"Zauberei ist des Teufels selbs eigen Werk" - Hexenglaube und Hexenverfolgung in Hessen
"Zauberei ist des Teufels selbs eigen Werk" - Hexenglaube und Hexenverfolgung in Hessen

Auch Martin Luther hatte die wesentliche Voraussetzung des Hexenglaubens vor Augen: Die Vorstellung, dass Hexen sich vom Teufel hatten verzaubern lassen, wodurch sie selbst durch Zauberei Schaden anrichten konnten. Die religiös begründete Ansicht, Menschen könnten durch Zutun des Teufels zaubern, verbreitete sich maßgeblich auf der literarischen Grundlage des sogenannten »Hexenhammers« – des »malleus maleficarum« –, verfasst 1487 von dem Dominikaner Heinrich Kramer. Die Hexenverfolgung war mithin kein Phänomen des ›finsteren Mittelalters‹, sondern der Frühen Neuzeit, der Zeit ab 1500.
Biblisch begründet, nach dem Alten Testament (Exodus 22,17), war die Strafe für Zauberei der Tod. Die Strafe des Feuertods hingegen wurde aus dem Neuen Testament entlehnt (Johannes 15,6) und in die frühe deutsche Rechtsprechung übernommen. Die Hexerei war mit dem konfessionellen wie auch mit dem allgemeinen Glauben an übernatür liche Kräfte verbunden, die Zauberei ermöglichten. Damit war die Vorstellung von der Hexerei ein kulturelles gedankliches Konstrukt, das juristisch als Verbrechen eingestuft wurde und so die Verfolgung von Menschen auslöste. Im Zuge der Aufklärung erst wurde die Verfolgung von Hexen eingestellt.
Auch heute noch gibt es den Glauben an Hexen und Menschen, denen zauberische Fähigkeiten zugeschrieben werden, vornehmlich in Afrika und Südamerika. In westlich geprägten Ländern des 20. Jahrhunderts hat das Bild der Hexe seit dem frühen 19. Jahrhundert eine romantisch verklärte Prägung erfahren, in der die ›böse Hexe‹ der Grimm’schen Kinder- und Hausmärchen der guten Hexe Hermine oder Bibi Blocksberg gegenübersteht.
Die Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit war nicht nur Ergebnis theoretischer Beschäftigung mit der Frage, wie der Teufel Besitz von Menschen ergreift, Auslöser konnten auch Krisensituationen sein. Unwetter konnten zu Missernten führen, die eine Teuerung des Getreides bewirkten, in deren Folge es zu Hungersnöten kommen konnte, die wiederum Seuchen nach sich zogen. In derartigen existenziellen Notlagen neigten Menschen immer wieder dazu, einen Sündenbock zu finden.
Die immer noch präsenten Behauptungen, mit der Verfolgung von Hexen hätten Männer gezielt ›weise Frauen‹ und ihr spezifisches Wissen über natürliche Heilkräfte oder eine Berufsgruppe wie die Hebammen vernichten wollen, lassen sich für Hessen nicht aus den Quellen belegen. Dennoch waren es auch hier vor allem Frauen, die wegen des Vorwurfs der Zauberei in den Hexenprozessen vor Gericht standen.
Dies hatte sicher weniger mit der patriarchal geprägten Gesellschaftsstruktur zu tun. Vielmehr lag es vor allem daran, dass die traditionell weiblichen Tätigkeiten im Haushalt wie das Aufziehen von Kindern, die Krankenpflege, die Versorgung von Menschen und Tieren und das Zubereiten von Mahlzeiten unmittelbare Auswirkungen auf das Befinden von Mensch und Tier hatten. Die Begründung, man fühle sich nicht gut, sei krank, oder es sei jemand gar gestorben nach dem Genuss einer Mahlzeit, eines Getränks oder durch die Berührung einer Person mit zweifelhaftem Ruf, bot Vorstellungen von Zauberwirkungen oder »›Vergiftungen« Raum. Dies konnte auch für Tiere gelten, die krank wurden, für Kühe, die keine Milch mehr gaben oder verendeten. Tatsächlich wurde der Begriff »Vergiftung« weniger konkret verstanden, sondern symbolisch, denn »veneficus«, der Giftmischer, war das Synonym für »Zauberer«.
Die Vorwürfe gegen Angeklagte in den Hexenprozessen hatten ihren Ursprung zumeist in den angesprochenen Alltagssituationen. Sie basierten damit auf einem Unverständnis von Ursache-Wirkung und auf Vorstellungen von Aberglauben. Für die Prozesse war maßgeblich, dass die Zeugenaussagen auf die Weiterführung oder die Einstellung eines formal eingeleiteten Verfahrens einen erheblichen Einfluss hatten. Zumal aus der heutigen Distanz wird zuweilen auch deutlich, dass in den juristischen Verfahren menschliche Schwächen wie das egoistische Wegsehen oder das opportunistische Mitmachen, um nicht selbst in den Sog eines Verfahrens gezogen zu werden, eine Rolle spielen konnten.
Mit dieser Ausstellung leistet das Hessische Staatsarchiv Marburg seinen Beitrag zum Themenjahr »Hexenglaube und Hexenverfolgung in Marburg« der Universitätsstadt Marburg, das sich zum Ziel gesetzt hat, an die von den Hexenprozessen in Marburg betroffenen Menschen zu erinnern. Auf Grundlage des im Staatsarchiv verwahrten Aktenmaterials wurde jedoch die Perspektive über die Stadt Marburg hinaus erweitert. Es ist weiter unklar, wie viele Prozesse im Gebiet des heutigen Bundeslandes Hessen geführt und wie viele davon mit der Hinrichtung der angeklagten Person endeten. Klar ist hingegen, dass für Hessen von einer eher geringen Verfolgungsdichte ausgegangen werden kann, während im Vergleich dazu etwa im fränkischen Teil Bayerns oder in Teilen des heutigen Nordrhein-Westfalens von einer deutlich höheren Verbreitung von Hexenprozessen auszugehen ist.

 

Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck
Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Die Möglichkeiten des neuen Mediums Buchdruck, unterschiedlichste Texte und Inhalte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurde vom Beginn des 16. Jahrhunderts an ausgiebig genutzt. Geistliche Texte, Rechtstexte wie auch populäre Flugschriften erfuhren dadurch eine große Verbreitung.
Rechtliche Basis für die Durchführung von Prozessen wegen Zauberei und Hexerei im Alten Reich war die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, das erste allgemein gültige Strafgesetzbuch, bekannt unter dem lateinischen Namen »Constitutio Criminalis Carolina«. Die »Carolina« sah für Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag, Brandstiftung, Falschmünzerei, Diebstahl, Vergewaltigung, Sodomie und Zauberei die Todesstrafe vor. 1535 erließ Landgraf Philipp von Hessen (1504–1567) in Anlehnung an die »Carolina« eine eigene Halsgerichtsordnung, die »Philippina«, die weitgehend der »Carolina« folgte, so auch für Fäl le von Zauberei und der Anwendung von Folter während der Verhöre.
Mit dem Phänomen der Zauberei beschäftigten sich auch zahlreiche Gelehrte, darunter Befürworter der Hexenverfolgung wie auch Kritiker, und publizierten dazu Schriften. Auch Juristen, die in die Hexenprozesse involviert waren, diskutierten in gedruckten Traktaten die Verfahrenspraxis und rechtlich relevante Themen.
Ausgehend von Kramers »Hexenhammer« entwickelte sich eine durchaus kontrovers geführte Diskussion. Es gab bereits früh Kritiker am Hexenglauben, etwa Erasmus von Rotterdam (gestorben 1536), der den Glauben an Hexerei dezidiert ablehnte. Dieser Auffassung folgten einige Reichsstädte und Territorien, so auch die Landgrafschaft Hessen, die im 16. Jahrhundert in der Frage der Hexenverfolgung zurückhaltend blieb. Ein starker Kritiker war auch der klevische Arzt Johannes Weyer (1516–1588). Mit seiner Schrift »De praestigiis daemonum« (= »Über die Blendwerke der Dämonen«) wandte er sich dezidiert gegen den Hexenhammer. Er sah die angeblichen Hexen als vom Teufel irregeleitete Geisteskranke an, die medizinischer Hilfe bedurften und nicht der justiziellen Verfolgung. Dabei berief er sich auf eigene medizinisch-psychologische Studien. Bei den Geständnissen der Angeklagten würden, so Weyer, Visionen eine Rolle spielen und auch der Einfluss von Drogen könne nicht ausschlossen werden.
Doch setzten sich die Befürworter der Hexenverfolgung durch. Einflussreich waren der Jesuit Martin del Rio oder der französische Staatsrechtslehrer Jean Bodin. Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld (1545–1598) legte beispielsweise die vorhandenen Gesetze so aus, dass die Hexerei ein besonders schweres Verbrechen sei und zwischen schädlicher und unschädlicher Magie nicht unterschieden werden könne. Er konzentrierte sich auf die während der Verhöre angestrebte »Besagung«, also das Preisgeben und Benennen weiterer Hexen, damit auch diese verfolgt werden konnten. Binsfelds »Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum« wurde zum Standardwerk der Hexenverfolgung. Friedrich Spee (1591–1631) hingegen stellte in seiner Schrift »Cautio Criminalis« 1631 die Notwendigkeit von Folter bei den Prozessen sowie die Hexenverfolgung an sich infrage. Die als »Vorbehalt« formulierte Schrift war zunächst anonym erschienen, da Spee sich durch seine Hexen in Schutz nehmende Haltung selbst in Gefahr brachte.
Der hessische Raum hat einige Schriften hervorgebracht, die unterschiedliche Perspektiven auf den Hexenglauben und die Verfolgung von Zauberei dokumentieren. Auch hier griffen die Autoren auf ihre Erfahrungen zurück, die sie während ihres Mitwirkens am peinlichen Halsgericht in Marburg oder als Verwaltungsbeamte gemacht hatten. Sowohl der Vogt über die Burg Spangenberg bei Melsungen, Hans Wilhelm Kirchhof (1525/28–1605), in seiner Sammlung von Schwänken, Fabeln und Geschichten im »Wendeunmuth« (1563) als auch der Prokurator am peinlichen Halsgericht, Abraham Saur, wirkten als protestantische Moralisten pädagogisch auf die Leser ein. Dabei folgten sie dem lutherischen Magie- und Hexenverständnis und betrachteten die Hexen als die Personifizierung der Untreue und des damit verbundenen Aufstandes gegen die göttliche und weltliche Ordnung. Kirchhofs Werk besticht durch seine kleinen Geschichten aus dem Hessischen, mit denen er seine Haltung illustriert und begründet.
Saur hingegen wirkt aufgrund seiner juristischen Erfahrungen am Gericht glaubwürdig. Seine Überlegungen fanden in der Zusammenstellung von 17 Traktaten im »Theatrum de Veneficis« von 1586 weitere Verbreitung.
Mit der Zunahme der Hexenprozesse im Laufe des 17. Jahrhunderts setzte eine verstärkte Kritik daran ein. Die kritischen Stimmen überwogen bald die befürwortenden, was sich auf die Prozesse auswirkte. Ein Ende läutete jedoch erst die Schrift des Aufklärers Christian Thomasius »De Crimine Magiae« im Jahr 1701 ein. Dabei verwarf Thomasius die Idee des Hexenglaubens an sich. Während noch vorherige Kritiker wie Spee bei der während der Prozesse angewendeten Folter ansetzten, aber den eigentlichen Glauben an Hexen nicht in Frage stellten, entwickelte Thomasius seine Überlegungen ganz im Kontext der Frühaufklärung: Die Vorstellung, der Teufel könne körperliche Gestalt annehmen und einen Pakt mit den Menschen schließen, lehnte er als volkstümlichen Aberglauben ab. Folgerichtig müssten die bei der Folter erzwungenen Geständnisse als Folge der Marter ohne Beweiskraft angesehen werden, da der Mensch unter Folter bereit sei, alles zu gestehen.

