Das Königreich Westphalen (1807 - 1813)
Das Königreich Westphalen (1807 - 1813)

Das Königreich Westphalen (1807-1813)

Das ausgehende 18. und das beginnende 19. Jahrhundert umfassten eine Zeit tiefgreifender Veränderungen. Ausgehend vom Vorreiter Frankreich zeichnete sich mit den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution von 1789 in ganz Europa das Ende der alten Feudalherrschaft und zugleich der Beginn einer neuen bürgerlichen Gesellschaft ab. Das Motto der französischen Revolution: «  liberté, égalité, fraternité » (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) breitete sich in den Köpfen der Menschen aus und war fortan nicht mehr aus der Geschichte wegzudenken. Als ein wichtiger Wegbereiter dieser neuen Zeit sollte sich der General, Konsul der ersten Republik und spätere Kaiser Napoléon Bonaparte (1769-1821) erweisen. Durch seine Eroberungen und Feldzüge, mit denen er weite Teile Europas unterwarf, trug er maßgeblich zur Verbreitung liberaler Gedanken und Ansichten bei.


Das 1807, mit dem Frieden von Tilsit, geschaffene Königreich Westphalen (1807-1813) sollte dabei eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Geographisch setzte sich der neue Staat aus im Krieg gewonnen Gebieten des Kurfürstentums Hessen, des Herzogtums Braunschweig, des Fürstentums Osnabrück, sowie hannoverschen, preußischen und sächsischen Gebietsteilen zusammen und wurde dem Rheinbund angeschlossen, welcher 1806 während des vierten Koalitionskrieges unter Vorherrschaft Frankreichs gegründet wurde. [1]
Für Napoleon stellte das Königreich ein Modellprojekt für Europa da, durch welches er der Bevölkerung die Vorzüge und Wohltaten der Französischen Herrschaft zeigen und sie so für diese gewinnen wollte. So erhielt Westphalen als erster Staat auf deutschem Boden eine schriftliche Verfassung und den Code Napoleon als Bürgerliches Gesetzbuch. Die Bevölkerung wurde vor dem Gesetz gleichgestellt, die Privilegien des Adels und die Leibeigenschaft wurden abgeschafft, einheitliche Münz-, Maß- und Gewichtssysteme sowie die Gewerbefreiheit eingeführt. Auf den westpählischen Königsthron wurde Jérôme Bonaparte, der jüngste Bruder des Korsen berufen. Ihm soll Napoléon einst anvertraut haben, er setze mehr auf die Wohltaten seiner Monarchie als auf die Kraft seiner Armeen, um die Bevölkerung Deutschlands für sich zu gewinnen. Wobei er wohl insbesondere an die Bevölkerung des Rheinbundes gedacht haben wird. [2]
Unter den Gesichtspunkten des Krieges war Westphalen für Napoleon allerdings nicht nur ein Modellprojekt, sondern zugleich auch eine strategisch wichtige militärische Eroberung. Das Königreich diente als Pufferstaat zwischen Frankreich, Preußen und Russland. Von drei Seiten wurden seine Grenzen durch verbündete Staaten des Rheinbundes geschützt. Gegen Preußen bildete die Elbe eine natürliche, von wichtigen Festungen wie Magdeburg, gesicherte, Grenze. Westphalen war ein Aushebungsplatz für neue Soldaten und über Steuereinnahmen eine wichtige Geldquelle für die Franzosen. [3]
Die hohen Kriegssteuern und die Inkonsequenz in der Umsetzung der Reformen kosteten die Franzosen viele Sympathien in der Bevölkerung. Die französische Fremdherrschaft blieb der patriotischen Bevölkerung ein Dorn im Auge. Nur wenige sahen sich selbst als Westphalen, vielmehr blieben die alten Nationalitäten in den Köpfen der Menschen erhalten.
1813 schließlich wendete sich der Verlauf der Ereignisse. Napoleon unterlag in der Völkerschlacht bei Leipzig (16.10.1813 - 19.10.1813) den vereinten Truppen von Preußen, Russland und Österreich. Noch im selben Jahr rückten russische Kosaken in Westphalen ein und König Jérôme musste fliehen. Am 1. Oktober wurde die Westphälische Hauptstadt Kassel unter dem Kosakenführer Czernitscheff erobert und das Königreich für aufgelöst erklärt. Nach und nach kehrten die alten Landesherren in ihre angestammten Territorien zurück. 
In Kassel wurde der Kurfürst Wilhelm I. von seinen Untertanen mit Jubel empfangen und man kehrte zu der alten absolutistischen Herrschaftsweise zurück. Dennoch, ganz war der einmal erflammte Funke der Aufklärung nicht erloschen.  Vor allem die Bürgerschicht wünschte sich schon bald liberale Reformen. Noch der deutsche Kaiser Friederich III. soll sich nach Aussage Arthur Kleinschmidts erstaunt gezeigt haben, wie viel Nachwirkungen die westphälische Administration und Justiz in den ehemaligen westphälischen Gebieten ausübte. Und auch der preußische Staatskanzler Hardenberg hielt sein Auge auf die Reformen Westphalens gerichtet, von denen er viele zu Preußens Reorganisation verwendete und so dem 1871 geschaffenen deutschen Reich vererbte. [4]

Hinweise zur Ausstellung: 

Diese Ausstellung wurde im Rahmen eines Projektseminars der Universität Bielefeld (vom 19.02.2007 bis zum 13.04.2007) von Mathis Nolte erstellt. Ihr Ziel ist es, anhand von exemplarisch ausgewählten Archivmaterial des Hessischen Staatsarchivs Marburg, einen kurzen Einblick in die Geschichte des Königreichs Westphalen zu gewähren. Zur besseren Orientierung ist die Ausstellung dabei in folgende 6 Räume unterteilt worden: 
 

      1.
Die Gründung eines neuen Staates
      2.
Die Westphälische Verfassung
      3.
Das neue Justizwesen und die Einführung des Codes Napoleon als bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Westphalen
      4.
Geografische Übersicht über die Gebiete des neuen Staates Westphalen
      5.
Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit?- Einblicke in das Leben der Bürger des Königreichs Westphalens
      6.
Ausblicke auf die Entwicklung Westphalens nach Abzug der Franzosen, gezeigt am Beispiel Hessens

Die einzelnen, den Räumen zugeordneten, Dokumente finden Sie dabei jeweils über die gelbe Kopfleiste. Die Reihenfolge der Dokumente folgt dabei einem chronologischen Aufbau.

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Die Austellung ist für den Windows Internet Explorer konzeptiert worden, sollten sie mit einem anderen Programm arbeiten können leichte Unterschiede in der Darstellung auftreten. 

Literaturhinweise:

Die hier präsentierte Ausstellung stützt sich im Kern auf Archivmaterial des Hessischen Staatsarchivs Marburg und folgende Sekundärliteratur:

  • A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893.
  • G. J. Lamar: Jérôme Bonaparte, The War Years, 1800-1815, London 2000.
  • J. Weidmann: Neubau eines Staates, Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalens, Leipzig 1936.
  • U. Muras: Der Marburger Aufstand 1809. Ein vergessenes Kapitel Marburger Geschichte aus napoleonischer Zeit, Marburg 1998.
  • U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813,  (Magisterarbeit) Marburg 1992.
  • T. Sirges, Ingeborg Müller: Zensur in Marburg 1538 – 1832. Eine lokalgeschichtliche Studie zum Bücher- und Pressewesen, Marburg 1984.
  • R. Matheis: Staats- und Gesellschaftsideen des Jérôme Bonaparte, (Magisterarbeit) Kassel 1981.

     


    Anmerkungen zum Einleitungstext:

      [1]
    Vgl. J. Weidmann: Neubau eines Staates, Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalens, Leipzig 1936, S. 11.
     [2]
    Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893,  S.14.
     [3]
    Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 8.
     [4]
    Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, Vorwort S. IV.
Die Gründung eines neuen Staates
Die Gründung eines neuen Staates

Während des Krieges gegen die Preußen im Jahre 1806 hatte Napoleon seinen Einflussbereich auf deutschem Boden immer weiter ausdehnen können. Das veraltete preußische Heer hatte, trotz der Unterstützung Russlands, mehrere schwere Niederlagen einstecken müssen und war ohne größere Anstrengung in der Schlacht bei Jena und Auerstedt besiegt worden.[1] Die eroberten Gebiete wurden nun unter französische Verwaltung gestellt, wie das im November 1806 besetzte Hessen [Dokumente 1, 2], wo nun vorübergehend der französische Divisions - General Lagrange als Gouverneur eingesetzt wurde.

Die Geburtsstunde des Königreichs Westphalen schlägt mit der Vereinbarung des Friedens von Tilsit [Dokument 3] am 7. Juli 1807 nach dem Sieg der Franzosen im Krieg gegen Preußen. Dieser Erfolg machte Napoleon zum mächtigsten Mann in Europa und bedeutete zugleich das Ende des alten „Heiligen Römischen Reich Teutscher Nation“. Napoleons ursprünglicher Plan, die eroberten Gebiete zu ordnen, bestand eigentlich darin, aus Sachsen, Schlesien und Polnisch-Preußen einen neuen Staat zu bilden. Doch dieses Vorhaben konnte aufgrund seiner Missbilligung durch den russischen Zar Alexander I. nicht umgesetzt werden. Napoleon legte großen Wert auf eine Allianz mit dem Russen und wollte sich dessen Sympathien nicht verscherzen. Am 18.August 1807 wurde auf deutschem Boden daher ein anderes Projekt ins Leben gerufen. Napoleon entwarf das Königreich Westphalen, einen  Flächenstaat, der den alten „Flickenteppich“ der Fürstentümer, Grafschaften und Freien Städte ersetzte. Unter dem Namen „Westphalen“ vereinigte Napoleon ein rund 40.000 km2 großes Gebiet, bestehend aus im Krieg gewonnenen, ehemals preußischen, hannoverschen, kurhessischen und sächsischen Territorien. Zur Residenz wurde Kassel auserkoren und Napoleons jüngster Bruder Jérôme Bonaparte [Dokument 7] zum König über die fast 2 Millionen neuen Untertanen Westphalens bestimmt. [2] 

Jérôme betrat am 6. Dezember im Jahre 1807 in Marburg zum ersten mal persönlich Westphälischen Boden. Am   Tag darauf, dem 7. Dezember 1807 wurde durch königliche Dekret die Verfassung des Königreichs Westphalen bekannt gegeben und aus den kaiserlichen Staatsräten Siméon, Beugnot und Jollivet, sowie dem General Lagrange eine vorläufige Regierung Westphalens [Dokument 5] gegründet. [3] Auch in der Folgezeit sollten Jérôme diese Männer als fähige Minister im Staatsdienst erhalten bleiben.


Anmerkungen:
gg
 

[1]

Vgl.  J. Weidmann: Neubau eines Staates, Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalens, Leipzig 1936, S. 11.
[2]
Vgl. U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Margisterarbeit) Marburg 1992, S. 15.
[3]
Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 4f.; sowie: U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S.15.
Proklamation der Besitznahme Hessens an das Hessiche Volk, veröffentlicht durch den französischen Reichsmarschall Mortimer , 1. November 1806.
Proklamation der Besitznahme Hessens an das Hessiche Volk, veröffentlicht durch den französischen Reichsmarschall Mortimer , 1. November 1806.

Proklamation der Besitznahme Hessens an das Hessische Volk, veröffentlicht durch den französischen Reichsmarschall Mortimer , 1. November 1806.

Am 01 November des Jahres 1806 setzt Edurad Adolph Casimir Joseph Mortimer, Reichmarschall und Befehlshaber des 8. Corps der französichen Armee die Einwohner Hessens von der Besitznahme des Landes durch Frankreich in Kenntniss.

Er begündet das Vorgehen mit einer Territoriumsverletzung durch preußische Truppen, die der, im Krieg Frankreichs gegen Preußen neutrale, Kurprinz in seinem Lande aufnahm. Der Kurprinz und auch sein Vater der Kurfürst stünden in ihrer Funktion als preußische Offiziere in preußischen Diensten und hätten so ihre Würde als Landesherr selbst untergraben. Weiter verspricht er, dass Religion, Gesetze, Sitten und Privilegien der Einwohner Hessens geschützt werden sollen und ruft zur Ruhe auf.  

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Proklamation der Besetzung Hessens durch Divisions - General Lagrange, dem neuen Gouverneur von Hessen, 4. November 1806
Proklamation der Besetzung Hessens durch Divisions - General Lagrange, dem neuen Gouverneur von Hessen, 4. November 1806

Proklamation der Besetzung Hessens durch Divisions - General Lagrange, dem neuen Gouverneur von Hessen, 4. November 1806

In dieser Öffentlichen Proklamation setzt der Divisions - General Lagrange die Einwohner Hessens nocheinmal von der Besetzung ihres Landes durch die Franzosen im Namen Napoléons in Kenntniss und gibt seine eigene Ernennung zu Gouverneur Hessens bekannt.  

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Napoleon als Königsbäcker, eine Karikatur von James Gillray, London 1806
Napoleon als Königsbäcker, eine Karikatur von James Gillray, London 1806

Napoleon als Königsbäcker, eine Karikatur von James Gillray, London 1806

James Gillray spielt mit dieser Karikatur auf die Gründungsumstände des Königreichs Westphalen und weiterer, im Zuge der napoleonischen Eroberungen geschaffener, Staaten an, an deren Spitze Napoleon stets Mitglieder der eigenen Familie zu etablieren wusste.    

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Auszüge der aus den Friedensbestimmungen des Vertrages von Tilsit, 7. Juli 1807.
Auszüge der aus den Friedensbestimmungen des Vertrages von Tilsit, 7. Juli 1807.
Auszüge der aus den Friedensbestimmungen des Vertrages von Tilsit, 7. Juli 1807.
Auszüge der aus den Friedensbestimmungen des Vertrages von Tilsit, 7. Juli 1807.

