Die kurhessische Verfassung von 1831
Das Kurfürstentum Hessen 1803-1866
Das Kurfürstentum Hessen 1803-1866

Das Kurfürstentum Hessen 1803 - 1866

Die Geschichte des Kurfürstentums dauerte, unterbrochen durch die Zeit des Königreichs Westphalen mit Kassel als Residenz, nicht einmal 60 Jahre und weist wenig positive Höhepunkte auf. Zu ihnen zählt eindeutig die Verfassung vom 5. Januar 1831. Durch ihren liberalen Unterton schließt sie an die süddeutschen Verfassungen (Baden, Württemberg) an.

Die Verfassung entstand unter Kurfürst Wilhelm II., dessen Regierungszeit 1821 mit einer grundlegenden Reform des Staatswesens begann. Er hatte seinen Sohn Friedrich Wilhelm I. seit 1831 als Mitregenten an der Seite.

Hanau in der Revolution von 1848. Flugblatt 18. März 1848
Hanau in der Revolution von 1848. Flugblatt 18. März 1848
Die Stadt Hanau war sowohl im Herbst des Jahres 1830 als auch im Frühjahr 1848 eines der großen städtischen Zentren der Revolte
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Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
Amtlicher Druck über die Feierlichkeiten zur Erhebung Landgraf Wilhelms IX. zum Kurfürsten 1803
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Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußische Persiflage auf den letzten Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. 1866
Preußen hatte spätestens seit dem großen Verfassungskonflikt 1850 ein begehrliches Auge auf den Kurstaat geworfen und annektierte ihn schließlich im ZUge des Krieges. An die Annexion schloß sich eine intensive publizistische Auseinandersetzung an.
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März 1848
März 1848
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Petition Marburg 13. März 1848
Petition Marburg 13. März 1848
Petition Marburg 13. März 1848
Petition Marburg 13. März 1848
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Verfassungsentwicklung in Kurhessen und im Großherzogtum Hessen 1816-1830
Verfassungsentwicklung in Kurhessen und im Großherzogtum Hessen 1816-1830

Die Verzögerte Verfassungsentwicklung

Obwohl die deutsche Bundesakte in ihrem Artikel 13 ausdrücklich Landständische Verfassungen für die Einzelstaaten des Bundes vorschrieb, scheiterte die Verfassungsgebung in Kurhessen erst einmal. Im Fürstentum Waldeck hingegen kam bereits 1816 und im Großherzogtum Hessen 1820 eine Verfassung zustande. In Kurhessen bedurfte es des Anstosses der französischen Julirevolution 1830 um an die zuvor gescheiterten Bemühungen anschließen zu können.

 

Gießener Eilberich über Unruhen im Hanauischen, 2. Oktober 1830
Gießener Eilberich über Unruhen im Hanauischen, 2. Oktober 1830
Gießener Eilbericht vom 2. Oktober 1830 über Unruhen im Hanauischen, die auf den oberhessischen Teil des Großherzogtums übergreifen.
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Anonymer Druck über die Rechte der Landstände, 1819
Anonymer Druck über die Rechte der Landstände, 1819
Anonymer Druck über die Rechte der Landstände, 1819

Anonymer Druck: Etwas über die Rechte der Landstände und warum hat Kurhessen keine Constitution? (Wiesbaden 1819) mit Edition einer städtischen Eingabe von 1816.

 

Nach der gescheiterten Verfassungsgebung 1816 blieb der Druck auf den Kurfürsten hoch und äußerte sich in zahlreichen Publikationen. Als Untertitel bzw. als Hinweis auf den Urheber der Schrift ist vermerkt: "wissenschaftlich geprüft von einem ehemaligen Deptutirten der Ständeversammlung".

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Die Übergabe einer ständischen Petition an den Kurfürsten, 15. September 1830
Die Übergabe einer ständischen Petition an den Kurfürsten, 15. September 1830

Die Einleitung der Verfassungsfrage: Übergabe einer ständischen Petition an den Kurfürsten

Die Übergabe erfolgte am 15. September 1830 durch den Kasseler Oberbürgermeister Carl Schomburg, unmittelbar nachdem der Kurfürst nach Kassel zurüch gekommen war.

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Kommentar zum Artikel 13 der Deutschen Bundesakte und Waldeckische Verfassung von 1816
Kommentar zum Artikel 13 der Deutschen Bundesakte und Waldeckische Verfassung von 1816
Kommentar zum Artikel 13 der Deutschen Bundesakte und Waldeckische Verfassung von 1816
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
Titel 10: Von der Gewähr der Verfassungen, Art. 106 - 110, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 9: Allgemeine Bestimmungen, Art. 102 - 105, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 9: Allgemeine Bestimmungen, Art. 102 - 105, 1822
Titel 9: Allgemeine Bestimmungen, Art. 102 - 105, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 8: von den Landständen, Art. 51 - 101 , 1822
Teil 8: Von den Landständen, Art. 51 - 101, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 7: Von dem Staatsdienste, Art. 47 - 50,  1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 7: Von dem Staatsdienste, Art. 47 - 50,  1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 7: Von dem Staatsdienste, Art. 47 - 50, 1822
Titel 7: Von dem Staatsdienste, Art. 47 - 50, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 6: Von den Gemeinden, Art. 45 - 46, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 6: Von den Gemeinden, Art. 45 - 46, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 6: Von den Gemeinden, Art. 45 - 46, 1822
Titel 6: Von den Gemeinden, Art. 45 - 46, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 5: Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten, Art. 39 - 44, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 5: Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten, Art. 39 - 44, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 5: Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten, Art. 39 - 44, 1822
Titel 5: Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten, Art. 39 - 44, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 3: Von den allgemeinen rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
Titel 3: Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessens, Art. 12 - 36, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessens, Titel 4: Von den besonderen Rechten des Adels, Art. 37 - 38, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessens, Titel 4: Von den besonderen Rechten des Adels, Art. 37 - 38, 1822
Titel 4: Von den besonderen Rechten des Adels, Art. 37 - 38, 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 2:  Von den Domänen, Art.  6-11, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 2:  Von den Domänen, Art.  6-11, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 2:  Von den Domänen, Art.  6-11, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 2: Von den Domänen, Art. 6-11, 1820
Titel 2:  Von den Domänen, Art.  6-11, 1820
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 1:  Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen, Artikel 1-5, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 1:  Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen, Artikel 1-5, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 1:  Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen, Artikel 1-5, 1820
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Titel 1: Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen, Artikel 1-5, 1820
Titel 1: Von dem Großherzogtum und dessen Regierung im Allgemeinen, Art. 1-5
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Festdruck der Verfassung des Großherzogtums Hessen (1820),  Gießen 1822
Festdruck der Verfassung des Großherzogtums Hessen (1820),  Gießen 1822
Festdruck der Verfassung des Großherzogtums Hessen (1820),  Gießen 1822
Festdruck der Verfassung des Großherzogtums Hessen (1820), Gießen 1822
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Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Mitglieder der Ständeversammlung, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Mitglieder der Ständeversammlung, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Mitglieder der Ständeversammlung, 1822
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen, Mitglieder der Ständeversammlung, 1822
Mitgliederverzeichnis der Ständeversammlung
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Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen, 17. Dezember 1820

Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen

17. Dezember 1820*  (Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff.)

Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. 
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Art. 21 Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf die selben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. März d.J. über die landständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als  
 

Die Verfassung des Großherzogthums  

Titel I : Von dem Großherzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen  

Artikel 1

Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.  

Artikel 2

(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands, oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Großherzoge verkündet worden sind, in dem Großherzogthume verbindende Kraft. 
(2) Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfasungsmäßig begründet ist, nicht ausgeschlossen.  

Artikel 3

Das Großzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung der älteren und neueren Gebietstheile, ein zu einer und derselben Verfassung verbundenes Ganzes.  

Artikel 4

(1) Der Großherzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
(2) Seine Person ist heilig und unverletzlich.  

Artikel 5

(1) Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe. 
(2) In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter. 
(3) Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes. 
(4) Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.  

Titel II.  Von den Domänen  

Artikel 6 Ein Drittheil der sämmtlichen Domänen, nach dem Durchschnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der Auswahl des Großherzogs, an den Staat abgegeben, um, mittelst allmäligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet zu werden.  

Artikel 7

(1) Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie unveräußerliche Familien-Eigenthum des Großherzoglichen Hauses. 
(2) Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budget aufgeführt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu den Bedürfnissen des Großherzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne ständische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute nichts verhypothecirt werden.  

Artikel 8

Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Vermögen gehören.  

Artikel 9

(1) Das Veräußerungs-Verbot des Art. 7 bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit auswärtigen Staaten. 
(2) Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen. 
(3) In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden. 

Artikel 10

Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Vermögen gehörenden Domänen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erlöß aus den Veräußerungen nicht mehr zur Schuldentilgungs-Kasse abzuliefern ist.  

Artikel 11

Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.  

TITEL III.   Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen  

Artikel 12

Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur den Inländern zu.  

Artikel 13

Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben: 
1. durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter damals Inländer waren; 
2. durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer; 
3. durch Verleihung eines Staatsamts; 
4. durch besondere Aufnahme.  

Artikel 14

(1) Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume wohnen. 
(2) Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-Verbands.  

Artikel 15

Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.  

Artikel 16

Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert: 
1. durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verhängung der Special-Inquisition; 
2. durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Vermögen bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger; 
3. während der Dauer einer Curatel und 
4. für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, während der Dauer dieses Verhältnisses.  

Artikel 17

Das Recht des Inländers geht verloren: 
1. durch Auswanderung; 
2. durch Verheurathung an einen Ausländer. Die Wittwe erhält jedoch die Rechte einer Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubniß der Staatsregierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.  

Artikel 18

Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.  

Artikel 19

Die Geburt gewährt Keinem eine vorzügliche Berechtigung zu irgend einem Staats-Amte.  

Artikel 20

Die Verschiedenheit der in dem Großherzogthume anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen oder bürgerlichen Rechten zur Folge.  

Artikel 21

Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und öffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.  

Artikel 22

Jedem Einwohner des Großherzogthums wird der Genuß vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.  

Artikel 23

Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen  

Artikel 24

Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung, nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.  

Artikel 25

Die Leibeigenschaft bleibt, nach den deßfalls bestehenden Gesetzen, für immer aufgehoben.  

Artikel 26

Ungemessene Frohnden können nie Statt finden und die gemessenen sind abzulösen.  

Artikel 27

Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige Entschädigung, nach dem Gesetze, in Anspruch genommen werden.  

Artikel 28

In außerordentlichen Nothfällen ist jeder Hesse zur Vertheidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen Zweck zu den Waffen gerufen werden.  

Artikel 29

Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsmäßige Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung.  

Artikel 30

Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsmäßige Ausnahme für sich in Anspruch zu nehmen haben.  

Artikel 31

Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.  

Artikel 32

Das Materielle der Justiz-Ertheilung und das gerichtliche Verfahren, innerhalb der Gränzen seiner gesetzlichen Form und Wirksamkeit, sind von dem Einflusse der Regierung unabhängig.  

Artikel 33

(1) Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, verhaftet oder bestraft werden. 
(2) Keiner darf länger, als 18 Stunden, über den Grund seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden und dem ordentlichen Richter soll, wenn die Verhaftung von einer anderen Behörde geschehen ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.  

Artikel 34

(1) Die Richter können nur durch gerichtliches Erkenntniß entsetzt, sie können auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, daß sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden. 
(2) Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.  

Artikel 35

Die Presse und der Buchhandel sind in dem Großherzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mißbrauch bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.  

Artikel 36

Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach eigener Neigung frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.  
 

Titel IV:  Von den besonderen Rechten des Adels 

Artikel 37

Die Rechtsverhältnisse der Standesherren werden durch das darüber erlassene Edict vom 17. Februar 1820 bestimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet. 

Artikel 38

Die besonderen Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung.  

Titel V:  Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Anstalten 

Artikel 39

Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz der politischen.  

Artikel 40

Verordnungen der Kirchengewalt können, ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Großherzogs, weder verkündet noch vollzogen werden. 

Artikel 41

Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.  

Artikel 42

Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.  

Artikel 43

Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate anerkannten Stiftungen , Wohlthätigkeits-, so wie der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.  

Artikel 44

Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.  
 

Titel VI:  Von den Gemeinden   

Artikel 45

Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.  

Artikel 46

Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.  

Titel VII:  Von dem Staats-Dienste 

Artikel 47

(1) Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu, durch ordnungsgemäße Prüfung, bewiesen zu haben. 
(2) Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.  

Artikel 48

Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.  

Artikel 49

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Wittwen- und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutz der Verfassung. 
(2) Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.  

Artikel 50

Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, daß das Urtheil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.