»Carolina«: »Peinlich Halsgericht« des Allerdurchleuchtigsten, Großmütigsten, unüberwindlichesten Keyser Carols des Fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichtsordnung …, Frankfurt am Main 1573.
»Carolina«: »Peinlich Halsgericht« des Allerdurchleuchtigsten, Großmütigsten, unüberwindlichesten Keyser Carols des Fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichtsordnung …, Frankfurt am Main 1573.
»Carolina«: »Peinlich Halsgericht« des Allerdurchleuchtigsten, Großmütigsten, unüberwindlichesten Keyser Carols des Fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichtsordnung …, Frankfurt am Main 1573.

Bereits auf dem Freiburger Reichstag von 1498 war beschlossen worden, Strafverfahren reichsweit zu vereinheitlichen. Auf dem Wormser Reichstag von 1530 beschlossen und 1532 ratifiziert, war die »Constitutio Criminalis Carolina« das erste reichsweite Strafgesetzbuch. Die aus heutiger Perspektive recht drastischen Vorstellungen von Straftatbeständen und deren Bestrafung inklusive vorheriger Folter sowie ver schiedener Todesstrafen regelte und milderte die bis dahin zuweilen noch vorhandene landesherrliche Willkür in Strafprozessen. Für den Tatbestand der Zauberei, der für die Hexenprozesse angewendet wurde, unterschied § 109 zwischen Zauberei mit Schadensfolge an Personen und Zauberei ohne nachgewiesene Schadensfolge. Während erstere mit dem Feuertod bestraft wurde, sollte letztere milder geahndet werden.

 

HStAM Bestand Bibliothek, III A 2277, angebunden an: Der römischen kaiserlichen Mayestät … Cammergerichts-Ordnung, 1572

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»Philippina«: Teil einer Abschrift aus der peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen von 1535 (Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert)
»Philippina«: Teil einer Abschrift aus der peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen von 1535 (Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert)
»Philippina«: Teil einer Abschrift aus der peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen von 1535 (Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert)
»Philippina«: Teil einer Abschrift aus der peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen von 1535 (Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert)
»Philippina«: Teil einer Abschrift aus der peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen von 1535 (Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert)

Die nur fragmentarisch überlieferte Abschrift der Peinlichen Halsgerichtsordnung Philipps des Großmütigen regelte detailliert den Ablauf der Prozesse gegen Zauberei in der Landgrafschaft Hessen. Dabei sollten nicht nur der Straftatbestand, sondern auch die Hintergründe festgestellt werden, zum Beispiel, mit welchen Worten und Taten die Zauberei durchgeführt wurde. Weiter war zu ergründen, von wem die angeklagte Person die Zauberei erlernt hatte. Hierbei ging es auch darum, weitere Hexen ausfindig zu machen und im Anschluss vor Gericht zu stellen.

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[Friedrich Spee]: Cautio Criminalis, seu De Processibus contra sagas, Liber Ad Magistratibus Germaniae hoc tempore necessarius, Tum autem Consiliariis & Confessariis Principum, Inquisitoribus, Judicibus, Advocatis, Confessariis …, Rinteln 1631.
[Friedrich Spee]: Cautio Criminalis, seu De Processibus contra sagas, Liber Ad Magistratibus Germaniae hoc tempore necessarius, Tum autem Consiliariis & Confessariis Principum, Inquisitoribus, Judicibus, Advocatis, Confessariis …, Rinteln 1631.

Nach der Veröffentlichung des »Hexenhammers« intensivierte sich die Hexenverfolgung. Daran entzündete sich zu Beginn des 17. Jahrhunderts stärkere Kritik. Der Jesuit und bedeutende Barockdichter Friedrich Spee von Langenfeld (1591–1635) war einer der herausragenden Kritiker der Hexenverfolgung. Seine als »Vorbehalt« (»Cautio«) anonym veröffentlichte Schrift verurteilte aber nicht nur die Folter, sondern appellierte auch an das Gewissen der Fürsten, den Prozessen gegen Hexen die vorhandene Unterstützung zu entziehen. Die Schrift stieß auf begeisterte Zustimmung wie vehemente Ablehnung. Sie beeinflusste die Diskussion um die Hexenprozesse und ihre Praxis vor allem dahingehend, dass sie den Teufelskreis aufzeigte, aus dem es kein Entkommen gab, war eine Person erst als Hexe angeklagt. Besonders überzeugte sein Argument, dass die gängige Prozesspraxis nicht die Hexen bekämpfe, sondern erst überhaupt hervorbringe.

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[Friedrich Spee]: Gewissensbuch: Von Processen Gegen die Hexen An Alle Hohe Obrigkeiten in Teudtschlandt auß nothtringenden motiven geschrieben. Deutsch von Johann Seifert, Bremen 1647.
[Friedrich Spee]: Gewissensbuch: Von Processen Gegen die Hexen An Alle Hohe Obrigkeiten in Teudtschlandt auß nothtringenden motiven geschrieben. Deutsch von Johann Seifert, Bremen 1647.

1647 übertrug der in schwedischen Diensten stehende Feldprediger Johan Seifert die »Cautio Criminalis« von Friedrich Spee ins Deutsche und widmete die Übersetzung Christina von Schweden. Dadurch erlangten die Überlegungen Spees eine größere Verbreitung, was in der Zeit des ausgehenden 30-jährigen Krieges die Diskussion auf die besondere Grausamkeit der Hexenprozesse lenkte.

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Abraham Saur: Ein kurtze treuwe Warnung Anzeige vnd Vnderricht: ob auch zu dieser vnser zeit vnter vns Christen Hexen, Zäuberer vnd Vnholden vorhanden: vnd was sie außrichten können, Frankfurt 1582.
Abraham Saur: Ein kurtze treuwe Warnung Anzeige vnd Vnderricht: ob auch zu dieser vnser zeit vnter vns Christen Hexen, Zäuberer vnd Vnholden vorhanden: vnd was sie außrichten können, Frankfurt 1582.

Der Frankenberger Advokat und Prokurator am Hofgericht in Marburg, ab 1585 Schreiber des peinlichen Halsgerichts in Hessen-Marburg, Abraham Saur, verfasste eine Schrift, die sich weniger mit der Frage beschäftigte, ob es Hexen gebe oder nicht, sondern ob ihr Wirken real sei, da es meist auf Einbildung und Täuschung beruhe. Diese gingen auf den Einfluss des Teufels auf die Menschen zurück, der aber nur mithilfe Gottes wirken könne. Gott erlaube ihm dies möglicherweise aus drei Gründen: er wolle die Gläubigen prüfen, die Bösen strafen oder insgesamt die Christen durch bedrohliche Ereignisse zu mehr Gottesfurcht anhalten. Tatsächlich spricht sich Saur für ein Vorgehen gegen die Hexen auch mittels der Folter aus, um die Geständnisse ihrer Taten zu erlangen.

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Theatrum de Veneficis, Das ist von Teuffelsgespenst, Zauberern und Giftbereitern, Schwarzkünstlern, Hexen und Unholden … samt etlicher hingerichteter zauberischer Weiber, Frankfurt 1586.

Der Frankfurter Verleger Nicolaus Basse, der unter anderem auch Abraham Saurs Schriften verlegte, gab 1586 einen Sammelband mit insgesamt 17 meist kürzeren Gespenster- und Hexentraktaten heraus. Dazu gehörte auch die »Kurze treue Warnung« von Abraham Saur, aber auch Martin Luthers Zitat aus den Colloquia oder Tischgesprächen, Ulrich Molitors »Von Hexen und Unholden« von 1463 und Ludwig Lavaters »Von Gespensten ungehewren Fällen und Poltern«. Der Verleger ging offenkundig von einem breiten Interesse für den Themenkreis Zauberei, Hexerei und Gespenster aus und versprach sich ein gutes Geschäft. Das Besondere an dem gezeigten Exemplar der Universitätsbibliothek Marburg ist die eigenhändige Schenkungswidmung an David Lauck von Abraham Saur aus Frankenberg: A.S.F. (= Abraham Saur Frankenbergensis) auf dem Titelblatt.

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Bartholomaeus Spina: Novus Malleus Maleficarum sub questione de Strigibus seu Maleficis …, Köln 1581.
Bartholomaeus Spina: Novus Malleus Maleficarum sub questione de Strigibus seu Maleficis …, Köln 1581.

Während das »Theatrum de Veneficis« eine Zusammenstellung bereits bekannter Hexen- und Zauberei-Traktate ist, finden sich in dem mit einer schönen Metallschließe versehenen Band des Pisaner Dominikaners und Inquisitors Bartholomaeus Spina weitere Texte, die für die Auseinander setzung mit der Hexenverfolgung von Bedeutung waren: die Überlegungen von Hermann Neuwaldt über die Anwendung der Wasserprobe von 1584 und Peter Binsfelds Traktat über die Bekenntnisse der Zauberer und Hexen von 1589 (»De confessionibus maleficorum et sagarum«). Das Werk des Trier er Theologen und Weihbischofs wurde schnell ins Deutsche übersetzt und mit mehreren Auflagen zum Standardwerk der Hexenlehre.