Die Gründung des Königreichs Westphalen ist eng mit dem Friedensdiktat von Frankreich an Preußen in Tilsit verbunden. Gezwungen durch die vorangegangene militärische Niederlage musste Preußen die französischen Freidensbedingungen Akzeptieren. Für die Gründung Westphalens  sind dabei besonders die hier präsentierten Artikel 6. und 8. des ausgehandelten Friedensvertrages auschlaggebend, wobei der Artikel 8. zugleich dem Artikel 19 des gleichzeitigen Friedensabkommens mit Russland entspricht.[1]  



Anmerkungen:

Den vollständigen Friedensvertrag von Tilsit finden Sie bei Interesse auf der Seite des Internet-Portals "Westfälische Geschichte" unter:

http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/

[1] Vgl. J. Weidmann: Neubau eines Staates, Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalens, Leipzig 1936, S. 11.
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Königliches Dekret vom 7. Dezember 1807, wodurch die provisorischen Regierung von Westfalen angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 7. Dezember 1807, wodurch die provisorischen Regierung von Westfalen angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 7. Dezember 1807, wodurch die provisorischen Regierung von Westfalen angeordnet wird.

Königliches Dekret vom 7. Dezember 1807, wodurch die provisorischen Regierung von Westfalen angeordnet wird.

Einen Tag nach Jérôme Bonapartes Ankunft in Westfalen, am 7. Dezember 1807  wird auf seinen königlichen Befehl eine provisiorische Regierung ins Amt gesetzt. Diese besteht aus den Herren Siméon, Lagrange, Beugnot und Jollivet. Ihre Zustängigkeitsberreiche umfassen die Aufsicht über Justiz und Inneres (Siméon), die Aufsicht über das Kriegswesen (Lagrange), die Aufsicht über Finanzen und Handel (Beugnot), und der Aufsicht über den Staatsschatz, der Verifikation von Rechnungen und Schulden aller Art (Jollivet). Darüberhinaus haben alle bisherigen Beamten vorläufig weiterhin im Amt zu bleiben und ihren Dienst zu verrichten.

 


 

Anmerkung:

Das hier Präsentierte Dekret wurde später als Teil des zweiten Gesetz-Bulletins der ersten Teils zweisprachigen Gesetzbulletin Sammlung des Königreichs Westphalen (Dekrete 1-37) aufgenommen.

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Wappen des Königreichs Westphalen
Wappen des Königreichs Westphalen
Wappen des Königreichs Westphalen

Wappen des Königreichs Westphalen

Der Entwurf des Wappens für das Königreich Westphalen geht auf den französischen kaiserlichen Oberkämmerer Tallerand zurück. Dieser erhielt von Napoléon am 6.Juni 1807, also einen Tag vor dem Abschluß des Friedens von Tilsit, von Napoléon die Order das Wappen für das neue Königreich zu entwerfen.[1]

Die Farben der westphälischen Cocarde wurden nach dem königlichen Dekret vom 8. Dezember 1807 (zugleich Art. 11 des zweiten Gesetzbulletin der Verfassung) festgelegt: Ein weißer Rand mit blauer Mitte.

 

 


 


Anmerkung:
.
Die erste Darstellung des Westphälischen Wappens ist die des Titelblattes des Code Napoléons vom 21.09.1808. Die zweite farbige Darstellung entstammt der Seite: http://www.herner-netz.de/Koenigreich-Westphalen/koenigreich-westphalen.html und wurde zur weiteren Veranschaulichung hinzugefügt.

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 3.

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Ölgemälde Jérome Bonapartes, König von Westphalen, im Krönungsornat, 1810/1811
Ölgemälde Jérome Bonapartes, König von Westphalen, im Krönungsornat, 1810/1811

Ölgemälde Jérome Bonapartes, König von Westphalen, im Krönungsornat, 1810/1811

Mit dem Frieden von Tilsit am 7. Juli 1807 schlägt nicht nur die Geburtsstunde eines neuen Staates, dem Königreich Westphalens, sondern auch die einer neuen Herrscherdynastie.  
Am selben Tag schrieb Napoléon in einem persönlichen Brief an die Kaiserin Josephine, dass sein jüngster Bruder Jérôme (1784-1860) von Russland und von Preußen als König von Westfalen anerkannt worden sei. Dieser war bisher Offizier (Schiffsleutnant) der französischen Marine gewesen und nahm nun im Alter von 23 Jahren als König von Westphalen nach dem Vorbild seiner bereits zuvor gekrönten Brüder Joseph und Ludwig fortan den Namen Jérôme- Napoléon[1] an.[2] Im Volksmund soll er hingegen bald den Namen "König Lustig" verliehen bekommen haben, da sich einer Legende nach seine Deutschkenntnisse angeblich auf den Satz: "Morgen wieder Lustig" beschränkten. Auf Anraten des Kaisers wurde bald eine Vermählung Jérômes mit einer deutschen Adeligen arrangiert. Auf diese Weise sollten die deutschen Rheinbund Staaten stärker an Frankreich gebunden werden. Am 12. August 1807 fand in Stuttgart die Prokurationsheirat Jérôme Bonapartes mit Friederike Katharina Sophie Dorothea von Wüttemberg statt.  Am 22. August vollzog in den Tuilerieen der Reichskanzler Cambacérès die zivile, und am 23. August der Fürst–Primas des Rheinbundes, Dalberg, die kirchliche Trauung. [3]
Eine bereits zuvor vollzogene Trauung Jérômes mit der US-amerikanischen Kaufmannstochter Elizabeth Patterson im Jahre 1803 in Baltimore wurde von Napoléon für ungültig erklärt. [4]


Anmerkungen:  
..

 

 

[1]   In den deutschen Übersetzungen offizieller Staatsdokumente findet sich statt Jérôme Nepoléon meist der Name Hieronymus Napoléon.
[2]

 

Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 4f.; sowie: U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S.15.
[3] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 6.; sowie: Glenn J. Lamar: Jérôme Bonaparte, The War Years, 1800-1815, London 2000, S.50.
[4] Vgl. R. Matheis: Staats- und Gesellschaftsideen des Jérôme Bonaparte, (Magisterarbeit) Kassel 1981, S.5.

 

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Die Westphälische Verfassung
Die Westphälische Verfassung

Schon in dem Friedensvertrag von Tilsit wurde im Art. 19 (des Vertrags zwischen Russland und Frankreich) der Wunsch Napoleons: „dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere (…)“. festgehalten. [1] Das Königreich Westphalen soll nach Napoleons Plan ein Modellprojekt werden, mit dem er die Völker Deutschlands für seine Sache zu gewinnen hofft. Der Kaiser ist überzeugt, dass die deutschen Völker sich bereits ungeduldig nach liberalen Reformen wie dem Code Napoleon, rechtlicher Gleichheit und der Abschaffung der Leibeigenschaft [Dokument 7] sehnen. Daher sollen sie, durch den Genuss von Freiheit, Gleichheit und Wohlstand, an das Französische Kaiserreich gebunden werden. So wird schließlich am 7. Dezember 1807 auf Befehl Napoleons durch Jérôme ein königliches Dekret erlassen, welches einen Verfassungstext für das Königreich Westphalen veröffentlichte [Dokumente 2.0, 2.1, 3].
Durch die Verfassung wird Westphalen zur konstitutionellen Monarchie mit Jérôme als König an der Spitze, der seine Regierung auf vier Ministerien, einen Staatsrat [Dokument 4] und die Reichstände stützt. Erstmalig wird in einem deutschen Staat die Ständeverfassung aufgehoben, erstmalig werden einheitliche Maße, Gewichte und Münzen [Dokument 5] und die Gewerbefreiheit eingeführt. Erstmals haben alle Bürger die Möglichkeit als erwähltes Mitglied der Reichstände die eigenen Interessen zu vertreten und an der Staatspolitik teilzuhaben [Dokumente 9, 10]. Erstmals wird der Kleinstaaten- Flickenteppich der Deutschen durchbrochen und eine einheitliche zentrale Regierung eingeführt. Vorallem rechtlich bildete die Verfassung Westphalens einen Neuanfang. Nie zuvor wurden dem einfachen Bürger eines deutschen Staates so weitreichende Rechte zugestanden, wie durch diese Verfassung. Sie verprach unter anderem die völlige Aufhebung von Adelsprivilegien [Dokument 6], freie Eigentumsrechte, sowie öffentliche, vom Staat unabhängige Gerichte.
Die wirklich erfolgte Umsetzung der westphälischen Verfassung ist dann allerdings  nicht nur  vorbehaltlos positiv zu bewerten. Die Realität ist wie so oft nicht so rosig, wie es das Papier verspricht. Arthur Kleinschmidt urteilt: „So lange Westfalen bestand, war es ein stiefväterlich behandeltes Departement des ungeheuren Kaiserreiches ohne die mindeste Selbstständigkeit, Jérôme ein Roi-Préfet, ein König in partibus, auf dem Napoleon wie ein Verhängnis lastete und dem er eine Verfassung oktrohierte, mit der zu regieren unmöglich war, die ihn lediglich zum Sklaven des Kaisers stempelte.“ [2] Er spielt dabei unter anderem auf den Artikel 7 der Verfassung an, durch den Jérôme, obwohl deutscher König, der französisch kaiserlichen Familie Napoléons unterstellet wird.
Auch war die Mitgliedschaft in den Reichständen längst nicht allen Bürgern gleicher Art zugänglich wie die Verfassung es verspricht, da die politische Betätigung unbezahlt blieb und daher nur reichen Bürgern möglich war, die finanzielle Einbußen verkraften konnten. Auch in vielen Departements blieben die hohen Ämter vom Adel und von wenigen reichen Bürgern besetzt.  
Des Weiteren wurden die Reichstände, denen offiziell die Absegnung und Einführung der neuen Staatsgesetze anvertraut waren, im gesamten Bestehen des Königreiches nur zweimal einberufen. All dies zeigt, dass Realität und Modell weit voneinander abwichen.   
Dennoch ist die Westphälische Verfassung, immerhin die erste schriftliche Staatsverfassung auf deutschem Boden, schon ein sehr fortschrittliches Werk, wenn man sie mit den absolutistischen Herrschaftsformen der anderen deutschen Staaten vergleicht. Allein ihre Existenz ist für sich schon etwas Besonderes.



Anmerkungen:

[1]  A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.15.

[2] A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.13.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zweisprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil: Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.
Titel und Inhaltsverzeichnis der zwei sprachigen Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen. Erster Teil:  Dekrete Nr. 1 bis Nr.37, erlassen im Zeitraum vom 1 Dezember 1807 bis zum 1 Mai 1808.

Zum besseren Vertständnis des Aufbaus der Westphälischen Gesetzes- Bulletins sind hier  der Titel, die chronologische Übersicht über die Gesetze und die Anmerkungen zur Verbesserung von Druckfehlern des ersten Teils der Gesetz-Bulletin von 1807/8 wiedergegben.

Der hier Präsentierte Gesetzes Bulletin Band ist der erste Gesetzes Band des Königreichs Westphalen. Als erstes Gesetzes Bulletin ist in ihm die Westphälische Constitution vom 07.12.1807 enthalten.

In der Regel sind für jedes Jahr der westphälischen Regierung (1807-1813) drei solche Gesetzes-Bulletin Bände erschienen, die nach dem gleichen Schema, wie der hier dargestellte Band aufgebaut sind.  Aufgrund des Umfanges der Werke, ist es im Rahmen dieser Austellung allerdings weder Sinnvoll noch möglich die kompletten Gesetzes-Bulletins des Königreiches Westphalen wiederzugeben. Daher erden hier in einer Auswahl nur die für den Aufbau des Staates Westphalen besonders relevante Gesetzestexte präsentiert. Es handelt sich dabei um Dekrete aus den Gesetzes-Bulletins der Jahre 1807, 1808 und 1809.  Die einzelnen Bulletins werden im Folgenden in Unterdokumenten präsentiert. Die Darstellungen orientierten sich dabei theamtisch nach den Räumen, dann nach dem Datum des Erlasses und an der Seitenreihenfolge der Dokumente. 

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Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der  Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.
Auszüge aus der Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.

Auszüge aus der Staatsverfassung des Königreichs Westphalen, zweisprachige Taschenausgabe von 1807.

Schriften wie die hier präsentierte Taschenausgabe der westfälischen Verfassung 1807 sollten als Informationsbasis für den Bürger dienen. Rechtlich bindene Kraft hatte sie aber nur in der Form des Gesetzes Bulletins (siehe ein Dokument zuvor).

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Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen am 7. Dezember 1807.

Die Constitution des Königreichs Westphalen,entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.

Die Constitution des Königreichs Westphalen umfasst insgesammt 55 Artikel und wurde durch ein königlichen Dekrets vom 7. Dezember 1807 als Gesetz Bulletin Nr. 1 des ersten Gesetz Bulletin Bandes publiziert. Durch dieses Dekret wurde der 19'ten Artikel des Friedens von Tilsit umgesetzt, in welchem der Anstoß zur Erarbeitung der Constitution gegeben wurde. Das Dekret ist im Auftrage des Kaisers Napoléons unterzeichnet und Auf den Befehl Jérômes (Hyronimus) Naopoléon als das erste Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen aufgenommen worden. Der genaue Wortlaut der Unterzeichnung lautet:

unterschrieben: Napoleon.

     Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretair
       Hugo B. Maret.

                       (...)

unterzeichnet: Hieronymus Napoleon
                
          
Auf Befehl des Königs,
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretairs,
             der Cabinets-Secretair,
unterschrieben:
Cousin von Marinville
          Als gleichlautend bescheiniget,
Der provisorische Minister des Justizwesens 
     und der inneren Angelegenheiten

                    
Siméon.

 


 

Anmerkung: 

In dieser Gesetz - Bulletin wird der Inhalt der Constitution des Königreichs Westphalen bekannt gegeben. Als Arbeitserleichterung für die Nutzung dieses Dokumentes sind hier die wichtigsten  Artikel des Verfassungstextes mit ihren Seitenzahlen angegeben:

Art. 1.

