Reichsgesetzblatt 1930-34
Reichsgesetzblatt 1930
Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1930
Kopfblatt des Reichsgesetzblattes 1930
Gesetz zum Schutze der Republik
Das Gesetz sieht eine Strafandrohung gegen "Verabredungen wider das Leben" vor. Damit ist u.a. eine Versammlungverbot "geheimer oder staatsfeindlicher Verbindungen" (§4) sowie eine Strafandrohung gegen Verleumdung der Republik und ihrer Repräsentanten bzw. gegen sonstige politisch motivierte Gealtakte (§5) verbunden. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung kann eine mitunter mehrmonatige Gefängnisstrafe bzw. die Aberkennung von Bürgerrechten erfolgen. Schließlich wird die Vereinsauflösung (§9) und das Verbreitungsverbot periodisch erscheinender Druckschriften mit verfassungsfeindlichem Charakter durch das Innenministerium vereinfacht.
Reichsgesetzblatt 1932
Verordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens
Nach der teilweisen Aufhebung bisheriger Verordnungen ist die Entsendung von polizeilich Beauftragten zu Veranstaltungen in der Folge Gegenstand der Verordnung. Weiterhin wird die Auflösung von Vereinen durch das Innenministerium vereinfacht sowie eine Verschärfung des Verbotes von nicht genehmigten Druckschriften erteilt. Ebenso wird die Strafe für Teilnehmer an verfassungsfeindlichen Verabredungen, die Bedrohung des Reichspräsidenten u. ä. erhöht. Schließlich tritt die Verordnung bei entsprechenden Strafsachen rückwirkend in Kraft.
Verordnung des Reichspräsidenten, betr. die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen bzw. Groß-Berlin und Provinz Brandenburg
Das Gesetz bzgl. Preußen ermächtigt den Reichskanzler als Reichskommissar die Dienstgeschäfte und Befugnisse des Preußischen Ministerpräsidenten einschließlich des Rechtes der Vergabe von Ministerien an Vertraute zu übernehmen.
Das Gesetz bzgl. Groß-Berlin und Brandenburg sieht die vorläufige Außerkraftsetzung von Teilen der Verfassung vor (§ 1). Weiterhin überträgt es die Exekutive auf den Reichswehrminister v. Schleicher (§ 2). Zuwiderhandlungen gegen die neue Verordnung bzw. Anstiftung zu Aufruhr, Mord, u. ä. werden unter massive Strafandrohung gesetellt.
Das Gesetz bzgl. Groß-Berlin und Brandenburg sieht die vorläufige Außerkraftsetzung von Teilen der Verfassung vor (§ 1). Weiterhin überträgt es die Exekutive auf den Reichswehrminister v. Schleicher (§ 2). Zuwiderhandlungen gegen die neue Verordnung bzw. Anstiftung zu Aufruhr, Mord, u. ä. werden unter massive Strafandrohung gesetellt.
Reichsgesetzblatt, Tei 1, Jahrgang 1932
Kopfblatt des Reichsgesetzblattes 1932
Reichsgesetzblatt 1933
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
Das Gesetz sieht zunächst die Bestimmung des Beamtenstatus´ vor (§1), wonach es sich fortan auch auf betrefffende Ruheständler bezieht. In der Folge zählt es die Gründe für Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand mit entsprechenden Konsequenzen hstl. der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen (vgl. hierzu u.a. §8) auf: Entlassen wird wer ohne entsprechende Ausbildung nach 1918 in ein Beamteverhältnis kam (§2), wer keiner "arischen Abstammung" ist, wobei Ausnahmen, ua. bei Weltkriegsveteranen, gemacht werden (§3) oder wer als "politisch nicht zuverlässig" eingestuft wird (§4). Auch die Versetzung von Beamten wir neu geregelt (§5).
Erlaß an die Wehrmacht
Bei dem Erlaß handelt es sich um einen Nachruf auf den verstorbenen Reichspräsidenten und Generalfeldmarschall v. Hindenburg als einen großen Soldaten und überragendes Beispiel "für den Dienst am Vaterland".
Kundgebung der Reichsregierung an das deutsche Volk
Bei der Kundgebung handelt es sich um einen Nachruf auf den verstorbenen Paul von Hindenburg und dessen Würdigung als "monumentales Denkmal deutscher Tradition in der Gegenwart". Besonders sein Feldherrenruhm bei der deutschen Einigung und im 1. Weltkrieg wird betont. Hindenburg sei "die Verkörperung deutschen Soldatentums und preußischer Pflichterfüllung" gewesen. Auch seine Verdienste um die Weimarer Republik werden hervorgehoben, wodurch er zum "nationalen Mythos des deutschen Volkes in Krieg und Frieden" geworden sei und gleichsam als "eine Brücke von Gestern zu Morgen" standes- und parteiunabhängig dem "neuen Deutschland" den Weg geebnet hat.