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Johannes Praetorius: Blockes-Berges Verrichtung oder ausführlicher geographischer Bericht von den hohen trefflich alt- und berühmten Blockes-Berge: ingleichen von der Hexenfahrt und Zauber-Sabbathe, so auff solchen Berge die Un holden aus gantz Teutschlan
Johannes Praetorius: Blockes-Berges Verrichtung oder ausführlicher geographischer Bericht von den hohen trefflich alt- und berühmten Blockes-Berge: ingleichen von der Hexenfahrt und Zauber-Sabbathe, so auff solchen Berge die Un holden aus gantz Teutschlan

Johannes Praetorius (1630–1680) wirkte vor allem in Leipzig, wo er aus den Beständen der Bibliotheken Märchen und skurrile Legenden zusammentrug und veröffentlichte. Sein bekanntestes Werk ist die Zusammenstellung von Rübezahl-Legenden. Der hier vorliegende Band über den Brocken im Harz beschäftigt sich mit allen Phänomenen dieses Berges, angefangen mit der Namensgebung und der naturräumlichen Beschreibung. Zentral wird jedoch die Frage nach der Bedeutung des Blocksbergs für die Hexen während der sogenannten Walpurgisnacht am 1. Mai eines jeden Jahres behandelt. Weithin bekannt ist der dem Werk beigegebene Holzschnitt, der die Hexen beiderlei Geschlechts in »Teufelsbuhlschaft« auf ihrem Weg zum »Hexen-Sabbath« auf dem Blocksberg zeigt.

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Das Vergehen der Hexen: Zauberei
Das Vergehen der Hexen: Zauberei

Seit Urzeiten hat die Menschheit eine diffuse Vorstellung von übernatürlichen Kräften, die neben verschiedenen Götterexistenzen auch Zauberei durch Menschen kennt. Herrschte im Mittelalter noch ein Glaube an vereinzelte Zauberer und Zauberinnen vor, die durch magische Praktiken in der Lage waren, Schaden- oder auch Heilzauber zu vollbringen, wandelte sich die Vorstellung im Lauf des 15. Jahrhunderts zu dem nur auf Schaden ausgerichteten Zauber und den im Geheimen agierenden Hexen. Der Begriff »Hexe« wird in deutschsprachigen Gerichtstexten erstmals 1419 verwendet.
Prozesse gegen Hexen wurden meistens wegen des Vorwurfs der Zauberei oder der Hexerei geführt. Beide Begriffe wurden während der Frühen Neuzeit synonym verwendet. Entscheidend für den Wandel der Vorstellungen über Zauberei zu einem fast ausschließlich negativ besetzten Begriff waren die Schriften des Dominikaners Thomas von Aquin (1225–1275). Er bezog sich auf die Dämonenlehre des Augustinus (345–430) und prägte in seiner systematischen Dämonologie die Vorstellung von der Zauberei mithilfe des Teufels und von Dämonen.
Wesentlich, auch für das Rechtsverständnis im ausgehenden Mittelalter, war an dem Vorwurf der Hexerei also der Bund mit dem Teufel und der damit verbundene Abfall vom Glauben an Gott. Ausgehend von der schicksalhaften Schrift »Hexenhammer« (»Malleus maleficarum«) von 1487 entwickelte sich der »elaborierte Hexereibegriff«, der fünf Elemente beinhaltete: Den Teufelspakt, die diesen besiegelnde Teufelsbuhlschaft, den Hexenflug – meist zur Teilnahme am Hexensabbat – und den Schadenzauber gegen Mensch und Tier.
Ebenfalls auf den »Hexenhammer« zurückzuführen ist die entschiedene Orientierung auf das weibliche Geschlecht. Basis hierfür ist die auf dem Sündenfall Evas beruhende christliche Vorstellung des schwachen Geschlechts, das besonders anfällig für Verführung durch den Teufel ist. So finden sich auch in den Verhörprotokollen Gleichsetzungen der Angeklagten mit Eva als Personifizierung der Schwäche. Für die Rechtsprechung entscheidend war die Tatsache, dass mit dem Abfall vom Glauben an Gott beziehungsweise vom Landesherrn als dem weltlichen Beschützer des Glaubens ein Majestätsverbrechen vorlag, das wie andere Kapitalverbrechen verfolgt wurde.
Daneben gab es spezifische Delikte, die direkt mit dem Hexenglauben verbunden wurden, wie beispielsweise der Milchdiebstahl. Bei den hier ausgewählten Hexenprozessen ging es meistens um konkrete Schadenzauber, die durch weitere, im Hexereibegriff eingeschlossene Vergehen der Angeklagten ergänzt wurden. Der zur Anzeige gebrachte Schaden war in der Regel konkret erfahrbar, indem ein Mensch oder ein Tier krank wurde oder verstarb. Auch wenn eine Kuh keine Milch mehr gab oder die Milch nicht mehr zu Butter verarbeitet werden konnte, wurde die Erklärung in der Zauberei gesucht. In einer Kombination von Volks-(Aber-)Glauben und religiös fundierten Vorstellungen suchte man Begründungen für unerklärliche Phänomene. Diese Entwicklungen gehen einher mit einem allgemeinen Menta litätswandel ab der Mitte des 16. Jahrhunderts von einer weltoffenen, lebenszugewandten und genussfreudigen Diesseitsorientierung hin zu einer dogmatisch-asketischen Jenseitsorientierung, und das unabhängig von der konfessio nellen Orientierung.
Nicht unerheblichen Einfluss hatten auch die Klimakrisen der Frühen Neuzeit und die daraus folgenden Missernten, Hungersnöte, Seuchen oder auch Ungezieferplagen. Sie gaben Raum für diffuse Ängste und Schuldzuweisungen. Anlass bot zumeist ein konkreter Schaden, für dessen Auftreten ein teuflisches Motiv unterstellt wurde und für den ein »Hexenprozess« eine Lösung bieten konnte. Individuelle Verunsicherungen und Angst vor tatsächlichen oder vermeintlichen Bedrohungen verbanden sich mit individuellen und kollektiven Interessen politischer, religiöser, konfessioneller, sozialer oder wirtschaftlicher Natur.
Sozialhistorisch auffällig ist, dass unterprivilegierte Personengruppen häufiger verdächtigt oder angeklagt wurden als Vertreterinnen und Vertreter der Oberschicht. Eine Erklärung hierfür ist, dass man davon ausging, dass sie weniger Möglichkeiten hatten, ihre Interessen durchzusetzen und sich deshalb auf die Zauberei verlegten.

Abraham Saur: Ein kurtze treuwe Warnung, Anzeige vnd Vnderricht: ob auch zu dieser vnser zeit vnter vns Christen Hexen, Zäuberer vnd Vnholden vorhanden: vnd was sie außrichten können, Frankfurt 1582.
Abraham Saur: Ein kurtze treuwe Warnung, Anzeige vnd Vnderricht: ob auch zu dieser vnser zeit vnter vns Christen Hexen, Zäuberer vnd Vnholden vorhanden: vnd was sie außrichten können, Frankfurt 1582.
Abraham Saur: Ein kurtze treuwe Warnung, Anzeige vnd Vnderricht: ob auch zu dieser vnser zeit vnter vns Christen Hexen, Zäuberer vnd Vnholden vorhanden: vnd was sie außrichten können, Frankfurt 1582.

Der Frankenberger Schreiber des peinlichen Halsgerichts in Hessen-Marburg, Abraham Saur, verfasste eine Schrift, die sich weniger mit der Frage beschäftigte, ob es Hexen gebe oder nicht, sondern dass ihr Wirken meist auf Einbildung und Täuschung beruhe. Er unterstreicht seine Argumentation durch den Abdruck eines Geständnisses, zeitgenössisch »Urgicht«, einer am 25. Mai 1582 in Marburg hingerichteten Hexe, das alle Elemente der Hexentheorie enthält. Dieses zeigt, dass die namentlich nicht genannte »Hexin« sich der Teufelsbuhlschaft schuldig gemacht, das Vieh der Nachbarin vergiftet und am Hexensabbat »auff den Tanzplätzen« teilgenommen haben soll.

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Peinlicher Prozess gegen Anna Dörr, Frau des Woll webers Hermann Dörr aus Weidenhausen, wegen Zauberei und angeblicher Vergiftung der Ehefrau des Ludwig Ditzenheuser, Wollwebers am Pilgrimstein zu Marburg, 1656, hin gerichtet mit Schwert, danach verbrannt
Peinlicher Prozess gegen Anna Dörr, Frau des Woll webers Hermann Dörr aus Weidenhausen, wegen Zauberei und angeblicher Vergiftung der Ehefrau des Ludwig Ditzenheuser, Wollwebers am Pilgrimstein zu Marburg, 1656, hin gerichtet mit Schwert, danach verbrannt

In dem von Mai bis September 1656 geführten Prozess wurde Anna, der Frau des Wollwebers Hermann Dörr, der Vorwurf gemacht, sie habe Gertraud, die Frau des Wollwebers am Pilgrimstein, Ludwig Ditzenheuser, vergiftet. Die Zeugen berichteten, dass sie ihren Sohn mit zur Großmutter nach Homberg/Ohm nehmen wollte und ihn auf einen schwarzen Ziegenbock gesetzt habe, der so schnell lief, dass er viel früher dort ankam als seine Mutter. Insbesondere der Ritt auf einem schwarzen Ziegenbock galt als Beginn eines Teufelsfluges, war dieser doch eine Gestalt, die der Teufel gerne annahm. Für den lokalen Kontext ist die Verortung der Protagonisten innerhalb der seit Mitte des 17. Jahrhunderts verarmenden Wollweberzunft sowie ihrer Wohnsitze in Weidenhausen und am Pilgrimstein von Interesse.