Bestimmung der Staaten aus denen sich das Königreich Westphalen zusammensetzt. (Seiten 4-5)
Art. 5.
Bestimmung, dass das königreich Westphalen ein Theil des Rheinbundes sei. (Seiten 7-8)
Art. 6.
Bestimmung der Erbregelung der Dynastie Hyronimus Napoléons. (Seite 9-10)
Art. 7.
Bestimmung, dass der König Westphalens den Verfügungen der Kaiserlichen Familien Statuten unterworfen ist. (Seite 10)
Art. 10.
Bestimmung, dass das Königreich Westphalen durch eine Constitution regiert werden solle, die die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz und freie Religionsausübung für alle Religionen garantiert. (Seite 13)
Art. 11.-16.
Bestimmungen bezüglich der Aufhebung von Adelsprivilegien und der Leibeigenschaft. (Seiten 13-15)
Art. 17.-18.
Einführung eines einheitlichen Münz-, Maß-, und Gewichtssystems, wobei die Münzen das Bild Jérômes und das Westfläische Wappen tragen. (S.15)
Art. 19.-33.
Festlegung der einzelnen Staatsorgane (Minister, Staatsrat, Comissionen und Reichstände) und deren Aufgaben. (Seite 15-21)
Art. 34.-44.
Reglung der Geographischen Aufteilung des Königreichs in Departements, Distrikte und Kantone. (Seite 23-27)
Art. 45.-52.
Neuordnung des Jutizwesens. Insbesondere die Einführung des Code Napoléons als Bürgerliches Gesetzbuch. (Seite 27-29)
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Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dezember 1807.
Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dezember 1807.

Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dezember 1807.

Nach der Verfassung von 1807 wird das Königreich Westphalen in einem Zweikammersystem regiert. Die eine Kammer ist der Staatsrat, die andere Kammer bilden die Reichstände. Der Staatsrat schlägt neue Gesetzesentwürfe vor, die dann von Kommissionen geprüft und von den Reichständen per Mehrheitsentscheid beschlossen werden.

.

  • Der Vorsitz und die Leitung des Staatsrats obliegt dem König, die weiteren Mitglieder werden vom König enannt.
  • Die Mitglieder der Reichstände werden durch Wahlen in den Departementskollegien ernannt.

 .

..


Anmerkungen:

Für den weiteren Staatsaufbau des Königreichs Westfalen vergleichen Sie bitte auch die Schaublider über das Justizwesen [Raum 3, Dokument 2] und die Departementsverwaltung [Raum 4, Dokument 5].

Für die Erstellung des Schaubildes wurde neben dem königlichen Dekret vom 7. Dez. 1807 folgende Literatur verwendet: 
 

A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.17.

U. Muras: Reaktionen auf die napoléonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marbug 1992, S. 16f.

J. Weidemann: Neubau eines Staates. Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalen, Leipzig 1936, S. 18f.

 

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Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.

Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807, welches das Reglement für den Staatsrath enthält.

In diesem Königlichem Dekret Jérôme Bonapartes wird die genaue Zusammensetzung des Staatsrates aus den Prinzen von Königlichem Geblüt, den Ministern, den Staatsräten, den Auditoren und dem Staatssekretär festgelegt. Des weiteren werden die einzelnen Rechte, Befugnisse und Gehälter der Mitglieder des Staatsrates bestimmt.

 

 


 

Anmerkung:

Das hier Präsentierte königliche Dekret vom 24. Dezember 1807 ist als Gesetz-Bulletin Nr.5 in die Gesetzes-Bulletin Sammlung des Königreichs Wetphalen eingegangen.

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Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.

Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden. (Teil des 10 Gesetzes Bulletins des Königreiches Westphalens).

Die Offizielle Währung des Königreich Westphalens besteht in den mit Gründung des Reiches eingeführten französichen Franken und Centimen (Francs et Centimes).  Für Westphalen lies Jérôme eigene Franken mit dem wälischen Wappen auf der einen und seinem Bild auf der anderen Seite (siehe Art.17 u.18 der Constitution) . Zuvor hatte es auf dem Gebiet des neuen Königreiches Westphalen eine Vielzahl größerer und kleinerer Lokaler und Regionaler Währungen gegeben, die vorerst zwangläufig als Währungsmittel anerkannt werden nun aber langsam durch die neue Währung abgelöst werden sollten. Das Dekret über den Wert der im Königreich Westphalen vertretenden Münzen ist daher mit umfangreichen Umrechnungstabellen ausgestattet um den genauen Wert der jeweiligen Münzen zu bestimmen. Desweiteren legt das Dekret fest, dass das Fälschen von Münzen jedlicher Art, sowohl der eigenen wie auch der im Reich geduldeten Währungen mit dem Tode zu bestrafen sei.

 


 

Anmerkung:

Das hier präsentierte königliche Dekret vom 11. Januar 1808 ist als ein Teil des 10. Gesetz-Bulletins in die Gesetz-Bulletin Sammlung des Königreichs Westphalens eingegangen.

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Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.
Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.
Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.
Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.
Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.
Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.

Ausschreiben der hessichen Oberrentkammer bezüglich des Dekrets über die Aufhebung aller Privilegien, 15. Januar 1808.

In diesem Ausschreiben vom 15. Januar 1808 setzt die hessische Oberentkammer sämtliche Reseravte, Comissarien, Beamte, Rentmeister, Accis und Zoll-Bedienstete darüber in Kenntnis, dass nach einem königlichen Dekret vom 8. Januar 1808 alle Privilegien und alle Befreiung von Abgaben aufgehoben worden sind.

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Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
Königliches Dekret vom 23. Januar 1808, welches eine Erläuterung des 13. Artikels der Constitution enthält, der die Leibeigenschaft aufhebt
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Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
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Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
Königliches Dekret vom 18. März 1808, welches die Verrichtung der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen, bestimmt.
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Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.
Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.

Instruction für die Herren Präsidenten der Wahl-Collegien über die Verrichtung dieser Collegien und die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen.

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Das neue Justizwesen und die Einführung des Codes Napoleon als bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Westphalens
Das neue Justizwesen und die Einführung des Codes Napoleon als bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Westphalens

„Die Wohltaten der Revolution von 1789 entschädigten die Deutschen für die ihnen vom Militärdespotismus auferlegten Opfer. Die bürgerliche Gleichheit (…) wird im westfälischen Volke ins Leben treten, ohne dass es ihm Revolution, Schreckensregiment, Bürgerkriege und Blutbäder kostet. Das Kaiserreich wird vorübergehen, die übermäßige Konskription, die Kriegskontributionen, die gebieterischen Forderungen des welschen Cäsar werden vorübergehen; aber die einmal ins Gesetz eingetragene Gleichheit wird bleiben.“ [1]
Mit diesen Worten drückte schon Rambaud 1872 in seinem Werk „Revue des Deux Mondes“ seinen Respekt gegen über den Errungenschaften des neuen Justizwesens des Königreichs Westphalen aus. Ein wichtiger Mann für den Aufbau der neuen Justiz war der Minister für Justiz und Inneres Siméon. Dieser hatte seit 1808 die Justiz in seinen Händen, kannte sich bestens mit der Gesetzgebung und Verwaltung Frankreichs aus, und war ein fähiger Staatsmann und liberaler Politiker. Die so, durch die westphälische Verfassung und Einführung des Code Napoléons [Dokument 4] als Bürgerliches Gesetzbuch (am 1. Januar 1808), geschaffene Justiz bildete einen völlig neuen Rechtsraum. Durch die Abschaffung aller bisherigen Personalfronde und willkürlichen Dienstforderungen, des Gesindezwangrechts und der Heirats- und Sterbeabgaben an die Herrschaft  wurde in Westphalen die Bauernbefreiung realisiert [Raum 2, Dokument 7]. Am 28. März 1809 wurden zusätzlich auch alle Lehen zu völlig freiem Eigentum erklärt und so von allen Abgaben befreit und zu Privatbesitz erklärt, der nun auch verkauft werden durfte. Einzig und allein so genannte Kommunalfronde zum Nutzen der Gemeinden blieben erhalten. Jeder Bürger konnte nun in gleichem Maße Eigentum erwerben und frei darüber verfügen. In Folge der Einführung der Patentsteuer fielen Zünfte, Gewerke und Juranden weg. Ein Dekret vom 16. Mai 1809 beseitigte vom 1 Juli an die bisher nichtansässigen Bewohnern auferlegte Personalsteuer, was einen großen Schritt in Richtung Gewerbefreiheit darstellte.[2]
In Folge der Einführung des Codes Napoléons wurde zudem die Verfassung der Gerichtshöfe [Dokumente 1, 2] neu geregelt. So wurde in Kassel ein Appellationsgericht mit 26 Richtern, 3 Präsidenten, 1 Generalprokurator und 2 Substituten, in jedem Departement ein peinlicher Gerichtshof, in jedem Distrikt ein Zivilgericht erster Instanz und in jedem Kanton ein Friedensgericht errichtet.
Eine echte Neuerung war auch die flächendeckende Einführung von Personalurkunden [Dokumente  5, 6, 7, 8, 9, 10] für die Zivilbevölkerung, in denen Geburten, Sterbefälle, Hochzeiten und vieles weitere vom Staat offiziell erfasst und beglaubigt wurde. Ein solch umfassender Verwaltungsaufwand war den Bürgern im Königreich Westphalen bisher unbekannt. Die einzelnen Landesfürsten waren stets nach Belieben und eigenem Gutdünken verfahren. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die Einführung des Code Napoleons nicht ganz reibungslos verlief [Dokument 3] und sich im Königreich Westphalen auch lange nach seiner Einführung noch mancher Widerspruch regte [Dokument 11].


Anmerkungen:

[1]

Rambaud, Revue des Deux Mondes, 1872,  zitiert nach: A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.149.
[2]
Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.149 f.
  
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.

Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches die Verfassung der Gerichtshöfe enthält.

Das hier präsentierte Dekret vom 27. Januar 1808, wurde Jérôme verordnet, um den 47'ten Artikel der Constitution vom 15. November in Vollzug zu setzten. Die verschiedenen neu errichtenden Gerichtshöfe werden noch einmal ausführlichst in ihrer Zusammensetzung und ihren Aufgaben beschrieben.

 

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Schaubild des Justizwesens des Königreichs Westphalens erstellt nach der am 7. Dezember 1807 erlassen Verfassung des königreiches Westphalen.
Schaubild des Justizwesens des Königreichs Westphalens erstellt nach der am 7. Dezember 1807 erlassen Verfassung des königreiches Westphalen.

Schaubild des Justizwesens des Königreichs Westphalens erstellt nach der am 7. Dezember 1807 erlassen Verfassung des königreiches Westphalen.

Grundlegende Änderungen des Justizwesens:

-

 

 

vom 01. Januar 1808 an ist der Code Napoleon bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westfalen (Art. 45)

-

 

Nach Artikel 46. der Westfälischen Verfassung haben spätestens ab dem 01. Juli 1808 gerichtliche Verfahren öffentlich zu sein. In peinlichen Fällen tritt ein Geschworenengericht ein. Zusätzlich wurde der Richterstand für von der Staatsverwaltung unabhängig erklärt. (Art. 49)

 

-

 

Der König ernennt (weiterhin) die Richter. Sie werden (erst) nach 5 Jahren Amtstätigkeit auf Lebenszeit eingesetzt. Die Absetzung eines Richters durch den König ist nur mit Zustimmung des Appellationsgerichts möglich. (Art. 50 u. Art.51)

 

-

 

Der König besitzt das alleinige Recht zu begnadigen, Strafen zu erlassen oder zu mildern. (Art. 52).

 

-

 

Friedensrichter werden vom Departementskollegium für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  (Art.48)

 


 

Anmerkung:

Für den weiteren Staatsaufbau des Königreichs Westfalen vergleichen Sie bitte auch die Schaublider über die Verfassung [Raum 2, Dokument 3] und die Departementsverwaltung [Raum 4, Dokument 5].

Für die Erstellung des Schaubildes wurde neben der Verfassung des Königreichs Westphalens (nach dem königlichen Dekret vom 7. Dez. 1807) folgende Literatur verwendet: 


A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.149 f.

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Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808
Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808

Auszüge der Akte der Landesregierung Kassel über die Einführung des Code Napoléons als bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen, 1808 

Die Umsetzung des Verfassungsbeschlusses auf Basis des Code Napoléons ein bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westphalen zu gestallten war nicht nur eine gewaltige Revolution des Justizwesens, sondern auch ein Prozess mit einigen Hindernissen, die sich in der Akte der Landesregierung Kassel wiederspiegelen. So geht z.B. aus dem Bericht des Oberschultheiß [1] Collmann zu Carlshafen hervor, dass gegen Ende des Jahres 1807 kurz vor der Einführung des neuen Gesetzbuches in vielen Gebieten noch nicht einmal eine deutsche Übersetzung des Codes vorhanden war. Unklar ist, zumindest für den Oberschultheiß, auch auf wessen Kosten eine Solche Angeschaft werden solle. Siméon, der Minister für Justiz und Inneres, verweist ihn in einem Antwort schreiben persönlich auf die zwei mögliche ins deutsche Übersetzungen des Codes Napoléons.

Teil-Transkriptionen (siehe auch PDF):

Aus dem Schreiben des Oberschultheiß Collmann zu Carlshafen:

Da nach dem ergangenem Gesetz Bulletin der Codex Napoleon vom I dn= Jan: a: f: an, das Gesetzbuch des Königrecheis Westphalenseyn soll, (...) bey hiesigem Amt aber ein solches Gesetzbuch noch nicht befindlich und ich auch nicht weiß welche von den bisherigen Ausgaben die Sanctionierte  sey.

Antwortschreiben des Minister für Justiz und Inneres, Siméon:

Quant à la traduction de ce Code en allemand, il en existe deux, l’une de Daniels l’autre de Lassau ; vous pouvez consulter l’une et l’autre et donner la preférence á celle qui, d’après vos –

Übersetzung ins Deutsche:  

Was die Übersetzung dieses Codes ins Deutsche betrifft, so gibt es davon zwei, die eine von Daniels die andere von Lassau; Sie können den einen oder den Anderen befragen und den Vorzug an jenen geben, der Ihnen gefällt -

Anmerkung:

[1] Ein Schultheiß ist eine Art Dorfvorsteher oder Bürgermeister.