Erlaß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung
Der Erlaß setzt für den 19. August 1934 eine Volksabstimmung an, ob Hitler Reichspräsident und Reichskanzler in Personalunion sein kann.
Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Hitler erlässt, ihn zukünftig nur als "Führer" zu bezeichnen, da der verstorbene Hindenburg mit dem Titel des Reichspräsidenten "unzertrennlich verbunden" ist. Weiterhin will Hitler die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in seiner Person vom Volk als "Vertrauensbeweis" abstimmen lassen.
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Das Geset sieht die Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vor, wonach fortan Adolf Hitler das deutsche Staatsoberhaupt ist (§1).
Todesanzeige von Hindenburg
Mitteilung, daß Reichspräsident und Generalfeldmarschall von Hindenburg am 2. August um 9.00 Uhr morgens in Neudeck verstorben ist.
Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
Das Gesetz stuft die "Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe" vom 30. Juni bis 2. Juli als "Staatsnotwehr" ein.
Reichsgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1934
Kopfblatt des RGBl. I 1934
Verordnung über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht
Die Verordnung formuliert den Eid, wonach die Beamten bzw. die Soldaten schwören, "Volk und Vaterland Treue zu halten" (Art. 1).
Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
Das Gesetz bekräftigt die "unlösbare" Verbindung des deutschen Staates mit der NSDAP, weshalb die Partei fortan Körperschaft des öffentliche Rechtes ist (§1). Weiterhin gelten nunmehr die führenden Parteifunktionäre als Mitgleider der Reichsregierung (§2). Außerdem wird der NSDAP bzw. der SA eine eigene Gerichtsbarkeit zugestanden (§3), wonach auch strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden können, wenn der Partei Schaden zugefügt wird (§5).
Verordnung zur Durchführung der Volksabstimmung über den Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk
Die Verordnung regelt die anstehende Volksabstimmung, wonach man den Aufruf entweder bejahen oder verneinen kann. Der Entscheid soll gleichzeitig mit der RT-Wahl am 12. November 1933 durchgeführt werden.
Aufruf der Reichsregierung an das deutsche Volk
Der Aufruf bekräftigt zunächst die Bekundung des Friedenswillens bzw. die Bereitschaft zur Abrüstung von Seiten der Reichsregierung, sofern andere Staaten ebenso dazu bereit sind. Hiermit ist ein Gleichberechtigunganspruch Deutschlands gegenüber den anderen Staaten verbunden, welcher derzeit nicht erfüllt ist, weswegen das Deutsche Reich aus denm Völkerbund austritt, da es den dortigen Umgang mit ihm als "ehrverletzende" empfindet. Dies macht es hauptsächlich am geringen Zugeständnis militärischen Potentiales fest. Die Entscheidung über diesen Schritt möchte sich die Reichsregierung nun vom Volk durch entsprechende Bekundungen bestätigen lassen.
Verordnung des Reichspräsidenten über die Auflösung bzw. die Neuwahl des Reichstages
Die Verordnung sieht die Auflösung des RT vor, um dem "dem deutschen Volk die Möglichkeit zu geben, zu gegenwärtigen Schicksalsfragen der Nation Stellung zu nehmen und seiner Verbundenheit mit der Reichsregierung Ausdruck zu geben". Zu diesem Zweck werden Neuwahlen des RT für den 12, November 1933 festgesetzt.
Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche
Die Verfassung, auf welche sich künftig alle Amtsträger der evangelischen Kirche verpflichten müssen (Art. 2), sieht u. a. die besondere "Fürsorge für deutsches Volkstum" von Seiten der evangelischen Kirche vor (Art. 4). Weiterhin stellt sie einen "Reichsbischof" an die Spitze der evangelischen Kirche (Art. 5) mit entsprechenden umfänglichen Rechten (Art. 6). Ihm zur Seite steht fortan ein "Geistliches Ministerium" (Art. 7). Außerdem regelt die Verfassung die Zusammensetzung der "Deutschen Evangelischen Nationalsynoden" (Art. 8), welche Kirchengesetze erlassen kann (Art. 10).