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Schadenzauber: Peinlicher Prozess gegen Elisabeth, Ehefrau des Henrich Seip zu Cappel (bei Marburg) wegen Hexerei: Verzauberung von Vieh, Verhexung eines Butter fasses, verbrannt 1655
Schadenzauber: Peinlicher Prozess gegen Elisabeth, Ehefrau des Henrich Seip zu Cappel (bei Marburg) wegen Hexerei: Verzauberung von Vieh, Verhexung eines Butter fasses, verbrannt 1655

Elisabeth Seip wurden 1655 mehrere Taten vorgeworfen: Schadenzauber an einem Kalb und Pferden. Zudem hatte sie sich von Catharina Heuser das Butterfass geliehen. Als diese es wieder zurück bekommen hatte, konnte sie selbst keine Butter mehr herstellen. Dies wurde auf einen Schadenzauber durch Elisabeth Seip zurückgeführt, und das Fass wurde verbrannt. Nachdem Elisabeth Seip unter der Folter gestanden und weitere Hexen benannt hatte, wurde sie zum Tod durch das Feuer verurteilt. Der Prozess gegen Elisabeth Seip gehört wie der gegen Anna Dörr in eine kleine Verfolgungswelle in Oberhessen während der 1650er Jahre, als gut 60 Prozesse innerhalb kurzer Zeit geführt wurden.

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Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil
Schadenzauber: Untersuchung gegen Gertrud, 6- oder 7- jährige Tochter des verstorbenen Peter Briel auf der Ketzerbach in Marburg, 1629, kein Urteil

Am 12. Mai 1629 traf beim Gerichtsschreiber ein Brief von Anna Hoffmann, die in der Wettergasse eine Mädchenschule unterhielt, ein. In diesem berichtete sie, dass Gertrud Briel aus der Ketzerbach gegenüber anderen Kindern behauptet habe, wenn sie ein Messer in die Wand werfe, komme Milch aus der Wand heraus. Bei der Untersuchung wurden weitere Kinder gehört, so etwa der 10-jährige Wolf Heinrich Müller, der im Kilian in die deutsche Schule ging. Er war der Meinung, Gertrud könne es regnen lassen, hatte die Aussage aber nicht von ihr selbst, sondern von anderen Kindern gehört. Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt, der das Hessen-Marburger Erbe besetzt hielt, verordnete aufgrund des jungen Alters von Gertrud, dass diese von der Mutter mehr zum Haushalten und Beten anzuregen sei, und stattdessen die Großmutter und die Mutter zu verhören. Tatsächlich wurden alle drei im Juli verhört, aber die Aussagen von Gertrud waren nicht zu verstehen, da sie nur geweint und geheult hatte. Die Mutter hingegen wusste nichts von den Vorwürfen und versprach, die Tochter im »Catechismo« und den Psaltern unterrichten zu wollen. Die belegte Schulpflicht der Marburger Kinder im 17. Jahrhundert ist ein alltags geschichtlich interessantes Nebenprodukt dieser Untersuchung. Sie zeigt ferner, dass auch Kinder nicht frei vom Hexenwahn waren und die Obrigkeit auch hier recht besonnen urteilte.

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Prozess gegen Aelfrich Schneider aus Frechenhausen / Amt Breidenbach wegen Quacksalberei und Segen sprechung, 1688
Prozess gegen Aelfrich Schneider aus Frechenhausen / Amt Breidenbach wegen Quacksalberei und Segen sprechung, 1688
Prozess gegen Aelfrich Schneider aus Frechenhausen / Amt Breidenbach wegen Quacksalberei und Segen sprechung, 1688
Prozess gegen Aelfrich Schneider aus Frechenhausen / Amt Breidenbach wegen Quacksalberei und Segen sprechung, 1688
Prozess gegen Aelfrich Schneider aus Frechenhausen / Amt Breidenbach wegen Quacksalberei und Segen sprechung, 1688

Dem ehemaligen, 67 Jahre alten Schulmeister Aelfrich Schneider wurde vorgeworfen, er habe »gearzt«, also Tränke, die er zuvor gesotten hatte, an kranke Personen und Tiere gegeben. Bei seinem Prozess stellte sich aber schnell heraus, dass nicht seine Tätigkeit das Problem war, sondern zwei Bücher, die in seinem Besitz gefunden wurden. Die Befragung konzentrierte sich auf den Inhalt der Bücher, die Schneider zum Teil handschriftlich kommentiert hatte. Aus der Akte geht nicht hervor, was genau in den Büchern stand, Schneider verteidigte ihren Besitz vage und verneinte die Frage, ob er sich mit diesen der Zauberei schuldig gemacht habe. Tatsächlich endete der Prozess mit der Freilassung Schneiders, der zukünftig weder »artzen« noch Arzneien verabreichen durfte. »Underdeßen ist das große Büchlein, worinnen abscheuliche Sachen gestanden, offentlich durch den Scharffrichter uffm marckt verbrent worden«.

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Bestrafung der Witwe von Johannes Ernst, da sie nach dem Abendmahl an Ostern in einen Bienenstock gehaucht hat, 1676
Bestrafung der Witwe von Johannes Ernst, da sie nach dem Abendmahl an Ostern in einen Bienenstock gehaucht hat, 1676
Bestrafung der Witwe von Johannes Ernst, da sie nach dem Abendmahl an Ostern in einen Bienenstock gehaucht hat, 1676

Der Witwe von Johannes Ernst wurde der Vorwurf des »Anblasens« gemacht. Sie habe an Ostern nach dem Abendmahl drei Mal in einen Bienenstock gehaucht. Mit dem »Anblasen« wurde angeblich der gefährliche Atem der Hexe ausgebreitet, der Mensch und Tier schaden konnte. Die Witwe Ernst wurde nur zu einer Geldstrafe in der Höhe von fünf Gulden sowie Kirchenbuße verurteilt.

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"Ich bin keine Zaubersche" - Hexerei vor Gericht
"Ich bin keine Zaubersche" - Hexerei vor Gericht

Am Anfang eines jeden Prozesses wegen Zauberei stand ein Gerücht, das den weltlichen Behörden als Verdacht von Hexerei angezeigt wurde. Nun waren sie rechtlich dazu verpflichtet, den Fall zu untersuchen (lat. inquirire). Lag kein hinreichender Verdacht vor, wurde man nicht aktiv, war er hinreichend, wurde ein Prozess eröffnet. Nach der »Carolina« konnten eine Straftat entweder zwei »gute Zeugen« beweisen, oder der oder die Angeklagte gestand die Tat. Da es für Hexerei keine »rechtschaffenen« Augenzeugen geben konnte, weil nur Mitglieder der Hexensekte selbst beim Hexensabbat andere Hexen gesehen haben konnten, wurde dem Geständnis großes Gewicht beigemessen. Alle wegen Zauberei oder Hexerei Verurteilten hatten ihre Taten gestanden. Die Geständnisse wurden durch Verhöre und Befragungen herbeigeführt, meist durch die Anwendung des »peinlichen Verhörs«, also der Tortur oder Folter, welches ein gängiges Mittel der Beweisfindung in Kriminalprozessen der Frühen Neuzeit war.
Nach der Verhaftung einer der Zauberei verdächtigten Person wurde diese zunächst »auff’s Schloss« ins Gefängnis gebracht, das sich in dem heute als »Hexenturm« bekannten ehemaligen Verteidigungsturm befand. Anschließend wurde sie verhört sowie mehrere Zeugen befragt, um den angezeigten Verdacht zu erhärten. Alle Aussagen wurden genau durch den Gerichtsschreiber protokolliert. Wo die Verhöre in Marburg stattfanden, ist nicht ganz klar, zeitweilig wurden sie im kleinen Sitzungssaal des Rathauses geführt. An dem Prozess am peinlichen Halsgericht waren neben den Richtern, Schöffen und Gerichtsschreibern auch der »Fiskal« als der peinliche Amtsankläger und der »Defensor« als Verteidiger beteiligt. Auch der später das Urteil ausführende Scharfrichter war bei den Befragungen dabei, wendete bei der peinlichen Befragung die Folter an und führte die Hexenprobe durch, die Suche nach einem Hexenmal. Dabei spürte er ein körperliches Zeichen auf, in das er mit einer Nadel hineinstach. Floss kein Blut, war dies der Beweis für ein »stigma diabolicum«, ein Teufelsmal, das in der Realität meist eine Warze oder ein Muttermal war. Weitere Kennzeichen, an denen Hexen erkannt werden konnten, waren Tränen losigkeit bei der Folter oder fehlende Haare unter den Achseln. Nur selten wurden die Angeklagten durch ein negatives Ergebnis der Hexenprobe von der Folter verschont. Führte die Hexenprobe zu einem positiven Ergebnis und befürworteten die juristischen Gutachten die Folter, wurde diese angewendet. Eine weitere Methode, die bisweilen genutzt wurde, um Hexen zu überführen, war das sogenannte Sackschlagen. Dabei schlug ein Hexenmeister auf einen leeren Sack, wodurch der Hexe Schmerzen und blaue Flecke zugefügt werden sollten. Allerdings stand diese Art der Hexenprobe unter Strafe, da Aussagen von Zauberern nicht zu gelassen waren. Dennoch wurden sie aufgrund des Ausnahmeverfahrens, das ein Hexenprozess darstellte, immer wieder durchgeführt. Eine verdächtige Person konnte durch lautes Vorbeten des Vaterunsers während der Folter die Unschuld beweisen. Die Hexenprobe war lediglich ein Indiz und nicht ein juristisch zwingend erforderliches Element des Verhörs, das gar nicht oder erst während der Folter angewendet wurde.
Bei der peinlichen Befragung mithilfe der Folter wurden die Gliedmaßen gequetscht. Sie begann mit den Daumenschrauben, auf die der spanische Stiefel folgte. Durch diese Beinschraube drang eine Spitze in die Wade, während gleichzeitig von vorne das Schienbein zerdrückt wurde. Bewirkten diese Torturen noch kein Geständnis, wurden die Hände auf den Rücken gebunden und über einen Strick bis zur Decke gezogen, hierbei wurden in der Regel die Gelenke ausgerenkt. Beim sogenannten »Schnellen« wurde das Seil losgelassen und kurz bevor die gefolterte Person den Boden berührte, wieder angezogen. Durch an die Füße gehängte Gewichte konnten die Schmerzen noch verstärkt werden. Schläge mit einer Rute waren eine vergleichsweise harmlose Form der Gewalt. Streckbank und Wasserprobe waren weitere Foltermethoden, die aber regional unterschiedlich Anwendung fanden. Im Allgemeinen wurde die Folter im hessischen Raum nicht regelmäßig, sondern als extremstes Mittel der Wahrheitsfindung eingesetzt. Sie sollte nur einmal angewendet werden und offiziell nur eine Stunde dauern, in der Praxis konnte sie aber durchaus länger zugefügt werden.
Wurde kein Geständnis erzielt, setzte man die Folter eine längere Zeit, mitunter einige Tage bis Wochen aus, womit das Gebot, nur einmal zu foltern, scheinbar eingehalten, aber faktisch umgangen wurde. Die Glaubwürdigkeit der während der Folter erwirkten Geständnisse kritisierten schon zeitgenössische Juristen. So sagten viele derart Gequälte aus, sie hätten nur gestanden, um den unerträglichen Schmerzen der Folter zu entgehen.