 

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1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug :  Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,
1. Auszug : Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808,

1. Auszug: Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808

Nach dem Artikel 45 der westfälichen Verfassung wird der Code Napoleon ab dem 1. Januar 1808, als offizielles bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Westphalen eingführt. Als einzige mit gesetzlicher Kraft versehene deutsche Übersetzung des Codes Napoléons wurde die hier präsentierte, von einer Gruppe Westphälischer Juristen unter dem Göttinger Professor Dr. Leist angfertige Ausgabe anerkannt. Die zweisprachige, 550 Seiten starke Ausgabe  wurde unter der Aufsicht des Minters für Justiz und Inneres Siméon, erstellt und am 21. September 1808 bei dem Durcker Levrault in Straßburg in den Druck gegeben.[1]


 

Anmerkungen
Die im hier dargestellten Auszug präsentierten Seiten sind in der gleichen Reihenfolge wie im Original wiedergegeben. Im Anhang zu dieser Ausgabe sind einige königliche Dekrete und Verordnungen veröffenlicht, die den Code Napoleon als Gesetzbuch speziell für das Königreich Westphalen ergänzen. Diese Anhänge sind hier vollständig enthalten.

Im Anhang enthalten:
1.
Königliche Dekret, das den Zeitpunkt bestimmt, wo die verbindliche Kraft der Gesetze  anfängt. (S.521-522)
2.
Königliches Dekret wodurch den Westphalen verboten wird, ohne Erlaubnis des Königs in fremde Dienste zu treten. (S.522-523)
3.a
Königliches Dekret wodurch die Prediger und Geistlichen aller Religionen verpflichtet werden, über die Urkunden des Civilstandes ihrer Pfarrkinder Register zu halten. (S.524-525)
Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches die Einrichtung eines Kosistoriums und die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst anordnet. (S.525-526)
3.
Gesetz vom 10 August 1808, wodurch die Dispensationen vom Eheverbote zwischen Schwägern und Schwägerinnen autorisiert werden. (S.527)
4.
Auszug aus der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807. (S.528)
5.
Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches die Erläuterung zum 13. Artikel der Constitution enthält, welcher die Leibeigenschaft aufhebt. (S.528-529)
6.
Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches Verfügungen über die Jagd enthält. (S.529-530)
7.
Auszug aus dem Protokoll des Staatssekretariats vom 9. Januar 1808. Gutachten des Staatsrathes über die Wirkung des 896. Artikels des Gesetzbuches Napoléons, in Rücksicht der bestehenden Fideicommisse. (S.531-532)
8.
Auszug aus der Kaiserlichen Verordnung vom 30. März 1806. Wodurch zwölf darin benannte Provinzen zu Herzogthümern und großen Lehen des französischen Reiches erhoben werden.
Auszug aus dem Senatsbeschlusse, vom 14. August 1806. Betreffend den Austausch oder die Veräußerung der Güter, welche die Dotation der vom französischen Reiche als Lehen abhängigen Herzogthümer oder anderer erblicher Titel ausmachen (S.533-534).
  
Literaturhinweis:
[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 151.
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2. Auszug aus dem  Code Napoléon: Erstes Buch.  Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
2. Auszug aus dem  Code Napoléon: Erstes Buch.  Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
2. Auszug aus dem  Code Napoléon: Erstes Buch.  Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
2. Auszug aus dem  Code Napoléon: Erstes Buch.  Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
2. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
2. Auszug aus dem  Code Napoléon: Erstes Buch.  Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Erstes Kapitel. Allgemeine Verfügungen. 
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3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
3. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Zweytes Kapitel. Von den Geburts-Urkunden.
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4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
4. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Drittes Kapitel. Von den Heiraths-Urkunden.
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5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
5. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Viertes Kapitel. Von den Sterbe-Urkunden.
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6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
6. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Fünftes Kapitel. Von den Urkunden des Personenstandes, welche Militärpersonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
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7. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Urkunden des Personenstandes.
7. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Urkunden des Personenstandes.
7. Auszug aus dem Code Napoléon: Erstes Buch. Von den Personen. Zweyter Titel. Von den Urkunden des Personenstandes. Sechstes Kapitel. Von der Berichtigung der Urkunden des Personenstandes.
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Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.
Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.

Brieflich geäußerte Bedenken bezüglich der Umsetzung des Code Napoléon als Gesetzbuch des Königreichs Westphalen vom Präsidenten und Regierungsräthe Lewor, vom 04. November 1812.

Die Bedenken des Präsidenten und Regierungsräthe Lewor betreffen vor allem die Umsetzung des Code Napoléons und die damit verbunden Umstellungen innerhalb des Justizwesens. Seiner Ansicht nach ist für ein so kleines Gebiet wie das Königreich Westphalen eine Justizstruktur nach französischem Vorbild nur schwer umsetzbar. Der Code Napoléon enthalte nicht nur rechtliche Lücken sondern sei auch kaum finanzierbar. Die Kosten der geforderten Registrierung der Bürger durch Geburts- und Sterbeurkunden, und die kleinschrittige Justizstruktur würden das Land überlasten. Er bittet darum von der Einführung des Code Napoléon abzusehen oder wenn dies nicht möglich sei, seine Einführung doch zumindest heraus zu zögern um verschiedene Modifizierungen vornehmen zu können.

Transkript (siehe auch PDF):

De Serenissimum


Die: hochfürstliche Durchlaucht haben die Aufnahme des Codex
Napoleon als Gesetzbuch für Höchstders. Fürstenthum Waldeck
und Pyrmont zu beschließen, und die die vorläufige Mittheilung die-
ses Beschlusses an die verschiedenen Justiz – Behörden uns zu befehlen
gnädigst geruht.
            Gewöhnt indessen an huldreiche Aufnahme ehrbürtiger Gegen-
vorstellungen, sahen wir und uns auch in diesem Falle zu einer ähnlichen
Demonstration gedrungen, die, ihr Erfolg sey auch welcher er wolle,
hoffentlich bey höchstderselben keine andere Ueberzeugung erwecken
wird, als die: daß nur des reichste Pflichtgefühl sie uns an Hand
gab, und daß wir also dadurch nichts anderes bezwecken, als nur un-
sere Pflicht, welche wir gegen höchstdero. Person und Unterthanen auf
uns haben, ein genüge zu leisten.
            Wir müssen gleich anfänglich bemerken, daß das französische
Gesetzbuch in Rücksicht seines inneren Gehalts nicht von der Art ist,
um für alle Staaten das Muster der Gesetzgebung werden zu
                                                                                              können,
können, und wenn gleich einige größere Staaten des Rheinbundes
den Codex Napoleon als Gesetzbuch angenommen haben, so hat
dies doch wie aus einem erst kürzlich erschienenen Werke eines
der geistreichsten Rechtsgelehrten Deutschlands, des Bäyrischen gehei-
men referendars, Feuerbach, ( Themis, oder Beiträge zur Ge-
setzgebung abhandl: 1.) zu erseh[e]n ist, nicht in den Vorzügen des
C: - N:  sondern vielmehr in den Wünschen des französischen Kai-
sers seinen Grund. Wäre dieser Wunsch in dringende
Betrachtung gekommen; gewiß hätte man dann, wie Feuerbach
deutlich genug zu versteh[e]n gibt, Frankreichs Gesetze auf Bai-
rischem Boden nicht verpflanzt. Und in der That bedarf es
auch keiner tiefen Kenntniß des C: N:, um mit Grunde behaup-
ten zu können, dass er wegen seiner Unvollständigkeit,  wegen
der vielen Lücken, welche er in der Gesetzgebung gelassen hat,
und wegen der richterlichen Willkühr, die aus diesem Grunde
die Stelle die Stelle des Gesetzbuches vertreten muß, mehren anderen Ge-
setzbüchern nachstehet. Aber diese Vorwürfe sind nicht die
einzigen, welche den C. N. treffen: ein weiterer Fehler desselben
                                                                                              besteht
besteht darin, dass er für kleine Staaten gar nicht berechnet ist.
Man darf unter anderem nur die entsetzlich  vielen Um-
ständlichkeiten bey Constatirung des Geburts- und Sterbetags, an
die Zuhnahme der Heyraths-Acte g.g. denken, die wegen der größeren
Richtigkeit eines Betrugs in ausgedehnten Staaten, in diesen aller-
dings auf guten Gründen beruhen für kleinere aber, und namet-
lich für die hiesigen Fürstenthümer, in unnötig[e]r und unnütz[e]r
Weitläuftigkeiten ausarten würde, da deren Refohrm , von ei-
nem Ende zum anderen großentheils sich schon kennen, und ge-
wissermaßen nur als eine große Familie zu betrachten sind. –
dies ergiebt ferner die Einrichtung und Verfassung der Ge-
richte.
            In Frankreich / und auch in Westphalen / ist für jeden
Di-
strict welcher gewöhnlich 70,000 bis 100,000. Seelen zählt, ein
Tribunal erster Instanz, für jedes Departement, dessen Men-
schen – Menge zwischen 300,000 und 500,000. Seelen in sich
begreift, ein Apellations – Hof, und für das ganze Reich,
ein Kassationshof, eingerichtet.
            Da ohne die Einrichtung gleicher Anstalten die Aufnahme
                                                                                  des                                                     

 
des C: N: nicht möglich ist, so ist der kleine Staat, welcher wie die
hiesigen Fürstentümer, zusammen genommen, kaum 50,000.
Seelen zählt, genöthigt, alle jene weitläuftigen und kostspieligen
Einrichtungen eben so zu machen: als ob der Staatnoch 6. bis 10.
mal größer wäre. Insbesondere würde für höchstders. Lande
die  Constituirung eines eigenen Justiz – Ministrats, oder we-
nigstens eines beständigen Ministral-Referenten in Justiz-
Sachen, die Bildung eines Kassationshofs, und  die Bestellung dreyer
(fürstlicher?) Procuratoren schlechterdings erforderlich seyen: - eine Einrichtung
die in gerinsgten Anschlage 8. bis 9,000 Reichsthaler den Fiscus
kosten, und deren Notwendigkeit in der That um so mehr zu be-
klagen seyen würde, als dadurch die Hoffnung zum großen Theil
verlohren ginge, daß manche Diener im Justizfach in Rück-
sicht ihres Einkommens in einer für die Verwaltung der Ju-
stitz höchst erwünschens werthe bessere Lage endlich versetzt wer-
den würden.
Diese Gründe deren wir, wenn uns nicht die Furcht,
zu weitläuftig zu werden, davon abhielt, leicht noch mehrere
                                                                                  hinzusetzen
hinzusetzen könnten, beweisen hoffentlich schon zur Genüge, daß
die Reception des C: N: in hiesigen Landen gewiß nicht wünschens-
wert ist.
            Wenn aber wie wir nicht wissen, etewa besondere politische Ur-
sachen die Beherzigung jener Gründe nicht mehr erlauben sollten;
so bitten wir in diesem Falle weiter unterthänist: wenigstens
die Ausführung höchst Ihres Vorhabens auf einige Zeit noch zu ver-
schieben.
            Die ganze Einrichtung, welche der C: N. erheischt, ist so ganz
ieu und abweichend, und die Aufnahme desselben wird beynah
in alle Theile der Verfassung des Landes so wesentlich eingreifen,
und solche dergestalt umändern, daß auch bey der größten Um-
sicht, und bey der genausten Kenntniß dieser Verfassung und des C. N.,
eine Menge Verstoße gewiß nicht vermieden werden können.
dies beweißt das Beispiel von Baden, welche Landschaft, nach-
dem Sie den C: N: eingeführt hatte, ihre nach Verlauf eines
halben Jahrs zu suspendieren, sich genöthigt sah; und noch neuer-
lich soll Anhalt Böthe – das einzige kleine Fürstenthum unter
den Rheinbunds – Staaten, welches bis jetzt den C: N: recipirt
                                                                                  hat
hat seine Verfügung wieder aufgehoben haben. [haben ist zuviel] Und welche
Vorsicht bey Einführung des C: N: anzunehmen ist, welche Schwie-
rigkeiten damit verbunden sind, das legt nicht weniger der Ver-
stand uns offen, daß Nassau - Usingen und Darmstadt selbst
durch die Hülfe der hellsten Köpfe über die vielen, in den ver-
tretenden Bedenklichkeiten noch nicht hinweggekommen, sondern
mit deren Beseitigung bis auf diesen Augenblick beschäftigt sind.
Indessen ist doch mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die
bey diesen genannten beyden Höfen stattfindenden Beratschlagun-
gen, bald ihr Ende erreichen, und deren Resultat, als der Erfolg
der Bemühungen ausgezeichneter Männer, ein sicherer Weg-
weiser für die übrigen kleineren Rheinbund Staaten in diesem
Labyrinth abgeben werde.
Vorzüglich würde Darmstadt, dessen Gerichts- und sonstige
Verfassung mit der hiesigen am meisten übereinstimmt, die sicherste
Ware für her. Hochfürstliche Durchlaucht Lande geben können.
Höchsdieselben bitten wir diesen allen noch dringend
                                                                       Un-
unterthänigst: die Einführung des C: N. zu Vermeidung aller
Stockung der Justiz – Pflege, und sonstigem nicht ausbleiben können-
der Irrungen bis zu jenem Zeitpunkt ausgesetzt seyen zu laßen,
 (…) solche , wie wir den Ausgeführten zufolge, angelegent-
lichst erwünschen müssen, etwa nicht ganz sollte unterbleiben können.
            Endlich müssen wir noch anführen, daß, wenn die Justiz
Behörden zur Erlernung des C: N: demnächst aufgefordert
werden sollen, dabey zu bestimmen seyen mögte, ob sie solche
auf das Gesetzbuch allein einschränke oder auch auf die fran-
zösische Proceß – Ordnung ausdehnen soll. Wir dürfen genau
bestimmt voraussetzen, daß her. Hochfürstliche Durchlaucht eine
Einrichtung nicht annehmen werde, die, außer Westphalen, von keinem
deutschen Staate angenommen worden ist, indessen
dürfte doch unseres Erachtens, darunter aus dem Grunde eine
nähere Erklärung nötig seyen, weil manche in dem Wahn
stehen könnten, daß mit dem einen auch das andere ver-
standen und daher das Studium des einen wie des an-
dren

 

dren zu bethätigen wäre.            Arolsen den 4ten= November
1812.


Zu Höchstdero Regierung verordnet[e]r President, Viir -
Canzlar, und Regierungs – Räthe.
                        Lewor
                       
                                                           lHagemann.