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Das Gesetz sieht die Sterilisierung erbkranker Frauen vor, wobei u. a. Schwachsinn als entsprechende Krankheit eingstuft wird (§1). Zu diesem Zweck ist durch den Verantwortlichen, d. h. ggf. durch einen Vormund ein entsprechender Antrag hierfür zu stellen (§2). Die Entscheidung über eine solche Maßnahme trifft das Erbgesundheitsgericht (§3) ggf. auch gegen den Willen der Betroffenen (§12).
Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche
Das Gesetz sieht u. a. die Übertragung der Rechte und Pflichten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes auf die Deutsche Evanglische Kirche vor (Art. 1). Weiterhin regelt es die Zuständigkeiten für Disziplinarverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche (Art. 4) bzw. die Neuwahlen von durch Gemeindemitglieder direkt gebildeten Organen der Landeskirchen (Art. 5).
Gesetz über Volksabstimmung (1), Gesetz gegen Neubildung von Parteien (2), Gesetz über die Einziehung von volks- und staatsfeindlichen Vermögens (3), Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (4)
(1) gestattet fortan u. a. auch verfassungsändernde Gesetze (§3) durch eine einfache Mehrheit vom Volk abstimmen zulassen. (2) sieht einzig die NSDAP als legitime volksvertretende Partei vor (§1). Neubildung anderer Parteien wird unter Strafe gestellt (§2). (3) bezieht sich hauptsächlich auf die Einziehung kommunistischen Vermögens. (4) ermöglicht die Widerrufung von Einbürgerungen, welche im Zeitraum von 1918 bis 1933 vorgenommen wurden (§1), wenn ein "Treuebruch" des Betreffenden gegenüber dem Staat besteht, bzw. wenn er einer Rückkehraufforderung nicht nachgekommen ist, woraufhin dann sein Vermögen beschlagnahmt werdeb kann (§2). Die Entscheidungsbefugnis diesbezüglich liegt beim Reichsinnenminister in Einvernehmen mit dem Reichsaußenminister (§3).
Gesetz über die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßnahmen
Das Gesetz sieht die Aufhebung von Dienststrafen (§1) bzw. die Neubestimmung, ob Tatbestände vorligen (§2), vor. Wenn dem nicht so ist, sondern die betreffende Person "lediglich" im Zuge der Auseinandersetzungen der nationalsozialistischen Bewegung mit ihren Gegnern belangt wurde, regelt das Gesetz die Rückerstattung von Unkosten, die Streichung von Vermerken aus Personalakten, etc. (§3) bzw. die Wiedergutmachung (§6) ggf. auch für Angehörige (§3).
Gesetz über die Einführung eines Feiertages der nationalen Arbeit
Das Gesetz sieht die Festsetzung des 1. Mai als Feiertag entsprechend der Bestimmungen hstl. des Neujahrstages vor, wobei alle weiteren Bestimmungen durch den Propagandaminister geregelt werden.
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Das Gesetz sieht die Ernennung von Reichsstatthaltern durch den Reichskanzler für die Kontrolle der Umsetzung von Bestimmungen des Reichskanzlers in den Ländern vor. Zu diesem Zweck wird selbiger mit Sondervollmachten (u.a. hstl. der Auflösung der Landtage) ausgestattet (§1f). Der Reichsstatthalter für Preußen ist der demnach der Reichskanzler (§5).
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Das Gesetz sieht zunächst die Vereinfachung der Landesgesetzgebung für die Landesregierungen vor (§1-3). Weiterhin wird die Neuordnung der Länderparlamente entsprechend geltendem Landeswahlrecht (§7) geregelt, wobei die Kandidaten der Kommunistischen Partei ausgeschlossen (§4) bzw. bestimmte Fristen einzuhalten sind (§9). Ebenfalls Gegenstand des Gesetztes ist die Neubildung der "Gemeindlichen Selbstverwaltungskörper" nach ähnlichen Bestimmungen (§12) bzw. die Ausstatung des Reichsinnenministers mit Sondervollmachten diesbezüglich (§18).
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat
Das Gesetz sieht die Einschränkung u. a. von Presse- und Versammlungsfreiheit "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" vor. Zu diesem Zweck wird die Zuständigkeit der Reichsregierung übertragen, sofern die Landesregierungen "die nötigen Maßnahmen" nicht treffen (§2). Bei Zuwiderhandlung wird mit Strafen gedroht (§4) einschließlich der Todesstrafe (§5).
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich
Diese verfassungsändernde Gesetzgebung ermöglicht es der Reichsregierung auch unabhängig vom üblichen Weg der Gesetzesentstehung Gesetze zu schaffen (Art. 1). Hierdurch wird die Legislative erheblich geschwächt bzw. ganz ausgeschaltet (vgl. z. B. Art. 4).
Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen
Das Gesetz sieht die Übertragung sämtlicher ehemals gemäß einem Urteil des Statsgerichtshofes dem preußischen Staatsministerium zustehenden Befugnisse an den Reichskanzler vor.
Verordnung des Reichspräsidenten über Auflösung des RT bzw. dessen Neuwahl
Das Gesetz sieht die Auflösung des Reichstages nach Artikel 25 der Reichsverfassung vor, da das Parlament arbeitsunfähig ist, bzw. damit "das deutsche Volk...zu...der Regierung des nationalen Zusammenschlusses Stellung nimmt". Gleichzeitig findet eine Änderung des Reichswahlgesetzes u. a. hinsichtlich des Wahlrechtes von Auslandsdeutschen statt.
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes
Das Gesetz sieht die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (z. B. §1) vor, indem es z. B. die Auflösung politischer Veranstaltungen bei gegebenem Ungehorsam gegen die rechtsgültige Ordnung, etc. (§2) bzw. das Verbot solcher Veranstaltungen (§6) ermöglicht. Zur Durchsetzung dieser Maßnahme dient hierbei u. a. die Entsendung polizeilicher Beobachter (§3) bzw. die Strafandrohung bei Zuwiderhandlung (§17). Weiterhin gestattet das Gesetz in Abschnitt II die Einschränkung der Pressefreiheit. So können z. B. Druckschriften bei Aufforderung zu Gewalttätigkeit verboten werden (§9, Abs. 3). Die Zuständigkeit zur Durchsetzung dieser Anordnung liegt bei den obersten Landesbehörden bzw. letztinstanzlich beim Reichsinneminister. Gleichzeitig legt man sich eine Beschränkung u. a. hstl. des Verbots von Druckerzeugnissen auf (z. B. §11, Abs. 3), wobei jedoch ein ungemindertes Strafmaß im Falle der Nichtbeachtung gegen die Hersteller bzw. Verbreiter solcher Druckschriften angedroht wird (§20).
Verordnung des Reichspräsidenten über den Reichskomissar für das Land Preußen
Das Gesetz sieht die Übertragung der Befugnisse des Reichskanzlers an seinen Stellvertreter Reichskanzler a. D. v. Papen als Reichskomissar für das Land Preußen vor.
Reichgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 1933
Deckblat der RGBl.-Sammlung Teil 1 des Jahrgangs 1933
Reichsgesetzblatt 1934
Erlaß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung
Der Erlaß setzt für den 19. August 1934 eine Volksabstimmung an, ob Hitler Reichspräsident und Reichskanzler in Personalunion sein kann.
Kundgebung der Reichsregierung an das deutsche Volk
Bei der Kundgebung handelt es sich um einen Nachruf auf den verstorbenen Paul von Hindenburg und dessen Würdigung als "monumentales Denkmal deutscher Tradition in der Gegenwart". Besonders sein Feldherrenruhm bei der deutschen Einigung und im 1. Weltkrieg wird betont. Hindenburg sei "die Verkörperung deutschen Soldatentums und preußischer Pflichterfüllung" gewesen. Auch seine Verdienste um die Weimarer Republik werden hervorgehoben, wodurch er zum "nationalen Mythos des deutschen Volkes in Krieg und Frieden" geworden sei und gleichsam als "eine Brücke von Gestern zu Morgen" standes- und parteiunabhängig dem "neuen Deutschland" den Weg geebnet hat.
Erlaß an die Wehrmacht
Bei dem Erlaß handelt es sich um einen Nachruf auf den verstorbenen Reichspräsidenten und Generalfeldmarschall v. Hindenburg als einen großen Soldaten und überragendes Beispiel "für den Dienst am Vaterland".
Reichsgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1934
Kopfblatt des RGBl. I 1934
Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr
Das Gesetz stuft die "Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe" vom 30. Juni bis 2. Juli als "Staatsnotwehr" ein.
Todesanzeige von Hindenburg
Mitteilung, daß Reichspräsident und Generalfeldmarschall von Hindenburg am 2. August um 9.00 Uhr morgens in Neudeck verstorben ist.
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Das Geset sieht die Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers vor, wonach fortan Adolf Hitler das deutsche Staatsoberhaupt ist (§1).
Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Hitler erlässt, ihn zukünftig nur als "Führer" zu bezeichnen, da der verstorbene Hindenburg mit dem Titel des Reichspräsidenten "unzertrennlich verbunden" ist. Weiterhin will Hitler die Vereinigung der Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in seiner Person vom Volk als "Vertrauensbeweis" abstimmen lassen.