie des Alters halben fähig sein mögen, zu den Catechismos[unterricht] geschickt werden, welche Catechismos man auch an jedem Ort wohl auf solche Zeit halten kann, daß ein jeglicher seine Kinder dazu zu schicken unbeschweret sein würde.

Es ist auch die Obrigkeit schuldig, daß sie auch durch ihr Ampt männiglich dazu anhalte, dann so die einen jeden Menschen die seinen in sein Gewalt und Gehorsam verschaffen und darin halten soll, wie viel mehr gebühret sich, ihr zu versehen, daß Christo dem Herrn die, so durch ihn erschaffen und darüber ihm auch in der heiligen Taufe ergeben und eingeleibt sein, durch sie zugeführet und in ihm zu leben auferzogen werden. Es sollen auch die Ältesten und Prediger versehen, daß die Kinder, so nun durch die Catechismos im christlichen Verstande so weit bracht sein, daß man sie billich solle zum Tisch des Herren zulassen, an einem vornehmen Fest, als Ostern, Pfingsten und Weihnachten, vor aller Gemein[de] dem Pfarrherr an dazu verordneten Ort von Eltern und Paten dargestellt werden, um den die Ältesten und alle ander Diener des Worts stehen sollen. Da soll der Pfarrherr dieselbigen Kinder die vornehmsten Stücke des christlichen Glaubens befragen, und nachdem die Kinder darauf geantwortet, sich auch da öffentlich Christo dem Herrn und seiner Kirchen ergeben haben, soll der Pfarrherr die Gemein[de] vermahnen, den Herrn diesen Kindern umb Beständigkeit und Mehrung des heiligen Geistes zu bitten und solches Gebet mit einer Kollekte beschließen. Dem allem nach soll dann der Pfarrherr denselbigen Kindern die Hände auflegen und sie also im Namen des Herrn konfirmieren und zu christlicher Gemeinschaft bestätigen, auch darauf zum Tisch des Herrn gehen heißen, mit angehängter Vermahnung, sich im Gehorsam des Evangelii treulich zu halten und christliche Zucht und Strafe von allen und jeden Christen, vornehmlich aber von den Seelsorgern, alle Zeit gutwillig aufzunehmen und derselbigen gehorsamen Folge zu tun.

 



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Bestand/Signatur
E. Sehling, Die evangelischen Kirchenordnungen, Bd. 7 (Hessen), Tübingen 1965, S. 104
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Kurztitel
Auszug aus der Ziegenhainer Zuchtordnung über die Erziehung und Heranführung der Kinder und Erwachsenen zum christlichen Glauben, 1539


Datum bis: Jahr
1539
Legacy-ID
10428
Datum bis: Monat
12
Datum bis: Tag
31
Datum von: Jahr
1539
Datum von: Monat
01
Datum von: Tag
01
Einmaldatum
Nein
Institution-Autor
Landgraf Philipp von Hessen, Martin Bucer
Nur Jahresangabe
Nein
Reihenfolge
3
Ungefähres Datum
Nein