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Geografische Übersicht über die Gebiete des neuen Staates Westphalen
Geografische Übersicht über die Gebiete des neuen Staates Westphalen

Das Gebiet des Königreichs Westphalen vereinte, nach seiner Gründung im Jahre 1807, ca. 2 Millionen Einwohner auf einer Fläche von rund 40.000 km2. Schnell wurde es zu einem wichtigen Bestandteil des im Jahre 1806 von Napoleon gegründeten Rheinbundes und somit in das von Frankreich dominierte Europa intregriert [Dokument 1]. Geografisch wurde das Königreich Westphalen [Dokument 2] durch den Art. 34 der westphälischen Verfassung [Raum 2, Dokument 2.0] in Departemente eingeteilt, die selbst wiederum in verschiedene Distrikte und Kantone untergliedert wurden. Diese Bestimmungen wurden später in weiteren königlichen Dekreten  noch näher spezifiziert [Dokument 3]. Es wurde dabei festgelegt, dass die Anzahl der Departements nie unter 8 und auch nie über 12, die Anzahl der Distrikte weder  unter 3 noch über 5 geraten durfte. Um jegliche Erinnerung an die alten Dynastien zu vermeiden, wurden sie nach französischem Vorbild nach regionalen Flüssen und Bergen benannt.[1] So setzt sich das Königreich Westphalen schließlich aus folgenden 8 Departements zusammen:

Elbe-Departement  [Dokument  6]

Fulda-Departement [Dokument 7]

Harz-Departement [Dokument 8]

Leine-Departement [Dokument 9]

Ocker-Departement [Dokument 10]

Saale-Departement [Dokument 11]

Werra-Departement [Dokument 12]

Weser-Departement [Dokument 13]

Das größte und bevölkerungsreichste Departement ist dabei das Weser- Departement, das flächenmäßig kleinste das Leine- Departement. Der Regierungssitz des Königreichs war Kassel, wobei die Stadt zugleich auch die Hauptstadt des Fulda-Departements bildete. Als Residenz des Westphälischen Königs wurde daher das Schloß Wilhelmshöhe auserkoren, das Jérôme während seiner Herrschaft in Napoléonshöhe umbenennen ließ.

Neben der geographischen Landeseinteilung stellte die Westphälische Verfassung auch eine politische Neuordnung dar [Dokumente 4, 5] . So legte sie fest, dass jedes Departement durch einen vom König bestimmten Präfekten verwaltet werden sollte, dem sowohl ein Präfekturrat als auch ein General-Departementsrat zur Seite gestellt wurde (Art. 35). Die einzelnen Distrikte wiederum wurden unter die Aufsicht von Unterpräfekten und Distriktsräten, die Kantone und Munizipien unter die Aufsicht von Maires [2] und Munizipalräten gestellt (Art.36/37). Zusätzlich wurde in jedem Departement ein so genanntes Departementskollegium eingerichtet, dessen Mitglieder z.B. das Wahlrecht für die Reichsstände inne hatten (Art. 39- Art. 44).

Im Laufe seines Bestehens von 1807 bis 1813 hat das Königreich insgesamt zweimal seine Gestalt verändert. Im Jahre 1810 wurde Westphalen in Folge der Erwerbung des von Frankreich eroberten Gebiets des Kurfürstentums Hannover durch die Départements Aller (Hauptstadt Hannover), Nord (Hauptstadt Stade) sowie Niederelbe (Hauptstadt Lüneburg) erweitert. Allerdings wurden die Departements Nord und Niederelbe bereits im Jahre 1811 wieder aufgelöst. In Folge der von Napoléon verordneten Kontinentalsperre für England wurden dem französichen Staatsgbiet die Niederlande und große Teile Nord-Westdeutschlands zugesprochen, um die Nordseeküsten unter Kontrolle zu bringen. Zusätzlich musste Westfalen einen großen Teil des Weser-Departements abtreten, dessen Reste mit dem Fulda-Departement zusammengelegt wurden. In diesen Grenzen verblieb Westphalen dann bis zu seinem Ende im Jahre 1813 [Dokument 2].

Anmerkung:

Die in diesem Raum dargestellten Departementskarten des Königreichs Westphalen (vgl. Dokumente 6 bis 13) wurden 1809 auf höchsten königlichen Befehl von einem Herr Smalian entworfen, von demselben und den Herren Jahn, Ilse und Gockel gezeichnet und im Verlag des Geograph. Institus  in Weimar herausgegeben.  

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24ff.

[2] Der Maire ist ein französicher Verwaltungsbeamter, der dem deutschen Bürgermeister entspricht.

Karte: Europa im Zeitalter Napoleons
Karte: Europa im Zeitalter Napoleons

Karte: Europa im Zeitalter Napoleons

Schon bei seiner Gründung 1807 wurde das Königreich Westphalen in den, auf Druck von Napoleon ein Jahr zuvor entstandenen, Rheinbund aufgenommen. Durch die Vorführung der Wohltat eines Staatssystems nach französischen Vorbild sollten die Völker dieses Bundes noch stärker an Frankreich und Napoleon gebunden werden. Zugleich bildete Westphalen ein wichtiges militärisches Bollwerk gegen Preußen. Von drei Seiten wurde es von verbündeten Staaten umschloßen, seine einzige Grenze nach "Außen", gegen Preußen waren durch wichtige Festungen wie Magdeburg und die Elbe geschützt.   

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Überblickskarte des königreichs Westphalen
Überblickskarte des königreichs Westphalen
Überblickskarte des königreichs Westphalen
Überblickskarte des königreichs Westphalen
Überblickskarte des königreichs Westphalen

Überblickskarte des königreichs Westphalen

Der Kartenteil a.) zeigt die Südhälfte des Königreichs Westphalen in den Grenzen des Zeitraums vom 14.1.1810 bis zum 13.12.1810.

Der Kartenteil b.) zeigt das Königreich Westphalen in den Grenzen von 1807 und den am 14.1.1810 gewonnenen Gebietszuwachs.

Der Kartenteil c.) zeigt die Grenzen Königreich Westphalen ab dem 13.12.1810.  

 

 


 

Anmerkung:

Diese Karte finden sie auf der Homepage des Landesgeschichtlichen Informationssystems Hessen (LAGIS) in der digitalen Karten- und Atlanten- Sammlung unter:

http://cgi-host.uni-marburg.de/~hlgl/atlas/id.cgi?ex=xs&lines=10&ort=westfalen 2C+koenigreich&current=2

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Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.

Königliches Dekret vom 24. Dezember 1807 wodurch die Einteilung des Königreichs in acht Departemente angeordnet wird.

In diesem Dekret vom 24. Dezember 1807 wird die bereits im Art. 34 des ersten Gesetzes Bulletin geforderte Einteilung des Königreiches Westphalen in acht Departemente näher spezifiziert. Es werden noch einmal genaustens die Gebiete des Königreiches und ihre jeweilige Departementzughörigkeit aufgeführt.

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Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.
Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend.

Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, die Verwaltungs-Ordnung enthaltend. (Teil des 11. Gesetz-Bulletins des Königreichs Westphalens.)

Durch dieses Dekret wird der genaue Aufbau und die genaue Aufgabenverteilung der einzelnen Departementsverwaltungen des Königreichs Westfalen festgelegt.  

Das Dokument ist dabei in folgende Untersektionen unterteilt:

 

 

Erster Titel. (S.188-199)

1.
§ 1. Departemental-Behörden (S.188-189)
2.
§ 2.  Von den Präfekten.  (S.190-195)
3.
§ 3.  Streitige Gegenstände (S.195-197)
4.
§ 4.  Verteilung der Auflagen (S.197-199)
5.
§ 5.  Secretariat und Archive (S.199)

Zweyter Titel (S.199-203)

1.
§ 1.  Von den Unterpräfekten (S.199-201)
2.
§ 2.  Unter- Verteilung der Auflagen (S.201-203)
3.
§ 3.  Von den Secretairen der Unterpräfekten. (S.203)

Dritter Titel (S. 203-211)

1.
§ 1.  Von den Municipalitäten (S.203-207)
2.
§ 2.  Municipalrath (S.207- 211)
3.
§ 3. Secretariat und Archive (S.211)

Vierter Titel (S.211-213)

1.
Von den Ernennungen (S.211-213)

Fünfter Titel (S.213-215)

1.
Von den Gehalten (S.213-215)

Sechster Titel (S.215-217)

1.
Vorübergehende Verfügungen. (S.215-217)


 

Anmerkung:

Dieses Dekret wurde als Gesetzes Bulletin Nr. 11 in die Gesetzes-Bulletin Sammlung des Königreich Westfalens aufgenommen.

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Schaubild zur Veranschaulichung der Landesverwaltung des Königreichs Westphalen durch Departemente, festgelegt nach den Verfassungsartikeln 34-44.
Schaubild zur Veranschaulichung der Landesverwaltung des Königreichs Westphalen durch Departemente, festgelegt nach den Verfassungsartikeln 34-44.

Schaubild zur Veranschaulichung der Landesverwaltung des Königreichs Westphalen durch Departemente, festgelegt nach den Verfassungsartikeln 34-44.

Die Verwaltung der Departemente erfolgt durch einen Präfekten, dem ein Präfekturrat und ein Departementsrat zur Seite stehen. Dieser Aufbau erfolgt auch in ähnlicher Art in den unteren Verwaltungseinheiten. Distrikte werden von Unterpräfekten und einem Distriktsrat, Kantone und Munizipalitäten von Maires und Munizipalräten verwaltet.

Neben dieser Verwaltungsstruktur wird in jedem Departement des weiteren ein unabhängiges Departementskollegium errichtet, dessen Aufgabe im Kern in der Wahl der Abgeordneten für die Reichstände, Departementsräte, Distriktsräte und Munizipalräte liegt.


Anmerkungen:  

Für den weiteren Aufbau des Königreichs Westfalen vergleichen Sie bitte auch die Schaublider über die Verfassung [Raum 2, Dokument 3] und das neue Justizwesen [Raum 3, Dokument 2].

Für die Erstellung des Schaubildes wurde neben der Verfassung des Königreichs Westphalens (nach dem königlichen Dekret vom 7. Dez. 1807) folgende Literatur verwendet: 

U. Muras: Reaktionen auf die napoléonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marbug 1992, S. 16f.
 

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Karte des Elbe-Departements
Karte des Elbe-Departements

Karte des Elbe-Departements

Das Departement der Elbe mit der Hauptstadt Magdeburg umfaßte den größten Teil des Herzogtums Magdeburg. Des Weiteren umfasste es die Gebiete der Grafschaft Barby, die von den Sachsen abgetrennten Ämter Gommern, die Altmark, die Ämter Calvörde (im Braunschweigischen) und Weserlingen und zerfiel in vier Distrikte: Magdeburg, Neuhaldensleben, Stenbal und Salzwedel. Die Einwohnerzahl des Departements betrug 253210 Seelen und ihr Präfekt wurde Graf Phillip Ernst Alexander von der Schulenburg-Emden, ein früherer preußischer Kürassieroffizier.[1]



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

 

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Karte des Fulda-Departements
Karte des Fulda-Departements

Karte des Fulda-Departements

Hauptstadt des Fulda-Departement und zugleich die Haupt- und Residenzstadt des Reiches war Kassel.  Das Departement bestand aus einem Teil Niederhessens, dem Gebieten Paderborn und Corvey, dem Amt Reckenberg, der Grafschaft Kaunitz-Rietberg und dem Amt Münden und war in die drei Distrikte Kassel, Höxter und Paderborn untergliedert. Die Bevölkerung dieser Gebiete betrug 239502 Einwohner und Präsident wurde der Hannoveraner Graf A. Hardenberg, ein Mann mit britischen Sympathien und Vetter eines damaligen Preußischen Ministers. [1]


 
Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Harz-Departements
Karte des Harz-Departements

Karte des Harz-Departements

Das Harz-Departement wurde aus dem Fürstentum Eichsfeld, der Grafschaft Hohnstein, einem Teil des Fürstentums Grubenhagen, dem Gebiet von Walkenried, teilen der Gebiete Blankenburgs und Hessens und den Städten Mühlhausen und Nordhausen gebildet. Diese setzten sich zu den Distrikten Heiligenstadt, Duberstadt, Osterode und Nordhausen zusammen. Hauptstadt wurde Heiligenstadt und zum Präfekten des 210989 Einwohner großen Departements ernannte Jérôme einen Mann Namens Brocke. [1]



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Leine-Departements
Karte des Leine-Departements

Karte des Leine-Departements

Die kleinste und mit 145537 Einwohnern auch am geringsten bevölkerte Departement ist das Leine- Departement. Es besteht aus den Distrikten Einbeck und Göttingen, wobei Göttingen auch als Hauptstadt fungiert. Vereint wird in diesem Departement das Gebiet Göttingens, die Teile des Fürstentums Grubenhagen die nicht dem Departement Harz zugesprochen wurden, Teile Hildesheims Braunschweigs und Hessens. Zum Präfekten wurde der Freiherr von Hoevel ernannt. [1]      



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Ocker-Departements
Karte des Ocker-Departements

Karte des Ocker-Departements

Das Ocker- Departement ist neben dem Weser-Departement das zweitgrößte Departement des Königreichs Westphalen. Es hat eine Bevölkerung von 267878 Einwohnern und besteht aus den Distrikten Braunschweig, Helmstedt, Hildesheim und Goslar, die in sich die Teile der Gebiete der Fürstentümer Wolfenbüttel und Hildesheim, der Stadt Goslar und einigen Teilen des magdeburgischen und halberstädtischen Gebiets. Zur Hauptstadt wurde Braunschweig und zum Präfekten ernannte man Friederich Christian Ludwig Henneberg. [1]       



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Saale-Departements
Karte des Saale-Departements

Karte des Saale-Departements 

Das Saale- Departement besteht aus den Distrikten Halberstadt, Blankenberg und Halle und umfasst in diesem Gebiet 206222 Einwohner. Es setzt sich aus den Gebieten des Fürstentums Halberstadt, des Fürstentums Blankenburg, der Grafschaft Stolberg- Wernigerode, der Stadt und dem Gebiet Quedlinburg, dem Saale- kreis,  und preußischen und sächsischen Gebieten der Grafschaft Mansfeld sowie einige rechts der Bode liegende Dörfer des Herzogtums Magdeburg. Halberstadt wurde die Departements Hauptstadt und der Magdeburger Wilhelm Christian Roßler, bisheriger Kriegs und Domänenrat in Magdeburg wurde zum Präfekten ernannt. [1]



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Werra-Departements
Karte des Werra-Departements

Karte des Werra-Departements

Die drei Distrikte Marburg, Hersfeld und Eschwege bilden das Werra-Departement mit Marburg als Hauptstadt. Sie vereinten ganz Ober- und eine Großteil Niederhessens, die Grafschaft Ziegenhain, das Fürstentum Hersfeld und die Herrschaft Schmalkalden mit insgesamt 254000 Einwohnern. Zum Präfekten bestimmte man den bisherigen Mindener Domänenkämmerer Reimann. [1]   



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Karte des Weser-Departements
Karte des Weser-Departements

Karte des Weser-Departements 

Das Departement mit der bei weitem größten Bevölkerung von insgesamt 334965 ist das Weser- Departement das sich auf die vier Distrikte Bielefeld, Osnabrück und Rinteln verteilt. Es umfasst vom Gebiet  das Fürstentum Minden, die Grafschaft Ravensberg, das Bistum Osnabrück, den hessischen Teil von Schaumburg und das Amt Thedinghausen.  Präsident wurde v. Bestel, der in späterer Zeit erst Präfekt des Fulda- Departements und ab 1812 Präfekt des Ocker- Departements wird. [1]



Anmerkung:

[1] Vgl. A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.24f.