Bestallung der peinlichen Halsgerichtsschreiber, u. a. Abraham Saur, 1585
Bestallung der peinlichen Halsgerichtsschreiber, u. a. Abraham Saur, 1585

In seiner Funktion als Schreiber am peinlichen Halsgericht erhielt Abraham Saur am 1. Mai 1585 einen »klaren« Arbeitsauftrag: er hatte zu jedem Halsgerichtstermin zu erscheinen und musste alles protokollieren. Er war zur Verschwiegenheit verpflichtet, durfte sich nicht bestechen lassen und keine Verfahrensinhalte vor der Urteilsverkündigung verbreiten.

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Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655
Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655
Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655
Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655
Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655
Das Gerücht und der Beginn eines Prozesses: Ehefrau des Truckel Stieber, Protokoll vom 13. Juli 1655

Protokoll der Anzeige gegen die Ehefrau des Bürgers und Braumeisters Truckel, die »sie für eine Hexin hielten«. Sie wurde daher befragt, widersprach sich selbst und wurde verhaftet. Zeugen bestätigten das Anfangsgerücht: betrunkene Metzger, von der Firmanei kommend, hätten gesagt, die »Truckelsche« sei eine Hexe.

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Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
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Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
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Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
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Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652
Übersicht: Der Prozess gegen die Witwe Christine Morgen aus Caldern zeigt den weiteren Verlauf eines Hexenprozesses, 1652

III-3-a. Fragenkatalog für das Verhör
Der anklagende Fiskal entwickelte mit seiner Anklage einen Fragenkatalog, anhand dessen die Befragung erfolgte. Die Antworten wurden getrennt von den Fragen notiert, hier: Aufstellung der Fragen vom 4. Juni 1652.


III-3-b. Antworten aus dem Verhör
Antworten von Christine Morgen am 13. September 1652 unter Tortur. »Negat« bedeutet, dass sie mit »Nein« antwortete. Allerdings bekennt sie bei dieser Befragung ihre Beziehung zum Teufel.


III-3-c. Verteidigung durch den Defensor
In der Verteidigungsschrift vom 17. August 1652, noch vor der Folter, begründet der offiziell bestellte Verteidiger, der »Defensor«, die Unschuld von Christine Morgen, u. a. durch die Infragestellung der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie der Darlegung, dass alle Lügen vom Teufel kommen. Sowohl die Fragen durch den Ankläger als auch die Argumente der Verteidigung konnten im Verlauf eines langen Prozesses erneuert werden.


III-3-d. Zusammenfassung der Geständnisse
Am Ende eines Prozesses wurden schließlich die Geständnisse zusammengefasst; hier die Zusammenfassung der Geständnisse von Christine Morgen am 10. September 1652.


III-3-e. Die Urgicht
Bei der Urgicht vom 13. September 1652 handelt es sich um das öffentlich verlesene Geständnis von Christine Morgen, in dem alle ihre Vergehen der Öffentlichkeit während der Gerichtssitzung präsentiert wurden. Der ritualisierte Vorgang erfolgte vor dem Verlesen des Urteils.


III-3-f. Das Urteil
Das Urteil vom 25. September 1652, das am 2. Oktober 1652 dahingehend korrigiert wurde, dass Christine Morgen zwar die Gnade zuteil wurde, »mitt dem Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet« zu werden, ihr Körper jedoch verbrannt werden musste.


HStAM Bestand 260 Marburg Nr. 448

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Protokoll des Verhörs von Anna Dörr unter der Folter: »Ich bin keine Zaubersche«, 1655
Protokoll des Verhörs von Anna Dörr unter der Folter: »Ich bin keine Zaubersche«, 1655

Während der Folter gestand die wegen Schadenzaubers gegen Mensch und Vieh angeklagte Anna Dörr 1655 ihre Taten und schilderte in plastischer Weise ihren Teufelsbund. Dennoch sei sie »keine Zaubersche«, da sie mit dem Schwert gerichtet werden wolle. Deutlich wird hier, dass den Angeklagten die Elemente, die von ihnen als Aussage erwartet wurden, durchaus geläufig waren, etwa aus den öffentlich verlesenen Urgichten anderer Hexen.

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Urteilsfindung - Umsetzung und Folgen
Urteilsfindung - Umsetzung und Folgen

Die entscheidende Voraussetzung für eine Verurteilung war das Geständnis. Lediglich in gut einem Fünftel der Fälle in Oberhessen wurde für die Erlangung eines Geständnisses die Folter angewendet: ein Drittel der Verhörten verweigerten während der peinlichen Befragung ein Geständnis. Bei schwierigen Fällen von Hexerei wurden zusätzlich zu der Zeugenbefragung und dem Geständnis Gutachten der juristischen Fakultäten von Universitäten eingeholt. Die Grundlage hierfür boten Artikel 219 der »Carolina« und der identische Artikel 50 der hessischen Halsgerichtsordnung. Dazu erhielten die Juristen Akteneinsicht und mussten jeden Fall einzeln bewerten. Damit war ein zusätzliches Kontrollinstrument für einen rechtskonformen Verfahrensablauf geschaffen worden, das in Oberhessen konsequent bei allen Strafverfahren eingehalten wurde. Der Großteil der juristischen Gutachten kam von der Marburger Universität, bisweilen wurden aber auch auswärtige juristische Fakultäten in Anspruch genommen, was dennoch nicht auf ein Misstrauen gegenüber den Marburger Juristen zurück zu führen ist. Diese genossen nämlich einen angesehenen Ruf im Reich, denn sie arbeiteten gewissenhaft und begründeten ihre Urteile detailliert, was nicht bei allen Universitäten der Fall war. Oft empfahlen die Gutachten die Anwendung der Folter, um ein bisher nicht erlangtes Geständnis doch noch zu erhalten.
Bevor jedoch die Folter angewandt wurde, erfolgte zunächst eine Hexenprobe, die Suche nach einem Teufelsmal oder die gängigere Methode, die Wasserprobe. Dabei wurden die Verdächtigen an Händen und Füßen gefesselt und an ein Seil gebunden, an dem sie ins Wasser gelassen wurden. Schwamm die verdächtige Person oben, galt sie als Hexe, da sie für den Hexenflug ein leichtes Gewicht brauchte und das Wasser als reines Element sie nicht aufnahm. Versank die Person jedoch im Wasser, galt dies als Unschuldsbeweis, und sie wurde wieder herausgeholt. Während in Niederhessen und Waldeck die Wasserprobe gängiges Indiz für die Überführung von Hexen war, ist sie in Oberhessen nicht nachzuweisen, auch wenn einige Angeklagte oder auch Amtskläger darum ersuchten.
Kam es zu einem Geständnis und einem daraus folgenden Urteil, wurde dem Landesherrn das Todesurteil samt der Prozessakte zur Überprüfung zugeschickt. Erst nach der landesherrlichen Bestätigung konnte das Urteil vollstreckt werden. Nun folgte der endliche Rechtstag, auf dem das Urteil verkündet und die Urgicht, das Geständnis der der Hexerei bezichtigten Person, öffentlich vorgetragen wurde. Das Urteil, auf Hexerei stand der Feuertod, wurde sodann vollstreckt. Oft wurde den Verurteilten vom Landesherrn die Gnade der Hinrichtung mit dem Schwert zuteil und nur der Leichnam verbrannt. Während im 16. Jahrhundert hessische Landesherren durchaus noch zur Mäßigung in der Hexenverfolgung mahnten, ist das 17. Jahrhundert von verstärkten Verfolgungen gekennzeichnet, und erst am Ende dieses Zeitalters mahnten die Landesherren unter anderen Vorzeichen zur Zurückhaltung mit Blick auf Folter wie Todesurteile.
Die Todesstrafe war die drastischste Form der Bestrafung, daneben gab es andere: Wurde bei fehlendem Geständnis der Hexerei nur die Zauberei nachgewiesen, erfolgte in der Regel ein Landesverweis. Auch wenn Hexen den Prozess überlebten, hatten sie unter schweren Folgen zu leiden, denn durch die Folter wurden sie körperlich dauerhaft geschädigt. Hinzu kam Ehrlosigkeit aufgrund des Kontakts mit dem Scharfrichter, was einem Ausschluss aus der Gemeinschaft und sozialer Isolation gleichkam. Die ausgewiesenen Personen mussten sich oft bitterarm und körperlich versehrt in der Fremde zurechtfinden, erfuhren also einen tiefgreifenden sozialen Abstieg.
Die Hinterbliebenen der Hingerichteten litten nicht nur unter dem Verlust des Familienmitgliedes, sondern auch unter der Begleichung der angefallenen Gerichtskosten, die zu Lasten der nachgelassenen Verwandten gingen. Die hierdurch entstandenen Schulden belasteten diese oft noch Jahre nach der Hinrichtung.

Wasserprobe zur Urteilsfindung, 1590
Wasserprobe zur Urteilsfindung, 1590
Wasserprobe zur Urteilsfindung, 1590

1590 war in der Grafschaft Waldeck die Wasserprobe noch ein gängiges Mittel für die Urteilsfindung. Am 5. April 1590 wurde der Befehl erteilt, dass der Scharfrichter Meister Hans sich am nächsten Dienstag nach Waldeck begeben sollte, um bei »zwey der zauberei berüchtigter Personen […] Probe alhier uff die Eder« zu tun.

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Wasserprobe bei dem Beklagten Andreas Kannen, 1668
Wasserprobe bei dem Beklagten Andreas Kannen, 1668

Im Juli 1668 bat der in Korbach inhaftierte Andreas Kanne darum, bei ihm eine Wasserprobe durchzuführen. Diese Aktion wurde zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld der Hexerei verdächtiger Personen genutzt. Hier hoffte der Häftling selbst, mit diesem Mittel seine Unschuld beweisen zu können. Inzwischen galt aber die Wasserprobe auch in Waldeck als ein unzulässiges Mittel: »keine Obrigkeit soll eine verdächtige Person der Wasserprobe unterziehen«. Die Räte in Korbach waren unschlüssig, wollten sie doch dem Wunsch des Häftlings entsprechen, und baten den Grafen von Waldeck um Rat.