Titel VIII:  Von den Landständen   

Artikel 51

Die Stände des Großherzogthums bilden zwey Kammern.  

Artikel 52

Die erste Kammer wird gebildet: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2. aus den Häuptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16 des Edictes über die standesherrlichen Verhältnisse; 
3. aus dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel; 
4. aus dem katholischen Landesbischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird der Großherzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen; 
5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit, mit der Würde eines Prälaten, ernennen wird; 
6. aus dem Kanzler der Landes-Universität, oder dessen Stellvertreter; 
7. aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. Die Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.  

Artikel 53

(1) Die zweyte Kammer wird gebildet: 
1. aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Großherzogthum genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seine Mitte wählt; 
2. aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen, um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet. 
(2) Diese Städte sind: 
a) die Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Stadt Mainz, von welchen je 2 Abgeordnete zu wählen hat, 
c) die Stadt Gießen, 
d) die Stadt Offenbach, 
e) die Stadt Friedberg, 
f) die Stadt Alsfeld, 
g) die Stadt Worms, 
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt; 
3. aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten Städten und den Landgemeinden gewählt werden. 
(3) Die Art und Weise, wie die durch diese Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahlgesetz fest.  

Artikel 54

Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderniß entgegensteht.  

Artikel 55

(1) Die Abgeordneten der zweyten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche das 30. Jahr zurückgelegt haben und ein zur Sicherung einer unabhängigen Existenz genügendes Einkommen besitzen. 
(2) Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, wenn der zu wählende adliche Grundeigenthümer 300 fl. directe Steuern für eigenthümliches, oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichtet. 
(3) Für die übrigen Wahlen wird erfordert, daß der zu wählende 100 fl. directe Steuern jährlich entrichte, oder als Staatsdiener einen ständigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1 000 fl. beziehe. 
(4) Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 Wählbare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zunächst höchst besteuerten in diesem Bezirke, mit Wählbarkeit für das ganze Land, ergänzt werden.  

Artikel 56

(1) An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil. 
(2) Mitglieder der ersten Kammer können daran nicht als Wähler Antheil nehmen.  

Artikel 57

(1) Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen. 
(2) Die erste Wahl bestimmt die Bevollmächtigten. Von dieser werden die Wahlmänner und von den letzten die Abgeordneten gewählt. 
(3) Zu Wahlmännern wählbar sind die 60 Höchstbesteuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 30 Jahre alt sind. 
(4) Die Anzahl der für jeden District und für jede Stadt, sie möge einen oder zwey Abgeordneten zu ernennen haben, zu wählenden Wahlmänner wird auf 25 festgesetzt. 
(5) An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen des Adels Stimmfähiger, oder Wählbarer Antheil nehmen.  

Artikel 58

Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten gewählt werden.  

Artikel 59

(1) Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode, den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen. 
(2) Während dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt: 
1. wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unfähig wird; 
2. wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt. Dieses kann er aber nur wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn häusliche Verhältnisse, nach dem Zeugnisse der vorgesetzten Behörde, die persönliche Gegenwart des Gewählten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der Urlaub versagt wird. 
(3) Veränderungen in der Steuerquote, oder dem Dienstverhältnisse während der Dauer eines Landtags machen für diesen Landtag nicht unfähig, den Fall der Entsetzung vom Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder des Verlusts oder der Suspension des Staatsbürgerrechts ausgenommen.  

Artikel 60

Wer als Mitglied der einen oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei gehören, vor Gericht gestanden haben, ohne gänzlich freygesprochen worden zu seyn.  

Artikel 61

(1) Weder in der ersten noch in der zweyten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen. 
(2) In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt ein Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die erste Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht haben, sich durch den nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten lassen. 
(3) Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu. 
(4) Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln, und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.  

Artikel 62

In den beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.  

Artikel 63

(1) Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die ständische Versammlung zu vertragen, aufzulösen und zu schließen. 
(2) Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Auflösung ist gesetzwidrig und strafbar.  

Artikel 64

Der Großherzog wird die Stände wenigstens alle drey Jahre versammeln. Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue Ständeversammlung berufen.  

Artikel 65

In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die früher Gewählten wählbar.  

Artikel 66

(1) Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreise verweisen. 
(2) Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie eine willkührliche Vereinigung.  

Artikel 67

(1) Ohne Zustimmung der Stände kann keine directe oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden. 
(2) Das Finanzgesetz, welches immer auf drey Jahre gegeben wird, soll zuerst der zweyten Kammer vorgelegt werden, welche darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüsse zu fassen hat. Die Beschlüsse der zweyten Kammer kann die erste nur im Ganzen annehmen oder verwerfen. 
(3) Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitz des Präsidenten der ersten, discutirt und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.  

Artikel 68

(1) Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden. 
(2) Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.  

Artikel 69

(1) Die Auflagen, insoferne sie nicht blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate forterhoben werden, wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen Berathungen sich verzögern. 
(2) Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.  

Artikel 70

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Verfassungsberatungen in Kurhessen 1830-1831
Verfassungsberatungen in Kurhessen 1830-1831

"Die Morgenröthe einer besseren Zukunft": Die Ausarbeitung der Verfassung 1830 - 1831

Die Ausarbeitung der Verfassung erfolgte mit großen Erwartungen aus der Bevölkerung und unter erheblichem zeitlichen und politischen Druck. Dieser machte sich insbesondere in den Städten Kassel und Hanau bemerkbar. Der Sturm des Zollhauses in Hanau zählte zu den revolutionären Höhepunkten des Herbstes 1830. Von Seiten der Regierung versuchte man, wie es die Kasseler Zeitungsnotiz ausweist, die kurhessische Bevölkerung insgesamt und insbesondere auch jene der Residenzstadt durch die Nachricht zu beruhigen, dass die Verfassungsberatungen sehr zügig voran schritten. Während der Beratungen gingen aus einzelnen Teilen des Landes Petitionen ein, um die Sonderinteressen in den Verfassungstext einfließen zu lassen. Wie aus den begleitenden Drucken und den Korrekturen am Verfassungsentwurf zu ersehen, kam die endgültige Fassung erst nach hartem ringen zustande.

Die Verfassung ist bereits in ihrer vorbereitenden Phase sowie nach den Entwürfen publizistisch begleitet worden. Der Hinweis auf die Dominanz des Rechts knüpft dabei bewusst an die älteren Traditionen an.