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Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit?-  Einblicke in das Leben der Bürger des Königreich Westphalens
Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit?- Einblicke in das Leben der Bürger des Königreich Westphalens

Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit so lautet der Wahlspruch der französischen Revolution. Wenn wir diese Worte hören, denken wir an den Aufbruch in ein modernes aufgeklärtes Zeitalter, an den Fortschritt des Geistes und der Technik. Das Königreich Westphalen sollte nach den hochstrebenden Plänen seines Gründers Napoleons zum Vorzeigemodell dieser Ideale werden. Nie zuvor hatte es auf deutschem Boden so weitreichende liberale Reformen gegeben. Der Traum "Westphalen" versprach politische Mitsprache, rechtliche Absicherung und Wohlstand durch freien Handel. Die westphälische Verfassung von 1807 sollte den Bürgern Westphalens ein Leben ermöglichen, wie es sonst nirgendwo auf deutschem Boden denkbar war.


Die Realität hingegen sah weit weniger rosig aus. Durch den Art. 7 des Verfassungstextes hatte Napoleon dafür gesorgt, dass sein Bruder Jérôme, obwohl nun selbst König, stets der französisch-kaiserlichen Familie und so letztlich ihm selbst unterstellt bleiben sollte. [Raum 2, Dokument 2.0] Diese Vormachtstellung nutzte der Kaiser auch bedenkenlos aus, hatte er doch schon früh seinem Bruder eröffnet, dass das Wohl seiner Untertanen hinten anstehen müsse gegenüber den Pflichten für Frankreich. Auf Grund seiner kostspieligen Kriege bestand diese Pflicht Westphalens für Frankreich zumeist darin „Frankreichs Einkünfte mit Kontributionen und Steuern aus seinem Lande, Frankreichs Heer mit seinen Landessöhnen zu füllen“. [1]
Die Folgen dieser Forderungen lasteten schwer auf dem Rücken der Bevölkerung. So musste Jérôme mehrmals durch königliche Dekrete gewaltige Summen per Staatsanleihe von seinen Untertanen eintreiben. Am 17. Juli 1808 wurde beispielsweise eine Staatsanleihe von 20.000.000 Francs [Dokumente 3, 4, 5] gesetzlich festgehalten und das Geld von der Bevölkerung eingeholt. Schnell war das junge Königreich in Finanzschwierigkeiten und die Staatsschuld lähmte das politische Tagesgeschäft.
Auch der Dienst in den Reihen der französischen Armee war, unter anderem auch wegen häufiger Zwangsrekrutierungen [Dokument 2] junger Männer zum Wehrdienst, bei den patriotischen Deutschen äußerst unbeliebt. Zahlreiche Desertationen waren, trotz harter Strafen [Dokument 1], an der Tagesordnung. Obwohl es natürlich auch Anhänger des französischen Systems gegeben hat, gelang es dem westphälischen Staat nie, die Mehrheit der Bürger für sich zu gewinnen.  
Die allgemeine Unzufriedenheit führte schließlich sogar zum offenen Widerstand gegen die Fremdherrschaft [Dokumente 6, 7, 8]. Der bekannteste Versuch den Franzosen die Herrschaft über Westphalen zu entreißen, ist wohl der so genannte Dörnbergaufstand. 1809 marschierten mehrere tausend Bauern unter der Führung des hessischen Adeligen Wilhelm Caspar Ferdinand Freiherr von Dörnberg, in Richtung Kassel. Dörnberg, der zum Namensgeber des Aufstandes wurde, war ein erfahrener Soldat und hatte bereits zuvor bei Jena und Auerstedt gegen die Franzosen gekämpft. Nach dem sich seine ursprüngliche Hoffnung auf einen Aufstand des gesamten deutschen Nordens und eines zeitgleich beginnenden Krieges Österreichs gegen Frankreich als unrealistisch erwies, wagte er am 22 April 1809 in Hessen den Aufstand. Dieser sollte aber schnell von den Franzosen niedergeschlagen werden. [2] Dennoch, die Westphälische Regierung fand, trotz der eingeführten liberalen Verfassung der verbesserten, unabhängigen Rechtsprechung und der Gewerbefreiheit, vor allem in der Landbevölkerung wenig Zustimmung. Die hohen Steuerlasten, nicht konsequent genug umgesetzte Reformen und die Zwangsrekrutierungen machten  die Franzosen bei den Bauern unbeliebt. Gerade jene, die am wenigsten zu verlieren hatten und aus den Reformen den meisten Nutzen zogen, konnten nicht für das System gewonnen werden. [3] So war das Königreich Westphalen und die französische Fermdherrschaft, ein beliebter Gegenstand für allgemeinen Spott und Gelächter [Dokument 9].


Anmerkungen:

[1]

A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S. 13.
[2]Vgl. U. Muras: Der Marburger Aufstand von 1809. Ein vergessenes Kapitel Marbuger Geschichte aus napoleonischer Zeit, Marburg 1998, S. 43 f.
[3]
Vgl. U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S. 118 f.

Königliches Dekret vom 20. Juni 1808, welches Maaßregeln gegen die Deserteurs, gegen die Wiederspenstigen Conscribirten und diejenigen, die sie begünstigen enthält.
Königliches Dekret vom 20. Juni 1808, welches Maaßregeln gegen die Deserteurs, gegen die Wiederspenstigen Conscribirten und diejenigen, die sie begünstigen enthält.
Königliches Dekret vom 20. Juni 1808, welches Maaßregeln gegen die Deserteurs, gegen die Wiederspenstigen Conscribirten und diejenigen, die sie begünstigen enthält.
Königliches Dekret vom 20. Juni 1808, welches Maaßregeln gegen die Deserteurs, gegen die Wiederspenstigen Conscribirten und diejenigen, die sie begünstigen enthält.

Königliches Dekret vom 20. Juni 1808, welches Maaßregeln gegen die Deserteurs, gegen die Wiederspenstigen Conscribirten und diejenigen, die sie begünstigen enthält.

Als Conscribirte bezeichnete Männer die zum Zwangswehrdienst eingezogen wurden. Dieses Schicksal konnte alle männlichen Bürger im Alter von 20 bis 25 Jahren ereilen.

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Königliches Dekret vom 13. Juli 1808, wodurch die Aushebung von zwölftausend Conscribirten für das Jahr 1808 angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 13. Juli 1808, wodurch die Aushebung von zwölftausend Conscribirten für das Jahr 1808 angeordnet wird.
Königliches Dekret vom 13. Juli 1808, wodurch die Aushebung von zwölftausend Conscribirten für das Jahr 1808 angeordnet wird.

Königliches Dekret vom 13. Juli 1808, wodurch die Aushebung von zwölftausend Conscribirten für das Jahr 1808 angeordnet wird.

Als Conscribirte bezeichnete Männer die zum Zwangswehrdienst eingezogen wurden. Dieses Schicksal konnte alle männlichen Bürger im Alter von 20 bis 25 Jahren ereilen.

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Gesetz vom 17. Juli 1808, im Betreff einer Anleihe von 20.000.000 Francs
Gesetz vom 17. Juli 1808, im Betreff einer Anleihe von 20.000.000 Francs
Gesetz vom 17. Juli 1808, im Betreff einer Anleihe von 20.000.000 Francs
Gesetz vom 17. Juli 1808, im Betreff einer Anleihe von 20.000.000 Francs

Gesetz vom 17. Juli 1808, im Betreff einer Anleihe von 20.000.000 Francs.

Für die Finanzierung der Kriege des Kaisers Napoleon verlangte Jérôme per Dekret vom 17. Juli vom Königreich Westphalen eine Kriegsanleihe von 20 Millionen Francs (Franken). Die Erbringung dieser Summe wurde auf die Einwohner des Königreichs abgewälzt.

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Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.
Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.

Auszüge aus der Akte des Cantons Kassel über die Aufbringung der Bürgeranteile an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs.

Die Höhe der Anteile der Bürger an der Staatsanleihe über 20.000.000 Francs wurden nach Vermögensklassen berechnet. Jeder Bürger wurde mehrfach aufgefordert sich in eine Liste mit seiner Vermögensklasse einzutragen und seinen Pflichtbeitrag zu leisten. Wer sich nicht selbst einschreiben ließ wurde von den Beamten zwangseingeschrieben, welche die fällige Summe sofort einfordern konnten. Trotzdem kann man dem Advertisment entnehmen, dass die Einzahlungen eher nur schleppen verliefen.

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königliches Dekret vom 9. April 1809, welches verordnet, dass die Zinsen von den über die Anleihe von 20.000.000 Franken ausgestellten Obligationen vom 1. July 1809 an, halbjährlich bezahlt werden sollen.
königliches Dekret vom 9. April 1809, welches verordnet, dass die Zinsen von den über die Anleihe von 20.000.000 Franken ausgestellten Obligationen vom 1. July 1809 an, halbjährlich bezahlt werden sollen.
königliches Dekret vom 9. April 1809, welches verordnet, dass die Zinsen von den über die Anleihe von 20.000.000 Franken ausgestellten Obligationen vom 1. July 1809 an, halbjährlich bezahlt werden sollen.

königliches Dekret vom 9. April 1809, welches verordnet, dass die Zinsen von den über die Anleihe von 20.000.000 Franken ausgestellten Obligationen vom 1. July 1809 an, halbjährlich bezahlt werden sollen.

Die hier präsentierte Akte aus dem April des Jahres 1809, im zeitlichen Umfeld des Dörnberg Aufstandes, behandelt die Tilgung der Zinsschuld der Staatsanleihe.

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Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.
Aufruf zum Aufstand, Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.

Aufruf zum Aufstand,  Auszug aus der Akte der Maires und Friedensrichter des Distikts Kassel, über die im April 1809 ausgebrochene Insurektion.

Transkription:

Edle und unglückliche Teutsche ![1]