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Gesuch des Barbiermeisters Hans Kesner um Beerdigung seiner Frau, 1654
Gesuch des Barbiermeisters Hans Kesner um Beerdigung seiner Frau, 1654
Gesuch des Barbiermeisters Hans Kesner um Beerdigung seiner Frau, 1654
Gesuch des Barbiermeisters Hans Kesner um Beerdigung seiner Frau, 1654
Gesuch des Barbiermeisters Hans Kesner um Beerdigung seiner Frau, 1654

Gräfin Anna Catharina von Waldeck wandte sich an ihren Richter Balthasar Dethmar in Wildungen, nachdem sie das Gesuch von Hans Kesner erhalten hatte, den Körper seiner toten Frau, die »nach ausgestandener Tortur so baldt gestorben sey«, sehen zu dürfen. Die Gräfin schlug dieses Anliegen vorläufig aus, ebenso die Bitte, die Verstorbene beerdigen zu lassen. Sie verfügte stattdessen, dass der Leichnam verschlossen aufbewahrt bleiben solle, bis ihr Landkanzler den Fall persönlich in Wildungen untersuchen könne.

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Folgen der Tortur: körperliche Versehrtheit der Elia Hering, 1591
Folgen der Tortur: körperliche Versehrtheit der Elia Hering, 1591

Am 20. April 1590 wandte sich Reitz Hering an die Marburger Regierung: Seine Frau war von Johan Leinweber wegen Hexerei angezeigt und nach der Folter entlassen worden. Durch die Folter war sie jedoch so versehrt, dass sie ein Leben lang nicht mehr arbeiten konnte. Daher bat Hering um einen Schadenersatz. Das Ergebnis seines Gesuchs ist nicht überliefert. Der Fall zeigt jedoch, mit welchen gesundheitlichen Folgen selbst Freigesprochene zu rechnen hatten. Zudem wird offenbar, dass die Bestimmungen der »Carolina« durchaus nicht nur der Obrigkeit bekannt waren, denn diese räumte den Beklagten die Möglichkeit der Klage auf Schadenersatz vom Ankläger ein.

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Urteil: Prangerstehen und Landesverweis, 1637
Urteil: Prangerstehen und Landesverweis, 1637
Urteil: Prangerstehen und Landesverweis, 1637
Urteil: Prangerstehen und Landesverweis, 1637
Urteil: Prangerstehen und Landesverweis, 1637

Am 13. Juni 1637 sprach das peinliche Halsgericht in Marburg das Urteil gegen die wegen »Kristallsehens« der Zauberei angeklagte Frau Eva des Gemündener Scharfrichters Meister Hans: Die vom anklagenden Fiskal ersuchte Tortur wurde abgelehnt, aber Eva wurde wegen ihrer Vergehen an den Pranger gestellt und war schließlich »des Fürstentums Hessen und der Graff- undt Herrschaften zu verweisen«. Evas Fall zeigt, dass auch die in die Hexenprozesse involvierten Personengruppen wie Scharfrichter und ihre nächsten Angehörigen nicht von der Hexenverfolgung verschont blieben. Die Bedrohung, die aus dem Glauben an Hexerei entstehen konnte, war schichtenübergreifend allgegenwärtig.

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Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674
Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674
Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674
Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674
Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674
Ausstehende Scharfrichterkosten, 1674

Am 3. Dezember 1674 wandten sich die Marburger Räte nach Kassel, da der Scharfrichter noch nicht alle ihm zustehenden Gebühren erhalten hatte. Während er für die Hinrichtung von Anna Schnabel und der »Möllerin zu Werda« von deren Angehörigen »sein quantum erlangt hatte«, zahlte der Sohn von Katharina Staudinger nicht. Seine Mutter hatte ihm nichts hinterlassen und das Haus, in dem sie gewohnt hatte, gehörte seiner Schwester. Darum verfügte die Marburger Regierung, dass der Scharfrichter von anderer Stelle das ihm zustehende Geld erhalten solle, so, wie es bereits zuvor geschehen war, wenn die Hinterbliebenen keine finanziellen Mittel hatten, um die Gerichtskosten zu bestreiten.

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Hexenverfolgung in Hessen
Hexenverfolgung in Hessen

Hessen war zu der Zeit der Hexenverfolgung kein einheitlicher Flächenstaat, sondern bestand aus zahlreichen unterschiedlichen Territorien, in denen die Zauberei der Hexen unterschiedlich stark verfolgt wurde. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts gab es verhältnismäßig wenige Hexenprozesse. In der Landgrafschaft Hessen war die zurückhaltende Einstellung Landgraf Philipps des Großmütigen (1504– 1567) dafür ausschlaggebend. Dies änderte sich nach seinem Tod im Jahr 1567 und der damit verbundenen Teilung seines Landes unter seine Söhne.
Während Philipps ältester Sohn, Wilhelm IV. (1532–1592), in Niederhessen ebenfalls maßvoll gegen Hexen vorging, sah das sein jüngster Sohn Georg anders. Landgraf Georg I. von Hessen-Darmstadt (1547–1596), genannt der Fromme, wollte das 1574 in der Kirchenordnung verankerte Zaubereiverbot durch die staatliche Justiz mit allen Mitteln umsetzen. Entsprechend der allgemeinen Tendenz im Alten Reich nahm in Hessen-Darmstadt nun die Zahl der Hexenprozesse zu. Den Höhepunkt bildete die Verfolgungswelle in den 1580er Jahren mit 37 Opfern. Im Kontrast dazu gab es dann im 17. Jahrhundert in Hessen-Darmstadt keine Hinrichtungen von Hexen mehr.
In Oberhessen blieb die Anzahl der Hexenverfolgungen insgesamt verhältnismäßig gering. Unter Landgraf Ludwig IV. von Hessen-Marburg (1537–1604) wurden in Marburg durchaus einige Prozesse gegen Hexen geführt.
Im Lauf des 17. Jahrhunderts veränderte sich die Lage allmählich in Hessen-Kassel. Vor allem die Regentin Hedwig Sophie (1623–1683) und ihr Sohn Landgraf Karl (1654–1730) mahnten zur Zurückhaltung. Letzterer erließ 1702 nur noch eine »Verordnung gegen Sectirer und Schwärmer«, die sich vor allem gegen Widertäufer und den Abfall vom rechten Glauben wandte. Für Zuwiderhandlungen drohten Gefängnis und der Ausschluss vom Abendmahl, also eine auf die Glaubenspraxis abzielende Strafe. Weiter verfügte der Landgraf, dass die Universitäten in der Lehre gegen den Aberglauben angehen sollten. Auch versuchte er, die Kontrolle über die Praxis der justiziellen Hexenverfolgung zu erhöhen, indem er das Samthofgericht in Marburg auflöste und die Rechtsprechung in Beschuldigungen wegen Hexerei im Geheimen Rat in Kassel konzentrierte.
Hingegen wurden Hexen in der Grafschaft Waldeck intensiver verfolgt. Hier machte sich der Einfluss des benachbarten Paderborn bemerkbar, das als eines der Zentren der Hexenverfolgung galt. Auch die schärfere Verfolgungspraxis des angrenzende Kurfürstentums Köln wirkte sich auf Waldeck aus. Aber nicht nur Waldeck, auch Isenburg-Büdingen oder Hanau-Münzenberg erlebten verhältnismäßig starke Hexenverfolgungen.
Die grenzüberschreitende Kooperation in der Strafverfolgung der Hexen schlägt sich in den landesherrlichen Akten nieder. So konnten der Hexerei verdächtigte Personen zwar die Flucht aus einem Territorium ergreifen, doch bedeutete dies nicht, dass sie dadurch der Verfolgung entgingen. In diesem Fall ersuchten die Landesherren ihre Nachbarn um Auslieferung der Entflohenen. Das Zusammenspiel der rechtlichen Instanzen funktionierte.
Hierfür steht exemplarisch der Fall der Engell Fecker, die aus dem mainzischen (Groß-)Krotzenburg nach Marköbel geflohen war. Ein Bote des Mainzer Kurfürsten aus Krotzenburg wurde in Marköbel beim Hanauer Schultheißen vorstellig und bat um deren Auslieferung. Dechant und Kapitel St. Peter in Mainz appellierten zusätzlich an die gute Nachbarschaft beider Territorien und baten den Grafen um Auslieferung der inzwischen in Marköbel verhafteten »Malefitzperson« nach Mainz. Der geschilderte Fall gehört in das Umfeld der großen Hexenverfolgungswelle in Krotzenburg von 1628 bis 1630, der 90 Personen zum Opfer fielen.
Eine Erklärung für die unterschiedliche Intensität der Hexenverfolgung wird heute darin gesehen, dass schwache Landesherrschaften Stärke zeigen wollten. Konsequentes Durchgreifen der landesherrlichen Justiz und die Inszenierung öffentlicher Hinrichtungen stellten eine Demonstration der Macht gegenüber den eigenen Untertanen wie auch benachbarten Territorien dar. Im Unterschied dazu bedurfte es in größeren Territorialstaaten mit einer gefestigten Herrschaft und funktionierenden Rechtsprechung keiner solchen Maßnahmen, weswegen die Hexenverfolgungen dort gemäßigter verliefen.
Hexenverfolgungen wurden nicht nur ausgelöst durch fehlgeleiteten Glauben, Aberglauben, Denunziation oder Habgier und die Durchsetzung von Strafvorschriften. Eine große Rolle spielten durch Klimaverschlechterung oder Krieg ausgelöste Krisenerscheinungen wie Ernteausfälle, Seuchen, Teuerung. Die Suche nach Sündenböcken begann zumeist bei wehrlosen Personen am Rand der Gesellschaft und weitete sich aus.
Da die Geschichte der Hexenverfolgung noch nicht für alle hessischen Territorien aufgearbeitet wurde, ist ihr wahres Ausmaß nicht bekannt. Eine Aufstellung aus dem Jahr 1994 kam auf die Zahl von 1.722 Menschen, die wegen Hexerei hingerichtet wurden. Doch trotz dieser großen Zahl gilt für Hessen, dass die Verfolgungsintensität ungleich geringer war als etwa in Teilen Bayerns oder dem Gebiet des heutigen Baden-Württembergs.

Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580
Schreiben Landgraf Wilhelms IV. an den Pfarrer von Geismar, 1580

Am 12. August 1580 äußerte Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel (1532–1592) in einem Brief an den Pfarrer in Geismar seinen Unmut über den im Volk vorhandenen »Mißglauben«. In einem Fall war er überzeugt, dass nicht die hingerichtete Zauberin daran schuld war, dass die Leute krank geworden oder verstorben waren, sondern das Gift, das sie verabreicht hatte. Mitverantwortlich für die mangelnde Festigkeit im Glauben hielt Wilhelm IV. den Geismarer Pfarrer und forderte ihn auf, seine Arbeit zu tun und den Glauben der Untertanen zu stärken.

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Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582
Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582
Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582
Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582
Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582
Bitte Landgraf Georgs I. von Hessen-Darmstadt an seinen Bruder Wilhelm in Kassel um Rat wegen weiteren Vorgehens gegen Zauberei, 1582

Landgraf Georg I. von Hessen-Darmstadt (1545–1592) schrieb im Juli 1682 an seinen älteren Bruder nach Kassel, dass es um Ostern einige schwere Fälle von Zauberei gegeben und er deswegen »acht weyber« habe verbrennen lassen. Die hingerichteten Frauen hatten Hinweise auf weitere Hexen geliefert, unter anderem auf den elfjährigen Wolf Weber und ein weiteres Mädchen im Alter von 16 oder 17 Jahren. Georg bat nun seinen älteren Bruder um Rat, ob er die Jugendlichen auch hinrichten lassen solle oder nicht. Wilhelm riet seinem jüngeren Bruder, die Pfarrer sollten den armen Leuten predigen lassen, da der Teufel die genannten Straftaten nicht hätte bewirken können. Er sprach sich für eine Mäßigung der Prozesse und die Festigung der Untertanen im Glauben aus. Obwohl Wilhelm recht schnell antwortete, wartete der Darmstädter Landgraf die Meinung seines Bruders nicht ab und ließ die beiden mit weiteren Hexen hinrichten.

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Predigttext zur Zauberei, wahrscheinlich 1585
Predigttext zur Zauberei, wahrscheinlich 1585

Für viele Theologen und gläubige Landesherren rührte die Zauberei insbesondere aus dem schwachen Glauben an Gott. Nur deshalb konnten sich Menschen vom Teufel verführen lassen und schlechte Taten vollbringen, die bestraft werden mussten. Daher findet sich gerade im 16. Jahrhundert eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Predigttexten gegen die Zauberei. Der vorliegende stammt aus der Grafschaft Waldeck und bezieht sich ausführlich auf verschiedene Bibelstellen, allen voran auf das 1. Gebot.

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Grenzüberschreitende Amtshilfe bei der Hexen verfolgung, 1628
Grenzüberschreitende Amtshilfe bei der Hexen verfolgung, 1628

Im April 1628 wandte sich der Schultheiß von Marköbel an seinen Landesherren, Graf Philipp Moritz von Hanau-Münzenberg (1605–1638). Ein Bote war aus dem heutigen Groß-Krotzenburg, das zu Mainz gehörte, eingetroffen und bat »umb gerichtliche Hülff und handleitung«. Eine Frau war aus Krotzenburg aus der Haft entflohen, »welche eine Hexin sein soll«. Der Schultheiß wusste offensichtlich nicht, wie zu verfahren war, und bat seinen Landesherrn um entsprechende Anweisung.

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Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573
Verfolgung von der Zauberei verdächtigten Personen aus Kurköln, 1573

1573 wurden in der Grafschaft Waldeck Personen verfolgt, die aus dem angrenzenden Herzogtum Westfalen, das zum Kürfürstentum Köln gehörte, geflohen waren. Sie waren der Zauberei verdächtigt worden. Insbesondere Kurköln ging schon früh gegen das Verbrechen der Hexerei vor.

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Vorgehen gegen Zauberinnen, 1629
Vorgehen gegen Zauberinnen, 1629
Vorgehen gegen Zauberinnen, 1629
Vorgehen gegen Zauberinnen, 1629

Ausgehend von den Einflüssen aus dem angrenzenden Kurfürstentum Köln, das zwischen 1626 und 1630 eine größere Welle der Hexenverfolgung erlebte, sah sich die Grafschaft Waldeck veranlasst, eine Strategie des Vorgehens gegen die der Zauberei verdächtigten Hexen zu entwickeln. So sollten derart suspekte Personen aus dem Nachbarterritorium in der Grafschaft keinen Unterschlupf finden.

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Juristische Lebenswelt in Hessen und Marburg zur Zeit der Hexenverfolgung
Juristische Lebenswelt in Hessen und Marburg zur Zeit der Hexenverfolgung

1517 wurde nachweislich das erste Mal in Marburg eine Frau als Hexe verbrannt. Dies geschah in der Zeit der Regentschaft Annas von Mecklenburg für ihren unmündigen Sohn, den späteren Landgrafen Philipp den Großmütigen. Es liegt nahe, diesen frühen Hexenprozess im Zusammenhang mit der schwachen landesherrlichen Stellung Annas von Mecklenburg zu sehen. Anna stritt mit den hessischen Ständen erbittert um die Führungsrolle in Hessen. Sie hatte also allen Anlass, durch einen solchen Prozess und die konsequente Vollstreckung der Strafe ihre strikte Umsetzung der Gesetze zu demonstrieren.
In der Frühen Neuzeit intensivierten die Landesherrschaften ihre Verwaltung. Damit setzte auch eine konsequentere rechtliche Verfolgung von Straftaten ein. Die seit Menschengedenken bekannten und bereits in der Bibel erwähnten schweren Vergehen waren: Mord, Totschlag, Diebstahl, Raub, Betrug, Brandstiftung, Ehebruch und Sodomie. Die Zauberei war dabei nur ein Vergehen unter vielen. Erst in der Frühen Neuzeit wurde sie mit aller Konsequenz und Schärfe verfolgt.
Bis 1688, als die letzte Hexe in Marburg hingerichtet wurde, erlebten die Einwohner Hessens eine bewegte und unsichere Zeit. Politisch prägend waren die Einführung der Reformation und die hessische Landesteilung nach dem Tod Philipps des Großmütigen 1567. Spürbare Erschwernisse und Not brachten die Auseinandersetzungen um das Marburger Erbe nach dem Tod Landgraf Ludwigs IV. von Hessen-Marburg, die schließlich während des 30-jährigen Krieges militärisch gelöst wurden, sowie der drastische Anstieg der Getreidepreise während der Mitte des 16. Jahrhunderts infolge von Missernten und Schlechtwetterperioden. Krisenzeiten führten zur Verunsicherung, was sich bis heute aus den Prozessakten herauslesen lässt. Im Fall der Anna Dörr von 1656 beispielsweise erinnerten sich die Zeugen an Ereignisse aus der Zeit, als die kaiserlichen Truppen in Marburg gewesen waren.
Die Stadt Marburg hatte zwischen 3.865 (1550) und 3.350 (1661) Einwohner. Der Großteil der zumeist ländlich geprägten Bevölkerung lebte von Handwerk und Landwirtschaft und ging trotz aller Widrigkeiten seinem Tagesgeschäft nach, die Kinder in die Schule. Die Beschäftigungsstruktur innerhalb des Handwerks wandelte sich. Die im Mittelalter einflussreiche Zunft der Wollweber erlebte, zusammen mit der gesamten mittelrheinischen Tuchproduktion, einen Niedergang, so dass die Handwerksmeister verarmten. Dass aus gerechnet in dieser nun prekären Berufsgruppe Konflikte gärten und Beschuldigungen der Hexerei kursierten, ist bezeichnend.
Den Behörden war dies durchaus bewusst. In den Prozessakten taucht etwa bei den Zeugenverhören die Frage auf, ob es nicht nachvollziehbar sei, dass Neider auf den Plan gerufen würden und unerklärliche, auf Zauberei beruhende Hilfe vermuteten, wenn es ein Nachbar in Krisenzeiten plötzlich zu einem gewissen Auskommen gebracht habe. Doch selbst unter Inrechnungstellung derartiger zwischenmenschlicher Konflikte konnten die Beschuldigten dennoch wegen der Vergehen, die ihnen vorgeworfen wurden und die sie dann ggf. unter der Folter gestanden, hingerichtet werden.
Da die Rechtsprechung die Durchsetzung geltender Gesetze demonstrieren und ihr Handeln legitimieren wollte, fanden insbesondere die Urteilsverkündung und die Bestrafung in der Öffentlichkeit statt, bei allen Verbrechen. Diese Praxis erklärt, warum und wie es zu den stereotypen Geständnissen kommen konnte, die über den Hexen-Sabbat und den Flug dorthin mit dem Teufel berichteten. Bei der Verlesung der »Urgicht«, des Geständnisses, am »endlichen Rechtstag« wurden diese Motive, die auf alte Alltagsmythen zurückgingen, allen Anwesenden zur Kenntnis gebracht. Später angeklagte Personen wussten daher, welche Geschichten und Taten sie zu gestehen hatten, wollten sie der Folter entgehen.
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts setzte sich in den theoretischen Schriften die Kritik an den Hexenprozessen langsam durch. Die hessischen Landgrafen forderten nun verstärkt zur Mäßigung auf. Landgraf Karl von Hessen-Kassel erließ 1702 nur noch eine Verordnung zur Verfolgung von Sektierern und Widertäufern und erließ für Zauberei keine Todesstrafe mehr. Daraufhin wurde immer weniger Menschen deswegen der Prozess gemacht. Straftaten wie Mord
und Totschlag wurden jedoch weiter mit dem Tod geahndet. 1864 wurde Ludwig Hilberg als Letzter in Marburg wegen der Ermordung einer von ihm geschwängerten Frau öffentlich mit dem Schwert hingerichtet.

Erste nachweislich hingerichtete Hexe in Marburg: Die Wirwettze, 1517
Erste nachweislich hingerichtete Hexe in Marburg: Die Wirwettze, 1517

Bereits 1513 wurde eine Frau namens Wirwettze der Zauberei verdächtigt. Allerdings konnten damals drei Zeugen den Verdacht ausräumen, weswegen sie nicht weiter behelligt wurde. In der Rentmeisterrechnung von 1517 findet sich jedoch der Eintrag »2 Gulden vor Enderss Pfaffen vor 2 arcken Holtzs als man die Wirwettzen brannte«. Die arme Frau landete also offensichtlich doch noch auf dem Scheiterhaufen. Dieser lapidare Eintrag über das in einem großen Haufen gelieferte und bezahlte Holz für die Verbrennung ist der erste Nachweis über die Verfolgung und Hinrichtung einer Hexe in Marburg.