Begleitende Drucke zu den Verfassungsberatungen, 1830
Begleitende Drucke zu den Verfassungsberatungen, 1830
Begleitende Drucke zu den Verfassungsberatungen, 1830
Begleitende Drucke zu den Verfassungsberatungen, 1830

Begleitende Drucke zu den Verfassungsberatungen

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Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922
Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922
Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922
Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922
Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922
Ernst Koch, "Prinz Rosa Stramin", Marburg 1922

Ernst Koch, Prinz Rosa Stramin, 1922

Der Jurist Ernst Koch (1808 - 1858) beschreibt in seinem "Prinz Rosa Stramin" besonders humorvoll die Ereignisse in "Schinkenburg" (Kassel) mit seiner Bürgergarde. Koch musste 1834 Hessen - Kassel verlassen, verbrachte fünf Jahre in der Fremdenlegion und fand schließlich als Professor für deutsche Sprache in Luxemburg eine Anstellung.

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Illustration des Sturms auf das Hanauer Zollhaus am 24. September 1830 und Schrift über "die Hanauer Revolution"
Illustration des Sturms auf das Hanauer Zollhaus am 24. September 1830 und Schrift über "die Hanauer Revolution"
Illustration des Sturms auf das Hanauer Zollhaus am 24. September 1830 und Schrift über "die Hanauer Revolution"

Illustration des Sturms auf das Hanauer Zollhaus am 24. September 1830 und Schrift über "die Hanauer Revolution"

Das hanauer revolutionäre Potential äußerte sich vor allem im Sturm auf das Zollhaus, wobei die "Mautfrage" auch in der politischen Publizistik eine wichtige Rolle spielte.

Auch die zusammenfassende Publikation über die "Hanauer Revolution" unterstreicht die Sonderrolle der Stadt am Main. Bei der Autorenangabe und auch dem Hinweis auf die Übersetzung aus dem niederländischen handelt es sich um vorzeitliche Fehlinformationen; auch der nicht genannte Drucker verweist auf den "revolutionären" Charakter des Bandes. 

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Amtliche Bekanntmachungen in der "Kasselschen Allgemeinen Zeitung" vom 21. November 1830 über den Fortgang der Verfassungsberatungen
Amtliche Bekanntmachungen in der "Kasselschen Allgemeinen Zeitung" vom 21. November 1830 über den Fortgang der Verfassungsberatungen

Amtliche Bekanntmachungen in der "Kasselschen Allgemeinen Zeitung" vom 21. November 1830 über den Fortgang der Verfassungsberatungen

 

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Fuldaer Petition an die Verfassungskomission zur Sicherung der Religions- und Gewissensfreiheit durch die Verfassung, 1830
Fuldaer Petition an die Verfassungskomission zur Sicherung der Religions- und Gewissensfreiheit durch die Verfassung, 1830
Fuldaer Petition an die Verfassungskomission zur Sicherung der Religions- und Gewissensfreiheit durch die Verfassung, 1830
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Die kurhessische Verfassung von 1831 und der Verfassungsvater Sylvester Jordan
Die kurhessische Verfassung von 1831 und der Verfassungsvater Sylvester Jordan

Die Verfassung und der Verfassungsvater Sylvester Jordan: Drucke, Feste und Erläuterungen

Als die Verfassung unterzeichnet war, erschien nicht nur ein größerer Plakatdruck, sondern auch in allen größeren Städten des Landes Drucke in unterschiedlichem Format. Ebenfalls wurden innerhalb kürzester Zeit Zusammenfassungen und Erklärungen herausgebracht, darunter auch in Hanau und in der schaumburgischen Exklave Rinteln. Dem Marburger Professor der Jurisprudenz Sylvester Jordan wurden nicht nur in Kurhessen selbst, sondern insbesondere in Süddeutschland Kränze für seine Verdienste um das Zustandekommen der Verfassung geflochten. Im Kasseler Hoftheater wurde am 8. Januar 1831 ein Festspiel aufgeführt, in dem u.a. die Figur der "Hassia" erschien. Die Verfassung wurde wie eine fundamentale Wende im politischen Leben und der politischen Kultur des Landes empfunden.

Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831

Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831

 

Aus: Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978.

 Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen
5. Januar 1831*
(Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1831, S. 1 ff.)

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ilte, Kurfürst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, und Schaumburg etc. etc. haben, durchdrungen von den hohen Regenten-Pflichten Uns stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, sowie aller Klassen Unserer geliebten Unterthanen zu befördern, und sind daher mit aufrichtiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wünschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landständischen Mitwirkung zu den inneren Staats-Angelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen und eine dauernde Sicherstellung seines Glückes erblickt. Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus den übrigen bisher nicht vertretenen Gebietstheilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen worden sind, über ein Staatsgrundgesetz haben Berathungen pflegen lassen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichen Wunsche, daß dieselbe als festes Denkmal der Eintracht zwischen Fürst und Unterthanen noch in späteren Jahrhunderten bestehen, und deren Inhalt sowohl die Staatsregierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen, als dem Volke der Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten versichern, und dem gesammten Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbürgen möge.
 

I. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft

§ 1

Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.

§ 2

Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.

§ 3

Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen.

§ 4

Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.

§ 5

Der Landesfürst wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 6

Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.

§ 7

Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig, oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.

§ 8

In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.
Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, bestehen wird.

§ 9

Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche des demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.
 

II. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses

§ 10

Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 11

Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.

§ 12

Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.

§ 13

Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigung 
des Landesherrn in auswärtige Dienste treten.

§ 14

Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei eintretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstände die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt finden.

§ 15

Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.

§ 16

Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witthümer.

§ 17

Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagne-Güter erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, welches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.

§ 18

Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.
 

III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen

§ 19

Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 20

Die Staats-Angehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat) stehet zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durch Auswanderung oder eine dergleichen Handlung nach den näheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlassendes Gesetz enthalten wird.
Der Genuß der Ortsbürger-Rechte, sey es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staats-Angehörigen zukommen.

§ 21

Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.

§ 22

Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) ist der Regel nach (vergl. § 23 und 24) auch Staatsbürger, somit zu öffentlichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzelner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.

§ 23

Das Staats-Bürgerrecht hört auf:
1. mit dem Verlust der Staats-Angehörigkeit und
2. mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. § 126).

§ 24

Der Mangel oder Verlust des Staats-Bürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Verband, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 25

Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden unständigen Abgaben, in so weit sie noch rechtlich fortbestehen, namentlich für die Sterbefälle, sollen auf eine für die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für die Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden.

§ 26

Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einander gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 27

Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benutzen, ohne einer besonderen Erlaubniß der Staatsregierung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (vgl. übrigens § 52).