Mit (unleserlich) und knechtlicher Unterwerfung habt ihr bis jetzt das schimpfliche Joch der Fremden getragen. Ihr hoftet durch Ruhe und Nachgeben euer Schicksal erträglicher zu machen. Allein vergebens. Ihr habt gesehen, dass Nachgiebigkeit und die aller größte Geduld unsere (unleserlich) nur tagtäglich zu neuen Unterdrückungen und Beschimpfungen anspornen! Ihr seyd es endlich mit Schrecken gewahr worden, dass, wenn wir fortfahren, ihre Ketten zu tragen, uns und unseren Kindern auf viele Jahre hindurch nichts übrig bleibt, als eine ganz vollendete Sclaverey und die allergrausamste Behandlung – Ja alle Übel, alles Unglück, das sich nur erdenken lässt, steht uns und unseren Kindern ohne Rettung bevor, wenn das Regiment dieser räuberischen Nation ferner dauert. Unsere Söhne und unsere Brüder werden in fremde Weltgegenden geschleppt um dort in einem schimpflichen Kampf zu verbluten, oder verspottet und verachtet von unseren übermüthigen Herrschern elend umzukommen, - unsere Sitten und Gebräuche erden verhönt und uns entrissen, - durch unerschwingliche Abgaben, die wie ihr wisst, von Tage zu Tage sich mehren, unterdrückt und ausgesogen werden wir bald in derunerträglichen Armuth schmachten während dem unsere unmenschlichen Despoten das Mark unseres Landes, die Früchte unserer Arbeit in unmäßigen Sauf  [-] und (unleserlich) [-] gelagen verschwenden, das aber ist ihr tief durchdachter, ihr teuflischer (Plan?), sie wollen unsere Provinzen   
von aller streitbaren Mannschaft entblößen, sie wollen uns so niedertreten und kraftlos machen, dass wir nie mehr im Stande sind, Ihnen den geringsten Wiederstand zu leysten. Allein Teutsche, allein Hessen, tapferes und hochherziges Volk! Wie wäre es möglich, dass Ihr so tief gesunken wäretes dahin kom[m]en zu lassen! Seyd Ihr nicht die streitbaren
und würdigen Nachkommen jener heldenmüthigen Männer, die vor Jahrhunderten das (Schwenken?) ihrer Waffen in alle Theile der Erde trugen? – Nein ihr kon[n]tet  auf eine Zeit lang verwirrt und niedergeschlagen werden. Allein die teutsche Kraft, der teutsche Muth erhebt sich bald und bey der ersten Gelegenheit wieder, um die schändlichen Ketten abzuschütteln, die Treulosigkeit und Meineid uns anlegten. Und diese Gelegenheit ist gekom[m]en, der Zeitpunkt ist da wo der fremden Herrschaft auf ewig ein Ende gemacht werden muß. Seit Jahren arbeitet eine Gesellschaft der edelsten und aufgeklärtesten Männer der teutschen Nation, zerstreut in allen Provinzen, (unleserlich) der Donau, der Elbe, der Nord[-] und Ostsee, daran die Ketten zu sprengen, die ein ungeheurer Übermuth uns aufdrang. Die Mitglieder dieser Verbindung erforschten die Nation und fanden alle Völkerschaften, (unleserlich), die Waffen für das gemeinsame (herrliche?) teutsche Vaterland zu ergreifen. Endlich ist der heiß ersehnte Zeitpunkt erschienen. Alles ist entschlossen und gehörig vorbereitet.
Zu diesen Tagen schlägt die Flam[m]e des Aufstandes von einem Ende Teutschlands zu dem Alle, alle Völkerschaften unserer Nation die Preußen, Sachsen, Bayern, Würtenberger die Bewohner der Meingegenden erheben sich zur Erkämpfung unserer Ehre und Freiheit. Ihr Hessen! werdet nicht die letzten, nein Ihr werdet die ersten seyn. Erinnert Euch an Eure Väter, die zu allen Zeiten für die ersten Krieger von Europa gehalten wurden und bedenkt, dass es Eure heiligste Pflicht ist, diese Kühne Euren Kindern zu hinterlassen. _ Also auf zu den Waffen, ein jeder der sie zu führen im Stande ist. Ich,  Kameraden und brave hessische Männer! ich bin von der ganzen Verbindung ernannt, in diesen Gegenden den Befehl zu führen, und alle Anordnungen zu treffen. Stolz darauf an der Seite von Hessen zu fechten, lege ich Euch hiermit vor Gott und den Augen der Mit[-] und Nachwelt ab (sic.) einen heiligen Eid ab, Ich werde alles thun, was in meinen Kräften steht ich werde alles aufbiethen, was die heißeste Liebe zum Vaterland, was der bren[n]endste Haß gegen die (unleserlich) vermag, ich werde mit Euch Leben und Sterben. – Ich finde für nöthig, folgende Verfügungen zu erlassen, und ich bin überzeugt, dass Ihr mit Gut und Blut bereit seyn werdet, mir in allem zu folgen, da alles nur zu Eurem Besten geschieht.
Art.1
Alle Manschaft von 17 bis 40 Jahren greift sofort und ohne einen Augenblick Zeitverlust, zu den Waffen. Wer älter ist und freiwillig mitgehen will, dem steht dieses frey.
Art.2 
Jeder bewaffnet sich mit einer wohlgespitzten Heugabelan einem starken 9 Fuß langen Stiel und mit einer (unleserlich) oder Barte[2] die nur so lang seyn darf, dass sie mit einer Hand zu führen ist. Alle anderen Waffen sind gänzlich verbothen, außer denen Büchsenschützen wovon folglich die Rede seyn wird.
Art.3 
Alle Büchsen, Gewehre, Pistolen, Säbel u.s.w. die irgent voräthig sind werden sofort bey Strafe des Landesverraths an die Gemeinde – Vorgesetzten abgeliefert.
Art.4 
Die Büchsen und gute brauchbare Schießgewehre werden als bald an die Personen in den Gemeinden ausgetheilt, welche als gute Schützen bekannt sind, wenn sie nämlich vermögen ihres Alters zum Landsturm gehören, diese Schützen schließen sich an die Mannschaft ihrer Gemeinden an und gehören zu derselben. Die übrig bleibenden Gewehre aber werden an den nächsten commandierenden Offizier abgeliefert.
Art.5 
Die Manschaft einer jeden Gemeinde wählt aus ihrer Mitte nach Mehrheit der Stimmen vorständigen Mann, zu dem Sie zutrauen hat, zu ihrem Anführer.
Art.6 
Dieser erwählte Anführer muß mit der größten Pflicht dafür stehen, dass die Waffen in der besten Verfassung sind, er bringt die ihm untergebene Manschaft in die gegebene Ordnung, ist für alle (unleserlich) derselben verantwortlich und wartet die Befehle des nächsten commandierenden Offiziers ab
wo sie sich versamme[l]n (?) sollen.
Art.7 
Wer vermögen seines Alters zum ergreifen der Waffen verbunden ist, den kann nichts in der Welt von dieser heiligen Pflicht befreyen. Der Vornehmste wie der Geringste, der Reichste wie der Ärmste, der Geistliche wie der Weltliche, jeder ist verpflichtet, das Vaterland zu verteidigen!Wer sich aber weigern sollte, wird in Ketten geschlagen und zu dem nächsten Befehlshaber geführt und erschossen. Sollten sich aber ganze Gemeinden wiedersetzen, ein Fall, der sich in Hessen gar nicht denken lässt, so werden sie angesteckt und niedergebrannt, nachdem zuvor Vieh, Hütten und alles Eigenthum der Einwohner confisiert worden ist, welches zum besten der Armen verwand wird.
Art.8 
Alle Pferde, welche nicht zum Ackerbau durchaus nothwendig sind, sondern welche nur zum Vergnügen, oder die von Beamten, Predigern, Förstern und anderen Personen zu ihrer Dienstverrichtung gehalten werden, werden sofort durch die Mairen an die nächsten Befehlshaber abgeliefert.
Art.9 
Alle Einnehmer herrschaftlicher Gelder, so wie alleVorsteher von Kirchenkonten und anderen ordentlichen Stiftungenzahlen bei Lebensstrafe ohne ausdrücklichen schriftlichen Befehl von mir nicht einen Heller aus.
Art.10 
Für die Zukunft wird bey der Besetzung aller Würdenund Ehrenstellen auf nichts anderes als Verdienst und
Brauchbarkeit Rücksicht genom[m]en. Geburt bisheriger Rang und Verwandtschaften helfen zu gar nichts. Der gemeine Soldat, wenn er als besonders geschickt, thätig und (unleserlich) befunden wird, kann mit einer Wahl Hauptmann werden. Vor allen anderen aber werden mit Recht die vorgezogen, die sich gleich zu Anfangen dieses Aufstandes besonders Wirksam und brauchbar zeigen.
Art.11 
Es ist bey der gegenwärtigen bestehenden Ordnung der Dinge, welche wir einführen wollen, der hauptsächliche Plan, dass der geringe Mann, sowohl Bauer als Bürger, so viel geschont werde, als nur im[m]er möglich. Dagegen ist es billig, dass der Wohlhabende und Reiche ein Theil seines Vermögens zum Besten des Vaterlandes hergibt, welches auch gewiß jeder Redliche mit Vergnügen thun wird. Wer daher selbst die Waffen trägt, ist von allen Abgaben, die auf seiner Person, oder auf seinen Gütern haften, frey, in sofern diese nicht zwanzig (Rthl?) jährlich übersteigen, - Wer einen Sohn bei der A[r]mee hat wird von einem drittel, wer zwey Söhne dabey hat, von zwey dritteln und wer drey oder mehrere Söhne dabey hat, von allen Abgabenbefreyt. Diejenigen welche schwer verwundet werden, so wie die Witwen und Minderjährigen Kinder der Gebliebenen bleiben wä[h]rend dem Lauf des Krieges von allen Abgaben befreyt, und haben außerdem noch eine vorzügliche Versorgung des Staats zu erwarten.
Art.12  
Ein jeder der irgent ein hohen oder niederen, geistlichen oder weltlichen Dienst, und nicht gleich jetzt von Anfang und ohne sich einen Augenblick zu besin[n]en für diese Insurgation mitwirkt, wird als Hochverräther für angesehen, und entweder mit Confestion seines ganzen Vermögens und Landesverweisung oder mit dem Todt bestraft.
Art.13 
Jede Bedrückung unserer eigenen Landsleute und Mitbürger wird mit dem Tode bestraft.
Art.14 
Alle hohen und niederen Obrigkeiten und anderen Angestellten bleiben vorläufig, sämtlich auf ihrem Posten, es wäre den, dass sie noch unter vierzig Jahren, mit für zum ergreifen der Waffen verpflichtet waren, in welchem soll ihre Stellen durch ihre Nachbarn oder Untergebenen versehen werden.
Art.15  
Diese Proclamation wird sofort öffentlich bekannt gemacht, mit allen Glocken fortdauernd Sturmgeleutet und nach behaltener Abschrift weiter gesandt.
Dieses tapfere und edle Kameraden! sind die Verfügungen welche ich Euch vorläufig mitheilen kann. haltet streng auf ihre Erfüllung und vorzüglich, seyd unter Euch, wie es Landsleuten und Brüdern ziemt, vergeßt alle kleinliche Zänkeryen und Streitigkeiten unter einander! Denkt dass wir alle zu einem Zweck handeln und dass ohne Erreichung dieses Zwecks ewige Knechtschaft und ein unabsehbares Elend unserer und unser Kinder theil ist. Seyd stark und muthig, - gewiß wenn wir handeln, wie wir handeln müssen, wie es Teutschen und Hessen zukom[m]t, dann werden wir unsere große und heilige Sache glücklich zu Ende führen. – Schon stehen die Heerscharen Österreichs zahlreich und noch im[m]er muthig den Franzosen gegenüber, schon rückt Preußens Kriegsmacht zu unserer Unterstützung heran. Aber Kameraden! Unser hauptsächliches Vertrauen laßt uns auf den setzen, dessen allmächtige Hand alles mit unendlicher Weißheit leitet, bedenkt, die Sache der Unschuld und der Gerechtigkeit hat im Him[m]el einen starken und ewigen Freund und Beschützer, denn die allwaltende Gottheit läßt wohl eine Zeitlang den Gottlosen und Unterdrückern freye Hand, aber am Ende erlößt sie den Unschuldigen und Unterdrückten, der auf sie vertraut und seine Sache muthig und kraftvoll mit ihr abfängt.
Auf denn zum Kampf für Ehre, Freiheit und Vaterland

                                               Der com[m]andierende (unleserlich)
                                                           Martin [3]


Anmerkungen:

[1] Teutsche = Deutsche

[2] Barte = Mittelhochdeutsch für Axt.

[3] Der Friedensrichter Siegmund Peter Martin aus Frielendorf in der Schwalm ist neben Dörnberg einer der führenden Männer des Aufstandes gewesen.

 

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Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend
Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend
Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend
Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend
Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend
Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend

Königliches Dekret vom 29. April 1809, die Insurgenten in den Departementen Fulda und Werra betreffend.

Nach dem hier präsentierten Dekret vom 29. April 1809 wurden die Führer des Dörnbergaufstandes für Verräter gegen das Vaterland erklärt, sie sollten gefasst und von einem Spezial-Kriegsgericht zum Tod durch Erschießen verurteilt werden. (Dörnberg selbst konnte nicht gefasst werden.) Alle weiteren Beteiligten des Aufstandes wurden begnadigt und konnten in ihrer Städte und Dörfer zurückkehren, sofern sie sich ruhig verhielten und ihre Waffen ablieferten.

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"Erschießung hessicher Patrioten durch französische Soldaten auf dem Kasseler Forst." Undatiertes Gemälde nach einer zeitgnössischen Zeichnung von E. Sturtevant.
"Erschießung hessicher Patrioten durch französische Soldaten auf dem Kasseler Forst." Undatiertes Gemälde nach einer zeitgnössischen Zeichnung von E. Sturtevant.

"Erschießung hessicher Patrioten durch französische Soldaten auf dem Kasseler Forst." Undatiertes Gemälde nach einer zeitgnössischen Zeichnung von E. Sturtevant.

In Folge des Marburger Aufstandes von 1809 (im Zusammenhang mit dem Dörnbergaufstand) sind einige der lokalen Rädelsführer (darunter der Marburger Medizin-Professor Johann Heinrich Sternberg) tatsächlich am 23. Juli 1809 auf dem Kassler Forst erschossen worden. [1] Wahrscheinlich bezieht sich daher das hier dargestellte Gemälde auf dieses Ereignis.

.
.

Anmerkungen:

[1] Vgl. U. Muras: Der Marburger Aufstand 1809. Ein vergessenes Kapitel Marburger Geschichte aus napoleonischer Zeit, Marburg 1998, S.190 f.

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Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.
Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.
Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.
Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.
Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.
Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.

Autzüge aus "Die Königsflucht", einem Spotttheaterstück über das Ende des Königreichs Westphalen, verfasst im Jahre 1814.

Kurze Zusammenfassung des Spotttheaters: "Die Königsflucht"


1. Auftritt:
Das Theaterstück beginnt in einer Douanenbude jenseits des Rheins.  Eine Wirthin kommt und berichtet dem Douanier[1] dass eine Gruppe von französischen Flüchtlingen gern über die Grenze nach Frankreich gelassen werden möchte, doch dieser weigert sich, trotz der Bitte der Wirthin, die Grenze zu öffnen. Auch die Nachricht, dass sich unter den Flüchtenden hohe Beamte aus Kassel befinden kann ihn erst nicht umstimmen. Schließlich werden die Flüchtlinge aber zum Douanier dennoch vorgelassen.

2.Auftritt:
Diese klagen sich gegenseitig ihr Leid, mit welchen Versprechungen sie nach Westphalen gelockt worden seien und wie schlecht es ihnen nun gehe.

3.Auftritt:
Der Douanier hat sich einen Steckbrief für Jérôme Napoléon besorgt und beginnt diesen mit den Flüchtlingen zu vergleichen, da er sich eine Belohnung für dessen Ergreifung verdienen will. Er mustert die Flüchtlingsgruppe genau und will sie erst über die Grenze lassen, wenn sie in der Lage sind Zoll zu bezahlen. Die Flüchtlinge jammern sie hätten alles verloren doch der Donauier hält sie fest und verspottet sie, es gelte Französisches Recht, frei seien nur die die zahlen könnten. Die Flüchtlinge werden vorläufig fest genommen.

4. Auftritt:
Jérôme Bonaparte hat sich als Dorfschulmeister und sein Begleiter der Ministers Malchus als Kesselflicker verkleidet aus Kassel geflüchtet. Sie jammern, dass alles schief gegangen sei und hoffen von Napoléon in Frankreich aufgenommen zu werden. Besonders Jérôme wird als extrem ängstlich und hilflos dargestellt.

5. Auftritt:
Auch Jérôme kommt in Begleitung Malchus an der Grenze an und muss sich dem Douanier stellen. Sie geben sich als Dorfschulmeister Käsebier und Kesselschleifer Lips Tullian aus. Der Douanier glaubt ihnen, aber er will sie erst über die Grenze lassen, wenn sie ihn in Form von Arbeit bezahlen.