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Zehrungskosten des Peinlichen Halsgerichts, 1615
Zehrungskosten des Peinlichen Halsgerichts, 1615
Zehrungskosten des Peinlichen Halsgerichts, 1615

Aus dem Jahr 1615 sind die Zehrungskosten des Peinlichen Halsgerichts in Marburg für alle vier Quartale überliefert. Die Rechnung zeigt, dass das Gericht der Peinlichen Halsgerichtsordnung entsprechend zwei Mal in der Woche tagte. Sie dokumentiert darüber hinaus, was während der Sitzungen und Verhöre der Zeugen an Speisen und Getränken verzehrt wurde. Für Inhaftierte wendete man je nach Vergehen täglich 5 Albus an Zehrungskosten auf. Nicht immer wurden die Delikte vermerkt, wohl aber die Namen. Die bereits seit dem 22. Juli inhaftierte Dorothea Hoffmann saß als »Zauberin« im Gefängnis. Von den sieben im letzten Quartal des Jahres 1615 Inhaftierten waren zwei Frauen. Die zweite Frau saß wegen Ehebruchs ein, ebenso weitere Männer. Andere Vergehen waren Diebstahl und Totschlag.

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Hinrichtung von Christophel Braun wegen Sodomie, 1682/83
Hinrichtung von Christophel Braun wegen Sodomie, 1682/83
Hinrichtung von Christophel Braun wegen Sodomie, 1682/83
Hinrichtung von Christophel Braun wegen Sodomie, 1682/83

Ende 1682 kam es am Peinlichen Halsgericht zu einer Anzeige gegen den Knecht Christophel Braun auf dem fürstlichen Vorwerk zum Schwan, da er mit einem Maulesel Sodomie, also Unzucht, getrieben habe. Braun wurde verhaftet und er sowie die Zeugen verhört. Im Laufe der Verhöre stellte sich nach den Geständnissen des Angeklagten, Sohn eines armen Soldaten mit nur geringer Bildung, heraus, dass er tatsächlich acht Mal mit dem Maulesel sexuell verkehrt hatte. Schließlich wurden am 9. Januar 1683 sowohl Braun getötet als auch der Maulesel »zerschlagen« und beide im Anschluss verbrannt. Sodomie war eines der Kapitalverbrechen, für das nach der »Carolina« der Tod durch das Feuer stand. In der Akte hat sich auch ein halbes Stäbchen aus der symbolischen Urteilsverkündung des Stabbrechens erhalten.

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Letzte in Marburg wegen Hexerei hingerichtete Frau: Elisabeth Thiel aus Rosenthal, 1688
Letzte in Marburg wegen Hexerei hingerichtete Frau: Elisabeth Thiel aus Rosenthal, 1688
Letzte in Marburg wegen Hexerei hingerichtete Frau: Elisabeth Thiel aus Rosenthal, 1688
Letzte in Marburg wegen Hexerei hingerichtete Frau: Elisabeth Thiel aus Rosenthal, 1688

Aus dem Spätsommer 1688 hat sich die Korrespondenz über die nachweislich letzte in Marburg hingerichtete Hexe erhalten. Die Marburger Räte übersandten die Akten zur endgültigen Urteilsbestätigung durch den Landesherrn nach Kassel zu Landgraf Karl. Sie appellierten an seine Gnade und baten darum, das Urteil gegen Elisabeth Thiel, »ein altes gebrechliches und armes weib«, das gleich geständig war, in der Weise zu ändern, dass sie »zuvorderst durchs Schwerdt hingerichtet werden möge«. Der Landgraf kam dieser Bitte nach, mahnte aber zur Zurückhaltung gegenüber den weiteren wegen Hexerei in Haft befindlichen Personen: »dann hiermit ebenmäßig gnädigst befohlen wird, darüber rechtens gehörige inquisition doch mit nötiger Behutsamkeit und Sorgfalt einzuziehen.«

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Richtschwert
Richtschwert

Das hier präsentierte Richtschwert stammt aus dem Depositum der Familie von Stockhausen zu Wülmersen, die vor allem Urkunden, Akten und Amtsbücher aus ihrem Besitz im Staatsarchiv deponierte. Die Waffe ist ein für das 16. Jahrhundert typisches Richtschwert des Solinger Klingenschmieds Johannes Wundes (1560–1610) mit der Gravierung: »IOHANNIS WVNDES«. Der Name ist eingebettet zwischen seiner Meistermarke und einem Reichsapfel. Auf der anderen Seite trägt das Schwert in der Blutrinne zwischen Reichsapfel und Meistermarke folgende Inschrift: »VIM VI RIPELLERE * LICET« (lat.: »Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden«). Unter dem Reichsapfel ist in die Klinge ein achtspeichiges Rad graviert, aus dem ein Galgen hervorgeht. Es war durchaus üblich, dass die Schöffen und Amtleute die Werkzeuge besaßen, die dem Scharfrichter zur Verfügung gestellt wurden. Ludwig I. von Stockhausen (um 1530–1597) war Schultze und Hochgerichtsschöffe gewesen, so dass das Schwert möglicherweise aus seinem Umfeld stammt.

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Die Hexen von Betziesdorf Katharina Lips und ihre Enkelin Ännchen Schnabel, 1673–1674
Die Hexen von Betziesdorf Katharina Lips und ihre Enkelin Ännchen Schnabel, 1673–1674
Die Hexen von Betziesdorf Katharina Lips und ihre Enkelin Ännchen Schnabel, 1673–1674
Die Hexen von Betziesdorf Katharina Lips und ihre Enkelin Ännchen Schnabel, 1673–1674

Ein recht bekannter Fall war der Prozess gegen die beiden aus Betziesdorf stammenden Katharina Lips und ihre Enkelin Anna Schnabel. Gegen Katharina Lips hatte ein drei Jahre währender Prozess wegen Hexerei stattgefunden, in dessen Verlauf sie ihre Enkelin »besagt« hatte. Hierbei handelte es sich um einen typischen Fall der Übertragung der Hexerei-Künste von der Großmutter auf die junge Enkelin. Das Besondere daran ist, dass sich die medizinische Fakultät der Universität Marburg einschaltete und im Fall einer Hinrichtung durch das Schwert um Überlassung von Ännchens Körper bat. Denn da sie eine bereuende Sünderin war, konnten anatomische Studien durch eine Sektion an ihrem Körper vorgenommen werden, ohne selbst straffällig zu werden. Mit ebendieser Begründung baten die Marburger Räte jedoch um Nachsicht und um Überlassung des Leichnams an die Eltern, damit dieser im Anschluss an die Hinrichtung begraben werden konnte. Landgräfin Hedwig Sophie (1623– 1683) entschied in den beiden Fällen endgültig: Katharina Lips sollte, da sie unter der Folter geständig war, zuerst hingerichtet werden, Anna Schnabel hingegen überhaupt nicht gefoltert, sondern sogleich mit dem Schwert hingerichtet werden. In Anbetracht ihrer Jugend und Reue sollte sie jedoch nach der Hinrichtung nicht verbrannt, sondern beigesetzt werden. Die Landesherrin zeigte hier Anzeichen der Mäßigung, die sich zu Beginn des 18. Jahrhunderts vollkommen durchsetzte, so dass wegen Zauberei und Hexerei in Oberhessen niemand mehr hingerichtet wurde.

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Hinrichtung des Mörders Benjamin von Schilter, 1641
Hinrichtung des Mörders Benjamin von Schilter, 1641
Hinrichtung des Mörders Benjamin von Schilter, 1641

Am 27. Dezember 1641 wurde das Todesurteil gegen Benjamin von Schilter gesprochen, der wegen Mordes überführt worden war. Juliana, die Tochter des Hoffischers, bat den Landgrafen um Begnadigung, da sie Benjamin heiraten wolle. Der Landgraf gab diesem Gnadengesuch aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht statt.

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Beschwerden über den Gefangenenwärter wegen verweigerter Anschließung einer Löffeldiebin an den Pranger auf dem Marktplatz, 1685
Beschwerden über den Gefangenenwärter wegen verweigerter Anschließung einer Löffeldiebin an den Pranger auf dem Marktplatz, 1685

1685 war eine Magd am Deutschen Haus des Diebstahls eines silbernen Löffels überführt worden, den sie an den Juden Abraham verkauft hatte, der daraufhin den Diebstahl angezeigt hatte. Zur Strafe sollte sie am Markttag auf dem Marktplatz an den Pranger gestellt werden. Wegen des Verbots seines Garnisonskommandanten weigerte sich der Gefangenenwärter, dies in die Tat umzusetzen. Die Marburger Regierung bat um die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung. Tatsächlich wurde die Frau dann doch an den Pranger gestellt.

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Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654
Stausebacher Chronik des Johannes Preis, 1654

Johannes Preis, langjähriger Kastenmeister aus dem Kirchhainer Ortsteil Stausebach, berichtet zum Jahr 1654 in seiner Chronik: »In diesem Jahr seind im Aug[u]sti den 31. Tag drey Hexen aus Kirchhain zu Marpurg verbrend worden und zuvor schon eine im Junium, das ihrer 4 Hexen verbrenet worden, und die eine ist ein Königin unter den Hexen gewesen und das war eines Metzgers Fraw, der dicke Hapel genant. Haben erschröckliche Sachen bekand, das unglaublich wahr.«

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Aufstellung der Gebühren für Hinrichtungen, 1650
Aufstellung der Gebühren für Hinrichtungen, 1650

Am 15. Juni 1650 korrespondierte Graf Wolrad von Waldeck mit Gräfin Anna Catharina von Waldeck über Angelegenheiten der Landesverwaltung und übersandte ihr zur Orientierung eine Aufstellung der anfallenden Gebühren der Zauberei-Prozesse. Aufgeführt werden alle entstandenen Kosten: von den Schöffengeldern bis hin zum Fuhrlohn zur Hinrichtung. Die höchsten Kosten verursachte der Scharfrichter, der 5 Reichstaler für eine Hinrichtung erhielt und für die Folter jedes Mal zwei Viertel Bier.

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