§ 28

Kein Inländer kann wegen seiner Geburt von irgend einem öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. Auch giebt dieselbe kein Vorzugsrecht zu irgend einem Staatsamte.

§ 29

Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß.
Die den Israeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden.

§ 30

Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.

§ 31

Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner andern Beschränkung, als welche das Recht und die Gesetze bestimmen.

§ 32

Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ueber Nothfälle. in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen. 

§ 33

Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nicht mehr Statt finden, und die Privatberechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung auf den Grund der deshalb zu ertheilenden gesetzlichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden. Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den Fruchtböden gänzlich aufgehoben.
Die übrigen ungemessenen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen Frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden.
Alle gemessenen Frohnen sind ablösbar. Die Art und Weise ihrer Umwandlung und Ablösung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maaßregeln unter angemessener Beihülfe aus der Staatskasse zu befördern.
Die Last der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert und so viel, als thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden.

§ 34

Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen, auch andere Reallasten, sind ablösbar. Ueber die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, ergehen.

§ 35

Jedermann bleibt es frei, über das sein Interesse benachtheiligende verfassungsgesetz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde unbegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen.
Ueberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen.

§ 36

Ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, sowie der Bann- oder Zwangsrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden.
Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Konzession, wie solches bisher bestand, irgend auszudehnen.

§ 37

Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange Statt finden. Es soll jedoch zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen zulässig.

§ 38

Das Briefgeheimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden.

§ 39

Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen.

§ 40

Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist im Fall der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Ergänzung des Kriegsheeres und die sonstigen hierauf bezüglichen Verhältnisse sowie über die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünf Jahre und darüber gedient 
haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlassen. In diesem soll die Dienstzeit für das aktive Heer nicht über fünf Jahre, außer dem Falle des Krieges, ausgedehnt, die Stellvertretung für zulässig erklärt, und bei der Bestimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in der Linie auf Familienwohlfahrt, Ackerbau, Gewerbe, Künste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende Rücksicht genommen werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung, sowie in Nothfällen zur Landesvertheidigung, gesetzlich näher zu bestimmen.

§ 41

Jedem Einwohner steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu.

§ 42

Die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden sollen in einer gesonderen Städte- und Gemeinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin die freie Wahl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbstständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtungen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde-Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde gelegt, auch die Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt werden.

§ 43

Keine Gemeinde kann mit Leistungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder anderen besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren, in einem Verbande stehenden Gemeinden.

§ 44

Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern der Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner Theile desselben erheischen, müssen, in so weit nicht bestehende Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden.

§ 45

Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-Einnahmen vereinigt werden.

§ 46

Sämmtliche Vorstände sowie die übrigen Beamten der Gemeinden und deren Verbände sind, gleich den Staatsdienern, auf Festhaltung der Landesverfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten.

§ 47

Das Verhältniß der Rittergüter und der ehemals adelichen geschlossenen Freigüter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in der Gemeinde-Ordnung auf eine zweckmäßige und den bisherigen Rechtsverhältnissen entsprechende Weise festgestellt werden.

§ 48

Für die Berathung und Vorbereitung von Verwaltungsmaaßregeln, welche nur das Beste eines einzelnen Bezirkes zum Gegenstande haben, sowie für eine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kräfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausführung der in jeder Beziehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden getroffenen wichtigen Einrichtungen, sollen Bezirksräthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die deshalb erforderlichen näheren Vorschriften sind durch ein Gesetz zu erlassen.
 

V. Von den Standesherren etc. und den ritterschaftlichen Körperschaften

§ 49

Die besonderen Rechtsverhältnisse der Standesherrschaften werden in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestimmungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staatsregierung mit den Standesherren durch ein Edict geordnet werden, welches, nachdem dessen Inhalt von den Landständen dieser Verfassung entsprechend befunden worden, unter deren Schutz gestellt werden soll.
In gleicher Art sollen die besonderen Rechtsverhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels geordnet und geschützt werden.

§ 50

Die besonderen Rechte des althessischen und des schaumburgischen ritterschaftlichen Adels genießen den Schutz dieser Verfassung nach dem Inhalte der deshalb zu entwerfenden Statuten, welche von der Staatsregierung genehmigt und von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend befunden seyn werden.
 

VI. Von den Staatsdienern

§ 51

Der Landesherr ernennt oder bestätigt alle Staatsdiener, des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- als Civil-Standes, in so fern den Behörden nicht die Bestellung überlassen ist. In Ansehung derjenigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oder Körperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zustehet, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigung nach Maaßgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.

§ 52

Ein Staatsamt kann nur demjenigen übertragen werden, welcher vorher gesetzmäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt worden ist. Uebrigens muß von denjenigen, welche künftig ein akademisches Studium beginnen, demnächst die Nachweisung geschehen, daß den gesetzlichen Vorschriften über das Besuchen der Landes-Universität genügt worden sey.
Bei einer Weiterbeförderung ist eine abermalige Prüfung nur erforderlich, wenn solche besonders vorgeschrieben ist.

§ 53

Der Ernennung oder Beförderung zu einem Staatsamte muß der Vorschlag der vorgesetzten Behörde, wenn eine solche vorhanden ist, vorausgehen.

§ 54

Die Ertheilung von Anwartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen ist völlig unstatthaft; gleichwohl kann den Gehülfen, welche altersschwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung gehinderten Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbstständige Anstellung, nach Maaßgabe ihrer bewährten Tüchtigkeit, zugesichert werden.

§ 55

Alle erledigten Stellen sollen so bald, als thunlich, dem betreffenden Etat (vgl. § 62) gemäß wieder besetzt werden.

§ 56

Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt, oder wider seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen vermindert oder entzogen werden, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche das Staatsdienstgesetz enthält.
Diejenigen geringeren Diener gleichwohl, welche von den Behörden ohne ein durch den Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder Bestätigungs-Reskript angenommen worden sind, können wegen Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben Behörden wieder entlassen werden, nach dem die vorgesetzte höhere oder höchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehörig in Gewißheit gesetzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird. 

§ 57

Jeder Staatsdiener muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren Rücksichten des Staats, ohne Verlust an Rang und Gehalt (vgl. jedoch § 56) gefallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Verschulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Vergütung dafür zu Theil geworden ist.

§ 58

Diejenigen Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufs-Obliegenheiten nicht mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt werden, sollen eine angemessene Pension nach Maaßgabe des Staatsdienstgesetzes erhalten. 