6. Auftritt:
Jérôme und Malchus schmieden Pläne, wie sie die Arbeit bewerkstelligen sollen und wie sie es schaffen nicht doch noch entdeckt zu werden.

7. Auftritt:
Jérôme und Malchus müssen mit dem Douanier in der Wirtsstube essen, wobei dieser die Regierungszeit Jérômes verspottet und sie über Westphalen ausfragt. Er hält Jérôme als Käsebier, der die ganze Zeit ängstlich wenig sagt für einen Schafkopf, doch dann bittet er ausgerechnet Malchus ihm bei der Ergreifung Jérrômes zu helfen und den Lohn dann zu teilen.

8. Auftritt:
Jérôme ist völlig verzweifelt da er nun von der Belohnung auf seinen Kopf weiß und muss sich vor Angst übergeben. Malchus versucht ihn zu beruhigen. Er rät Jérôme in Deutschland zu bleiben und dort sein Glück zu versuchen.   

9. Auftritt:
Monolog des Juden Jakobsons, eines der gefangenen Westphälischen Flüchtlinge, über die Frage wer glücklicher sei, ein kleiner armer Handelsmann der durch die Lande zu zieht, oder ein Reicher Großhändler, der sich mit dem Adel als schlecht zahlender Kundschaft herumschlagen muss und mit seinem Geld den Staat finzieren muss, wie er selbst.

10. Auftritt:
Der Douanier setzt die Gefangenen Westphalen unter Druck und diese verraten ihm die wahren Identitäten von Jérôme und Malchus und bieten ihm 100 Franc für ihre Freilassung. Der Douanier nimmt das Geld an, lässt sie aber weiter im Gefängnis sitzen um die Auskunft über Jérôme zu prüfen.

11. Auftritt:
Jérôme und Malchus haben sich nun aber in der Zwischenzeit aus dem Staub gemacht. Der Douanier lässt die Gefangenen mitten in der Nacht laufen, da Husaren und Kosacken anrücken und er will nicht mit den Westphalen in Verbindung gebracht werden.  

Ende


Anmerkung:

[1]  Douanier ist ein französicher Begriff für einen Zollbeamten.

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Ausblicke auf die Entwicklung Westphalens nach Abzug der Franzosen, gezeigt am Beispiel Hessens
Ausblicke auf die Entwicklung Westphalens nach Abzug der Franzosen, gezeigt am Beispiel Hessens

Im Zuge der alles entscheidenden Leipziger Völkerschlacht (16. bis 19. Oktober 1813) hatte sich Jérôme am 26. Oktober aus Kassel, wo die Stimmung mittlerweile auch umgeschlagen war, [1] standesgemäß mit einem Hofball verabschiedet.
(…) [2]

Als der König endgültig abgezogen war, suchten auch seine nächsten Untergebenen schleunigst das Weite. Ihre Flucht wurde begleitet von Verwünschungen und Spottgedichten. Besonders gut ist man über die Ereignisse in Marburg unterrichtet. „Der General-Commissär der hohen Polizey, Wolf, belastet mit den Verwünschungen der Stadt und des Landes, fand für gut zu flüchten.“ notierte Wilhelm Münscher lapidar in seiner Chronik unter dem 27. Oktober.
Auch der Präfekt fürchtete den Volkszorn, den er auch noch am eigenen Leibe zu spüren bekam:
Der Präfekt von Trott, aus besorgniß wegen seiner gegen Czernischef [3] herausgegebenen Proclamation… reiste in der Nacht ab, wurde aber von einigen Metzgern, welche Forderungen an die Regierung hatten, beobachtet, angehalten und beleidigt, und nur mit Mühe gelang es ihm, sich loszumachen.“
(…) [4]

Nicht lange nach der Flucht Jérômes kündigten Proklamationen die Rückkehr des alten hessischen Adels an, der seine Ankunft zugleich mit Kampfaufrufen gegen die französischen Besatzer verband [Dokumente 1, 2]. Nach den Beobachtungen von Muras scheint es so, als wenn ein  Großteil der westphälischen  Bevölkerungsschichten den Sturz der Regierung begrüßt hätten. Gründe dafür scheinen zum einen die als Schmach empfundene Fremdherrschaft, zum anderen aber auch die hohen Abgaben und die desolate Finanzlage des Königreichs Westphalens gewesen sein.
Die Rückkehr des Kurfürsten Wilhelm I. [Dokument 3] und seines Sohnes Wilhem II. [Dokument 4]wurde von seinen Untertanen auf das Sehnlichste erwartet.  Als der Kurfürst am 25. November in Marburg einzog, sollen ihm begeisterte Bürger sogar die Pferde aus der Kutsche gespannt und ihn persönlich in die Stadt gezogen haben. Doch sollte den Hessen die Freude über diese Rückkehr bald vergehen. Wilhelm I. handelte und dachte äußerst konservativ, wie man es auch an dem Kurhessischen Haus- und Staats- Gesetz, vom 4. März 1817  erkennen kann [Dokument 5]. Alles sollte wieder auf den Zustand von 1806 zurück gestellt werden. Alte Standesprivilegien lebten wieder auf und die rechtliche Gleichstellung wurde zurückgenommen. Man unterwarf sich erneut der absoluten Herrschaft des Kurfürsten. Der Modellstaat Westphalen war an dem Konservatismus und dem Patriotismus der Bevölkerung gescheitert. Die Westphälische Regierung fand, trotz der eingeführten Bildungsreformen und der verbesserten Berufsmöglichkeiten für alle Stände, vor allem in der Landbevölkerung wenig Zustimmung. Die hohen Steuerlasten und nicht konsequent umgesetzte Reformen machte sie bei den Bauern unbeliebt und unglaubwürdig. Gerade jene, die am wenigsten zu verlieren hatten und aus den Reformen den meisten Nutzen zogen, konnten nicht für das System gewonnen werden. Ganz allerdings war der Geist der „neuen Zeit“ nicht mehr auszulöschen. In den bürgerlichen Kreisen erwartete man liberale Reformen, die schließlich in der Kurhessischen Verfassung von 1831 mündeten [Dokument 6]. [5]



Anmerkungen:
-
    [1]
Die Kosaken standen zu diesem Zeitpunkt bereits vor den Toren der Stadt.
    [2]
Vgl. U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S. 116 f.
    [3]Czernischef ist ein Kommandant der Kosaken.
    [4]
U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S. 116 f.
    [5]
Vgl. U. Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S. 118 f.
Hessen! Mit eurem Namen nenne ich euch Wieder. Proklamation der Rückkehr Wilhelms II, Kur-Prinzen von Hessen, vom 05.11.1813.
Hessen! Mit eurem Namen nenne ich euch Wieder. Proklamation der Rückkehr Wilhelms II, Kur-Prinzen von Hessen, vom 05.11.1813.

Hessen! Mit eurem Namen nenne ich euch Wieder. Proklamation der Rückkehr Wilhelms II,  Kur-Prinzen von Hessen, vom 05.11.1813.

Durch diese öffentliche Proklamation kündigt der Kur-Prinz Wilhelm II. die baldige Rückkehr seines Vaters des Kurfürsten Wilhelm I. nach Hessen-Kassel an und Ruft die Hessen dazu auf sich ihm im Wiederstand gegen Frankreich anzuschließen.

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Kurfürsten Wilhelm I von Hessen ruft die Einwohner Hessens zum Kampf gegen die Franzosen auf.  Proklamation vom 12 Dezember 1813.
Kurfürsten Wilhelm I von Hessen ruft die Einwohner Hessens zum Kampf gegen die Franzosen auf. Proklamation vom 12 Dezember 1813.

Kurfürsten Wilhelm I von Hessen ruft die Einwohner Hessens zum Kampf gegen die Franzosen auf.  Proklamation vom 12 Dezember 1813.

In seiner öffentlichen Proklamation vom 12 Dezember 1813, dankt der Kurfürst Wilhelm I seinen Unterthanen den Hessen zum einen für seinen feierlichen Empfang und ihre Treue zum Herrscherhaus, zum anderen ruft er sie zum weiteren Kampf gegen Frankreich auf. Den Oberbefehl über die ausgehobenen Hessischen Truppen übernahm ab März 1814 sein Sohn und Erbe der Kurprinz Wilhelm II. Dieser hatte schon Erfahrungen im Kampf gegen die Franzosen, da er bereits 1813 im preußischen Heer an der Völkerschlacht bei Leipzig teilgenommen hatte.

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Gemälde des Kurfürsten Wilhelm I von Hessen
Gemälde des Kurfürsten Wilhelm I von Hessen

Gemälde des Kurfürsten Wilhelm I. von Hessen

Wilhelm wurde am 3. Juni 1743 als Sohn des Landgrafen Friederich II. von Hessen-Kassel in Kassel geboren. In seiner Jugend verbrachte er zu Studienzwecken einige Jahre in Dänemark und studierte an der Universität Göttingen. 1785 trat er als Wilhelm IX. die Nachfolge seines Vaters als Landgraf von Hessen-Kassel an und im Jahre 1803 wurde er als Wilhelm I zu Kurfürsten von Hessen ernannt.
Im ersten Koalitionskrieg (1793-1802) hatte Wilhelm selbst an der Seite Preußens und Österreichs gegen Frankreich gekämpft. Während der Zeit des vierten Koalitionskrieges zwischen Frankreich und Preußen, in dessen Folge das Königreich Westfalen entstand, hatte er sich angesichts der politischen und militärischen Lage des Kurfürstentums allerdings für neutral erklärt. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran seine antifranzösische Gesinnung offen zur Schau zu stellen. So lehnte er es ab dem am 12. Juli 1806 unter französischer Vorherrschaft konstituierten Rheinbundes beizutreten.
Als Hessen daraufhin im Jahre 1806 von Frankreich besetzt wurde floh Wilhelm nach Schlesien und später nach Prag ins Exil. Nach der Niederlage Frankreichs in der Leipziger Völkerschlacht (16. bis 19. Oktober 1813) konnte er schließlich nach Hessen zurückkehren und erneut die Herrschaft antreten. [1]
Da Wilhelm I. Zeit seines Lebens dem Absolutismus verschrieben blieb, versuchte er nun die westphälische Phase seines Landes zu verdrängen und zu den politischen Zuständen von 1806 zurückzukehren.  Wilhelm I. verstarb schließlich am 27. Februar 1821 in Kassel.


 

 

Anmerkungen:

[1] Vgl. Udo Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marburg 1992, S. 5f.


 

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Gemälde des Kurfürsten Wilhelm II. von Hessen
Gemälde des Kurfürsten Wilhelm II. von Hessen

Gemälde des Kurfürsten Wilhelm II. von Hessen

Wilhelm II. der Sohn Wilhelm I. wurde am 28. Juli 1777 geboren und studierte in seiner Jugend in Marburg und Leipzig. Er  heiratete am 13. Februar 1797 die Tochter des Preußischen Königs Friederich Wilhelm II., Prinzessin Auguste (1780-1841). Als Hessen im Jahre 1806 von den Franzosen besetzt wurde folgte er seinem Vater Wilhelm I. ins Exil. 1809 ging er nach Berlin und focht 1813 im Preußischen Heer in der Völkerschlacht bei Leipzig. Nach der Niederlage der Franzosen und der Rückeroberung Hessens übernahm er im März 1814 bis zum zweiten Pariser Frieden den Oberbefehl über die hessischen Truppen im weiteren Kampf gegen Frankreich. Nachdem er im Jahr 1821 seinem Vater auf den kurhessischen Thron gefolgt war, ruhten auf ihm die Hoffnungen der hessischen Bürgerschaft, die sich nun verstärkt liberale Reformen für ihr Land herbeisehnten. [1] Doch obwohl Wilhelm II. nicht ganz so konservativ eingestellt war wie sein Vater, verfolgte er doch insgesamt eine konservative Politik. Er berief – entgegen den Erwartungen des Bürgertums – weder die Landstände ein, noch konnte er sich den Kurstaat mit einer zeitgemäßen Verfassung im Sinne einer konstitutionellen Monarchie vorstellen. Eine politische Liberalisierung  erfolgte erst durch die Revolution 1830, in dessen Folge 1831 eine neue, für damalige Verhältnisse außerordentlich fortschrittliche Verfassung eingeführt wurde. Wilhelm II. floh aus Kassel und dankte damit faktisch ab. Er starb am schließlich 20. November 1847 in Frankfurt am Main.


 

Anmerkungen:

[1] Vgl. Udo Muras: Reaktionen auf die napoleonische Herrschaft im Werra-Department des Königreichs Westfalen 1807-1813, Marburg 1992, S. 120.


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Kurhessisches Haus- und Staats- Gesetz, vom 4. März 1817.
Kurhessisches Haus- und Staats- Gesetz, vom 4. März 1817.
Kurhessisches Haus- und Staats- Gesetz, vom 4. März 1817.

Kurhessisches Haus- und Staats- Gesetz, vom 4. März 1817.

Durch Erlasse wie dieses Haus- und Staats- Gesetz von 1817 versuchte der Hessische Kurfürst Wilhelm I eine  konservative Wende um die politischen Veränderungen der Westphälischen Phase seines Landes zurück zu nehmen und die Herrschaft seiner Familie über Kurhessen zu festigen. Ziel ist dabei die Wiedererichtung der absoluten Monarchie und der alten ständischen Verfassung des Volkes.

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Schmuckplakat der kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Schmuckplakat der kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Schmuckplakat der kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831
Schmuckplakat der kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831

Schmuckplakat der kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831

Dieses Dokument zeigt einen Plakatdruck der Kurhessischen Verfassungurkunde von 1831. Sowohl dieser als auch viele weitere deutsche Verfassungstexte, die in den Jahren nach dem Untergang des Königreichs Westphalen enstanden, sind maßgeblich durch das Vorbild der Westpälischen Verfassung von 1807 beinflusst.  


Anmerkung:

Für weitere Informationen zu den Inhalten und der Entstehung der Kurhessischen Verfassung von 1831, besuchen Sie bitte auch die Austellung: "Die kurhessische Verfassung von 1831".

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