§ 59

Keinem Staatsdiener kann die nachgesuchte Entlassung versagt werden.
Hinsichtlich seines wirklichen Abganges sind die näheren durch das Staatsdienstgesetz vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.

§ 60

Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung soll in den Diensteid eines jeden Staatsdieners mit aufgenommen werden.
Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider ist.

§ 61

Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Derjenige, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich auch durch Vollziehung einer, nicht in der verfassungsmäßigen 
Form ergangenen, Verfügung einer höchsten Staatsbehörde (s. § 108), einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröblich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landesständen oder deren Ausschusse (s. § 102) bei der zuständigen Gerichtsbehörde angeklagt werden. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Landständen oder deren Ausschusse von dem Ergebnisse der Anklage Nachricht ertheilt werden.

§ 62

Die übrigen besonderen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, sowohl des Civil- als Militärstandes (Officiere und Militärbeamten), sind in dem Staatsdienstgesetze, welches unter dem Schutze der Verfassung stehen wird, näher bestimmt.
Die Versorgung oder Unterstützung der dazu geeigneten, nicht zum Officierstande gehörenden Militärpersonen wird durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.
 

VII. Von den Landständen

§ 63

Die Ständeversammlung wird gebildet durch folgende Mitglieder, nämlich:
1. einen Prinzen des kurfürstlichen Hauses für eine jede, dermal apanagirte Linie desselben, welche in Ermangelung von dazu fähigen Gliedern oder bei deren Verhinderung sich durch einen geeigneten, in Kurhessen begüterten Bevollmächtigten vertreten lassen kann;
2. das Haupt jeder fürstlichen oder gräflichen, ehemals reichsunmittelbaren Familie, welche eine Standesherrschaft in Kurhessen besitzt, mit Gestattung der 
Stellvertretung durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder, und in deren Ermangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist;
3. den Senior oder das sonst mit dem Erbmarschall-Amte beliehene Mitglied der Familie der Freiherren v. Riedesel;
4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher der adelichen Stifter Kaufungen und Wetter;
5. einen Abgeordneten der Landes-Universität;
6. einen Abgeordneten der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf Bezirke, nämlich der Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn;
7. einen Abgeordneten aus der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg, gewählt von derselben unter Mitbestimmung der adelichen Stifter Fischbeck und Obernkirchen;
8. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adels in den Kreisen Fulda und Hünfeld;
9. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark begüterten Adel in der Provinz Hanau;
10. sechzehn Abgeordneten von den Städten, nämlich:
a) zwei von der Residenzstadt Cassel;
b) zwei von der Stadt Hanau;
c) einen von der Stadt Marburg;
d) einen von der Stadt Fulda;
e) einen von der Stadt Hünfeld oder der Stadt Melsungen, welche unter einander dergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zu zwei Landtagen und die Stadt Melsungen zu einem Landtage den Abgeordneten sendet;
f) einen von der Stadt Schmalkalden;
g) einen von der Stadt Rinteln und den Städten Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen;
h) einen von den Städten Hofgeismar, Carlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen und Zierenberg;
i) eine von der Stadt Hersfeld oder Melssungen (s. oben e) und den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Sprangenberg und Waldkappel;
k) einen von den Städten Homberg, Borken, Felsberg. Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain;
l) einen von den Städten Eschwege, Allendorf, Großalmerode, Wanfried und Witzenhausen;
m) einen von den Städten Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt, Rauschenberg, Rosenthal, Schweinsberg und Wetter;
n) einen von den Städten Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, Soden und Steinau; auch
o) einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken;
11. sechzehn Abgeordnete der nachbenannten Landbezirke, mit Ausschluß der darin befindlichen Städte, und derjenigen adelichen Güter, deren Besitzer an der Wahl der oben unter Nr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Theil nehmen. Diese Bezirke sind:
a) der Diemel-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolfhagen;
b) der (Nieder-) Fulda-Bezirk, begreifend der Kreise Hersfeld, Rotenburg und Melsungen (ohne das Amt Felsberg);
c) der Werra-Bezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzenhausen und Schmalkalden;
d) der Schwalm-Bezirk; enthaltend die Kreise Homberg, Fritzlar und Ziegenhain, auch das Amt Felsberg (aus dem Kreise Melsungen);
e) der Lahn-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Marburg, Frankenberg und Kirchhain;
f) der Ober-Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Fulda und Hünfeld;
g) der Main-Bezirk, enthaltend die Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern;
h) der Weser-Bezirk, bestehend aus der Grafschaft Schaumburg.

§ 64

Acht von den Abgeordneten der Städte, nämlich einer für Cassel, sowie einer für Hanau, und sechs für die übrigen Städte gemäß der, nach dem Wahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden Abwechselung, müssen Magistratsglieder oder solche Einwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger-Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind, oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Thaler besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkommen von vierhundert Thalern jährlich genießen oder monatlich einen Thaler zwölf Gr. an öffentlichen ständigen Abgaben entrichten.

§ 65

Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbezirke entweder so viel Grundeigenthum besitzen, daß es ihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollen ordentlichen Ansatze und nach Abzug der gesetzlich zu vergütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monatlich erträgt, - oder sie müssen mindestens fünftausend Thaler im Vermögen haben und zugleich die Landwirthschaft, als Haupterwerbsquelle, betreiben.

§ 66

Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Landbezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen, welcher überhaupt wählbar (s. § 67) und in dem Strombezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweise die unteren landesfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-Justiz-, Verwaltungs- und Finanz-Beamten nur außer dem Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben.

§ 67

Weder zur Wahl berechtigt noch irgend wählbar sind diejenigen, welche 
1. wegen solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die Ständeversammlung zu entscheiden hat), vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig losgesprochen worden zu seyn;
2. noch nicht das 30ste Jahr zurückgelegt haben, oder
3. unter Kuratel stehen, oder
4. über deren Vermögen ein gerichtliches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.
Die vorstehenden Gründe der Ausschließung finden auch auf die ohne Wahl berufenen Landstände Anwendung.

§ 68

Bei der Wahl eines jeden landständischen Deputirten wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintretenden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren während des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlusse übergehen.
Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Ständeversammlung.

§ 69

Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht übernehmen, so schreiten die Wahlmänner zur neuen Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vor Eröffnung oder nach dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird.

§ 70

Erfolgt die Ernennung oder Beförderung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte, wo wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann.

§ 71

Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vorsorge treffen könne.

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Sylvester Jordans "Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts", 1831
Sylvester Jordans "Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts", 1831
Sylvester Jordans "Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts", 1831
Sylvester Jordans "Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts", 1831

Sylvester Jordans "Lehrbuch des allgemeinen und deutschen Staatsrechts", 1831

Sylvester Jordan wurde 1792 in Axam in Tirol geboren. Nach Studium in Wien, Innsbruck und Landshut begann er zuerst eine Justizlaufbahn, wurde aber 1821 zum Professor des Staatsrechts an der Marburger Universität ernannt; diese behielt er bis 1839. Als Deputierter der Universität Marburg nahm er am Landtag teil, wurde hier zum Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungsentwurf gewählt. Er wurde 1839 von seinem Amte wegen angeblicher Beteiligung an revolutionären Umtrieben suspendiert und auf dem Marburger Schloß festgesetzt, schließlich 1843 zu einer 5jährigen Festungshaft verurteilt. Erst 1848 kam er wieder frei und übernahm am 17. März 1848 erneut seine Marburger Professur. Jordan war am Frankfurter Vorparlament beteiligt und wurde zu einem seiner Vizepräsidenten gewählt. Daraufhin ernannte ihn die Kuhessische Regierung zusätzlich zum Gesandten beim Bundestag. 1850 war er Abgeordneter der Regierung im Erfurter Staatenhaus. Jordan starb 1861 in Kassel.

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Kasseler Festdruck zum Geburtstag des Verfassungsvaters Sylvester Jordan am 31. Dezember 1831
Kasseler Festdruck zum Geburtstag des Verfassungsvaters Sylvester Jordan am 31. Dezember 1831
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Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
Sammlung von Ausführungsgesetzen zur Verfassung, insbesondere des Wahlgesetzes vom Februar 1831 (Band aus der Kurfürstlichen Bibliothek)
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Die "Hassia"
Die "Hassia"
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Die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
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Diverse Publikationen der kurhessischen Landesverfassung, 1831
Diverse Publikationen der kurhessischen Landesverfassung, 1831
Diverse Publikationen der kurhessischen Landesverfassung, 1831
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Die Folgen der Verfassung: Publizistische Reaktionen und der Aufbruch des Bürgertums
Die Folgen der Verfassung: Publizistische Reaktionen und der Aufbruch des Bürgertums

Bereits 1831 erschienen zahlreiche kleinere Broschüren, in denen die Verfassung aus unterschiedlichem Blickwinkel betrachtet und kommentiert wurde. Die Spannbreite reicht von der Beschwörung einer „freudigen Zukunft“ bis hin zu „kritischen Bemerkungen“ zur Verfassung, wobei diese bereits unter dem Pseudonym „Freimund“ im Hinblick auf den sächsichen Verfassungsentwurf veröffentlicht wurden. Besonders rege an der Kommentierung der kurhessichen Verfassung beteiligte sich der Homberger Rechtsanwalt Siegmund Martin. Eine Frucht der Verfassung war der bürgerliche Aufbruch, der sich in der Gründung von Vereinen und Gesellschaften niederschlug, darunter der 1831 gegründeten „Patriotischen Gesellschaft“ in Marburg und dem „Veriein für hessiche Geschichte und Landeskunde“ in Kassel. Auch in der Publizistik wurden neue Töne angeschlagen, manche kecke Bemerkung aber durch die Zensur unterbunden. Die „Censurlücken“ wurden dann eigens ausgewiesen.

 

 

Das Adels- und Gesellschaftskritische "A-B-C-Buch der Freiheit für Landeskinder", des Hanauer und Frankfurter Radikaldemokraten Wilhelm Sauerwein, 1832
Das Adels- und Gesellschaftskritische "A-B-C-Buch der Freiheit für Landeskinder", des Hanauer und Frankfurter Radikaldemokraten Wilhelm Sauerwein, 1832
Das Adels- und Gesellschaftskritische "A-B-C-Buch der Freiheit für Landeskinder", des Hanauer und Frankfurter Radikaldemokraten Wilhelm Sauerwein, 1832

Das Adels- und Gesellschaftskritische "A-B-C-Buch der Freiheit für Landeskinder", des Hanauer und Frankfurter Radikaldemokraten Wilhelm Sauerwein, 1832

Eine Adels- und Gesellschaftskritische Publikation des Hanauer und Frankfurter Radikaldemokraten Wilhelm Sauerwein, der wegen seiner publizistischen Tätigkeit in das französische Exil gehen mußte; das „A-B-C-Buch“ wurde 1998 vom Hessischen Rundfunk nachgedruckt.  

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Öffentliche Meldungen des „Verfassungsfreundes“ im Zusammenhang mit der Verfassung1831.
Öffentliche Meldungen des „Verfassungsfreundes“ im Zusammenhang mit der Verfassung1831.
Öffentliche Meldungen des „Verfassungsfreundes“ im Zusammenhang mit der Verfassung1831.
Öffentliche Meldungen des „Verfassungsfreundes“ im Zusammenhang mit der Verfassung1831.

Öffentliche Meldungen des „Verfassungsfreundes“ im Zusammenhang mit der Verfassung1831.

Dokument 2.1.: Öffentliche Meldung des „Verfassungsfreundes“ über die Gründung einer „Patriotischen Gesellschaft“  in Marburg, 1831.

Dokument 2.2.: Zensurlücke im „Verfassungsfreund", 1831

Dokument 2.3.: Maßvoll kritische Bemerkung zur morganatischen Ehe des Kurprinzen und Mitregenten Friederich Wilhelm mit Gertrud von Schaumburg im „Verfassungsfreund“, 1831

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Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"
Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"
Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"
Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"
Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"

Veröffentlichungen des "Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde"

Dokument 3.1.: Erster Band der Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde, 1837

Dokument 3.2.: Einleitung des ersten Bandes der Zeitschrift für hessiche Geschichte und Landeskunde von 1837

Dokument 3.3.: Bild des Archivars und großen Landeshistoriker Dr. Christoph von Rommel (1781-1859), Gründungsmitglied und erster Vorsitzender des Vereins von seiner Gründung bis 1859.

Dokument 3.4.: Bild des Bibliothekars Dr. Karl Bernhardi (1799-1874), Gründungmitglied und Nachfolger von Dr. Christoph von Rommel ab 1859.

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Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen
Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen
Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen
Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen
Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen

Hanauer, Kasseler, Würzburger und Leipziger Drucke zur Verfassung, die 1831 überwiegend anonym erschienen.

Dokument 4.1.: Kurhessens freudige Zukunft dem Volke verbürgt in der am 5 Januar erschienenen Landesverfassung, Zeitgemäße Bemerkungen eines Hanauer Bürger-Gardisten

Dokument 4.2.: Über die Verfassungs-Urkunde Kurhessens, einige Worte an meine Mitbürger von Sigmund Martin, Advokaten zu Homberg, Kassel 1831

Dokumnet 4.3.: Kritische Bemerkungen über die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, von Justus Freimund, Leipzig 1831.

Dokumnet 4.4: Drei Worte zur Kurhessischen Verfassungurkunde vom 5. Januar 1831, allen Kurhessen und allen Katholiken der oberrheinischen Kirchenprovinz gewidmet von einem kurhessichen Staatsbürger zu Fulda, Würzburg 1831.

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Das publizistische Wirken der Brüder Friedrich und Karl Murhard 1831 und 1832
Das publizistische Wirken der Brüder Friedrich und Karl Murhard 1831 und 1832

Das publizistische Wirken der Brüder Friedrich und Karl Murhard

1831 und 1832

 

Die Brüder Friedrich Murhard (1778 – 1853) und Karl Murhard (1781 – 1863) sind heute noch durch ihre Stiftung der Murhardschen Bibliothek in Kassel präsent. Die an der Georgia-Augusta in Göttingen ausgebildeten Murhard-Brüder waren große Anhänger der Ideen der Französischen Revolution und wurden zur Westphälischen Zeit in hohe Staatsämter berufen. Hatten beide bis dahin schon eine reiche publizistische Tätigkeit entfaltet, so schuf sich Friedrich Murhard 1821 mit den „Allgemeinen politischen Annalen“ neuerlich ein Forum, in dem er die Ideen des Frühkonstitutionalismus als „fortlaufendes Gemälde des Völker- und Staatslebens“ entfaltete. Nach einer zwischenzeitlichen Schaffenspause regte die Julirevolution von 1830 und insbesondere die verfassungsgeschichtliche Entwicklung im heimatlichen Kurhessen zu einer hohen Anzahl an Buch- und Aufsatzpublikationen an. Friedrich Murhard war auch mit 14 zentralen Artikeln am Rotteck-Welckerschen Staatslexikon beteiligt, veröffentliche überdies fleißig im Kasseler „Verfassungsfreund“, der zwischen 1831 und 1834 erschien.

Verfassungsfreund, No. 51, 26. Oktober 1831
Verfassungsfreund, No. 51, 26. Oktober 1831
Verfassungsfreund, No. 51, 26. Oktober 1831
Im konstitutionellen „Verfassungsfreund“, der in Kassel gedruckt wurde, wurden die Autoren ganz überwiegend anonymisiert, wobei in den meisten Fällen keine Buchstabenkürzel, sondern ein Zahlensystem verwandt wurde. Bei der Nr. 2 handelt es sich dabei um Friedrich Murhard, der außer seiner Abhandlung über die Hessische Ritterschaft zahlreiche weitere Beiträge beisteuerte. Sie sind wegen ihrer Anonymisierung in der Literatur über Murhard bisher unbeachtet geblieben.
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Das königliche Veto, 1832
Das königliche Veto, 1832
Das königliche Veto, 1832

Über das „Königliche Veto“ hat Friedrich Murhard 1831 und 1832 gleich zwei Veröffentlichungen vorgelegt, von denen die Buchpublikation nachgedruckt wurde. Mit dem Rekurs auf Montesquieus „Esprit des lois“ ist einer der Französischen Lieblingsautoren genannt, der durch die Theorie der Gewaltenteilung bekannt geworden ist.

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Bild Friedrich Murhards in seinen späten Jahren, um 1845
Bild Friedrich Murhards in seinen späten Jahren, um 1845
Bild Friedrich Murhards in seinen späten Jahren, um 1845

Bild Friedrich Murhards in seinen späten Jahren. Die Publikation aus dem „Verfassungsfreund“ 1831 sieht das Freiheitsethos der Revolutionszeit im Mittelpunkt.

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Friedrich Murhards Publikation zur Volkssouveränität, 1831/32
Friedrich Murhards Publikation zur Volkssouveränität, 1831/32
Friedrich Murhards Publikation zur Volkssouveränität, 1831/32
Friedrich Murhards Publikation zur Volkssouveränität, 1831/32

Friedrich Murhards Publikation zur Volkssouveränität stellt eine grundlegende Studie zur deutschen und europäischen Staatslehre in der gesamten frühen Neuzeit bis im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts dar. Sie ist beredter Ausweis eines außerordentlichen  staatsrechtlichen Kenntnisreichtums. Der Band ist zwar mit dem Erscheinungsdatum 1832 ausgedruckt, wurde aber bereits im Spätherbst 1831 vom Kasseler Verleger J. J. Bohné im „Verfassungsfreund“ beworben und im Dezember 1831 ausgeliefert.

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Rückblick auf Kurhessens Staatsverfassung und Verwaltung unter der Westphälischen Zeit von Karl Murhard, 1831
Rückblick auf Kurhessens Staatsverfassung und Verwaltung unter der Westphälischen Zeit von Karl Murhard, 1831

Das Werk Karl Murhards fällt deutlich bescheidener aus als das seines älteren Bruders Friedrich. In seinem „Rückblick auf Kurhessens Staatsverfassung und Verwaltung unter der Westphälischen Zeit“, der 1831 im Kasseler „Verfassungsfreund“ als zentralem Organ der Anhänger des Konstitutionalismus veröffentlich wurde, stimmt er ein hohes Lied auf die Errungenschaften der napoleonischen Ära an, die unter den hessischen Traditionalisten als „Zeit der Fremdherrschaft“ diskreditiert war. Der Beitrag ist mit seinem vollen Namen gekennzeichnet.

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Versuch einer leicht faßlichen Darstellung der Kurhessischen Landtags-Vorschriften von Karl Murhard, 1831
Versuch einer leicht faßlichen Darstellung der Kurhessischen Landtags-Vorschriften von Karl Murhard, 1831

Karl Murhards „Versuch einer leicht faßlichen Darstellung der Kurhessischen Landtags-Vorschriften“ zählt zu den zahlreichen Publikationen, die den parlamentarischen Vollzug der Kurhessischen Verfassung erleichtern sollen.

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